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Urteil

L 3 RJ 2939/99

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. 2 Der am ... 1952 geborene Kläger hat nach einer nicht abgeschlossenen Kochlehre als Saisonarbeiter, Zeitsoldat, Krankenpflegehelfer, LKW-Fahrer, Wachmann, Lagerarbeiter, Staplerfahrer und zuletzt von 1989 bis 1994 als Lagerarbeiter gearbeitet. Danach bezog er Krankengeld und Arbeitslosengeld, später Arbeitslosenhilfe. Der Kläger ist Rechtshänder. 3 Am 12.06.1995 beantragte der Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit. Die daraufhin durchgeführte Begutachtung durch Dr. R (Gutachten vom 27.07.1995) erbrachte die Diagnosen Sehnenansatzentzündung rechter speichenseitiger Ellenbogen mit operativen Revisionen und Beschwerdepersistenz, Verdacht auf Alkoholmissbrauch. Der Kläger könne noch leichte und mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und ohne volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände, sowie ohne Alkoholgefährdung vollschichtig verrichten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag daraufhin durch Bescheid vom 02.10.1995 ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen lägen dagegen vor. 4 Im anschließenden Widerspruchsverfahren wurde, nachdem beim Kläger eine weitere operative Ulnaris-Neurolyse durchgeführt worden war, ein weiteres Gutachten von Dr. R eingeholt. Dieses Gutachten vom 24.07.1996 erbrachte im wesentlichen die gleichen Diagnosen, durch die Operation habe sich keine subjektive Beschwerdebesserung ergeben, und die gleiche Leistungsbeurteilung. Im Widerspruchsbescheid vom 13.08.1996 hat die Beklagte den Kläger nach seinem Berufsleben und nach seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als angelernten Arbeiter im unteren Bereich angesehen, der auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden könne. Er sei noch fähig, leichte und mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel (zumutbar bis acht kg) sowie ohne statische Haltearbeiten beider Arme noch vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden seien andauernde, fingerfeinmotorische Arbeiten mit der rechten Hand, ungünstig seien Arbeitsplätze mit Alkoholgefährdung. Damit liege Berufsunfähigkeit und erst recht Erwerbsunfähigkeit nicht vor. 5 Dagegen hat der Kläger am 22.08.1996 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Das SG hat sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt, und zwar von Dr. T vom 27.11.1996 ("... nicht in der Lage, auch leichte körperliche Tätigkeit zu verrichten"), Dr. K, der den Kläger im Februar und Mai 1996 konsiliarisch untersucht hat, vom 09.01.1997, schließlich von Dr. P vom 17.01.1997. Von Dr. P, Bad K, ist das orthopädische Gutachten vom 17.03.1997 eingeholt worden. Es nennt als Diagnosen eine unklare therapieresistente Schmerzhaftigkeit des rechten Ellenbogens nach dreimaliger operativer Versorgung, jetzt eine persistierende lokale Berührungsempfindlichkeit des rechten Ellenbogenkopfes und kleinfingerseitiger Operationsnarben mit ausstrahlenden Schmerzen, röntgenologisch nachweisbare leichte Seitenverkrümmung der Halswirbelsäule bei leichter skoliotischer Fehlhaltung der Brust- und Lendenwirbelsäule, leichte bis mäßige Einengung der Neuroforamina C4/C5, C5/C6, freie Halswirbelsäulenfunktion, keine Schädigung der peripheren Nerven der oberen Extremitäten, diskrete beginnende coxarthrotische Veränderungen des rechten Hüftgelenks. Aus orthopädischer Sicht seien leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Haltung mit arbeitsüblichen Unterbrechungen, ohne ständiges Bücken, Verwinden des Körpers, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne überwiegenden Gebrauch des rechten Arms vollschichtig zuzumuten. Eine neurologisch-psychiatrische Beurteilung wäre sinnvoll. Ein neurologisches (Zusatz-)Gutachten ist von Frau Dr. K, Bad K erstattet worden. In diesem Gutachten vom 11.06.1997 ist auf neurologischem Fachgebiet eine allenfalls diskrete Reizung des Nervus ulnaris rechts festgestellt worden. Diese führe weder zu sensiblen noch zu motorischen Ausfällen. Es liege eine ausschließlich auf den Ellenbogen lokalisierte Schmerzsymptomatik vor. Mit größter Wahrscheinlichkeit ferner eine Alkoholabhängigkeit, die zu keinen sichtbar eindeutigen Schäden geführt habe. Eine über das orthopädische Fachgebiet hinausgehende Einschränkung des Leistungsvermögens liege nicht vor. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Facharzt für Neurochirurgie Dr. W, Bad K, das Gutachten vom 02.12.1997 erstattet. Dieser Sachverständige hat über die weitere Schmerzbehandlung beim Kläger mit verschiedenen Schmerzmitteln, Vereisungstechnik, TENS-Therapie, Implantation einer Elektrode zur Dauerreizung, deren spätere Entfernung, danach eine kombinierte medikamentöse Behandlung mit Opiaten berichtet und ein zentrales Schmerzsyndrom, ausgelöst durch eine lokale Läsion des Nervus ulnaris rechts mit Deafferentierungseffekt und Schmerzen vom neuropathischen Typ diagnostiziert. Außerdem bestehe eine Zentralisierung dieses Schmerzsyndroms mit konsekutiver Veränderung cerebraler Funktionsabläufe sowie der Psyche im Sinne einer depressiv agitierten Stimmungslage mit suizidalen Komponenten. Der Kläger könne jetzt und in Zukunft nur noch weniger als zwei Stunden unter vollständiger Schonung des rechten Armes arbeiten. Es liege ein ungebessertes und chronisches Leiden vor. Das SG hat daraufhin von Dr. G, F, das neuropsychiatrische Gutachten vom 10.06.1998 eingeholt. Dieser Sachverständige hat auf neurologischem Gebiet ein Schmerzsyndrom im Bereich des Ellbogengelenks rechts ohne Nachweis einer Nervenschädigung, bezogen auf den Nervus ulnaris, diagnostiziert. Eine allgemeine Neuropathie habe nicht nachgewiesen werden können. Es lägen weder eine Schonatrophie noch irgendwelche vegetative Veränderungen vor. Auf psychiatrischem Gebiet zeige sich eine reaktive Depression im Zusammenhang mit einer Fehlverarbeitung des Schmerzsyndroms. Eine typische endogene Depression bestehe nicht, die von Dr. W angesprochene Suizidalität sei nicht manifest. Der Kläger "sollte in der Lage sein", eine leichte körperliche Tätigkeit vollschichtig zu verrichten. Schließlich ist noch von der Neurologischen Universitätsklinik F das von Dr. H/Dr. B unter dem 26.10.1998 erstattete Gutachten eingeholt worden. Es zeige sich das Bild eines chronischen Schmerzsyndroms der rechten oberen Extremität seit 1994. Dieses sei nicht durch Veränderungen oder Erkrankungen oder Störungen des Nervensystems bedingt, sondern mit größter Wahrscheinlichkeit Ausdruck einer chronifizierten Schmerzverarbeitungsstörung. Nachdem auf neurologischem Fachgebiet keine eindeutig erkennbare Ursache der geklagten Beschwerden vorliege, könne auch keine Beurteilung der Zumutbarkeit der körperlichen Tätigkeiten vorgenommen werden. Diese Einschätzung müsse durch einen psychosomatischen Fachkollegen getroffen werden. 6 Das SG hat daraufhin durch Urteil vom 16.07.1999 die Klage abgewiesen. Der Kläger könne nach der Überzeugung des Gerichts noch zumindest leichte Arbeiten ganztags mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Er sei damit nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI, er sei auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI, weil er als angelernter Arbeiter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei; hier seien jedoch in ausreichender Zahl Arbeitsplätze vorhanden. Insbesondere könne der Kläger noch Kontrollarbeiten oder die Tätigkeiten eines Pförtners verrichten. 7 Gegen dieses mit eingeschriebenem Brief vom 21.07.1999 zur Post gegebene Urteil hat der Kläger am 22.07.1999 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter, beschränkt jedoch auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. 8 Von dem behandelnden Hausarzt Dr. T ist die sachverständige Zeugenauskunft vom 22.12.2000 eingeholt worden. Vorrangig in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers sei die Funktionsuntüchtigkeit des rechten Armes. Diese sei durch anhaltende Schmerzzustände, die zeitweise morphinbedürftig gewesen seien, hochgradig eingeschränkt. Berufliche Tätigkeiten ohne Nutzung des rechten Armes bei einem Rechtshänder seien kaum vorstellbar. Die sonstigen Erkrankungen (chronisch obstruktive Bronchialerkrankung, Nikotinabusus, Infektneigung, Hypertonie, Hyperurikämie und Hepatopathie) schränkten die Erwerbsfähigkeit des Klägers nur geringfügig ein. Von dem behandelnden Orthopäden Dr. P ist die Zeugenauskunft vom 16.01.2001 eingeholt worden. Dieser Arzt hat über eine Verschlechterung des Befundes am rechten Arm berichtet, verstärkte Krampfbereitschaft, Einsteifungstendenz von Schulter-, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenken, Muskelatrophie, vermehrte Angst vor Schmerzattacken. An eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei nicht zu denken, leichte Tätigkeiten unter ausschließlicher Verwendung des linken Armes und mit entsprechender Schonung des rechten Armes sowie mit der Möglichkeit zu unüblichen Pausen seien für etwa zwei Stunden täglich denkbar. Der Senat hat sodann von Dr. K, E, das neurologische Gutachten vom 18.01.2002 eingeholt. Darin wird eine chronische schmerzhafte Tendinitis und Peritendinitis am rechten Ellbogengelenk mit iatrogener Läsion eines Hautnerven diagnostiziert sowie eine chronische schmerzhafte Irritation des Nervus ulnaris rechts. Diese Erkrankungen hätten über Jahre zu einer schwerwiegenden Schmerzchronifizierung mit zuletzt erheblicher Beeinträchtigung der allgemeinen gesundheitlichen Integrität geführt. Es bestehe ein Schmerzchronifizierungsstadium III nach Gerbershagen. Schließlich bestehe ein ebenfalls erhebliches chronifiziertes mittelschweres depressives Syndrom. Der Kläger sei durch die bestehende chronische Schmerzerkrankung im rechten Arm in seiner Erwerbsfähigkeit ganz erheblich beeinträchtigt. Unter günstigsten Bedingungen dürften nur noch sehr leichte Tätigkeiten von allenfalls zwei Stunden täglich möglich sein. Auch bei einer solchen geringen Belastung müsste man mit einer Zunahme der Schmerzen rechnen. Eine lediglich nur theoretisch zu postulierende Tätigkeit ohne Gebrauch des rechten Armes würde an dieser Einschränkung wahrscheinlich nichts ändern. Diese festgestellte erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe wahrscheinlich seit Ende 1996 bzw. Anfang 1997 und habe sich im Verlauf crescendoartig verschlechtert. Die Gesundheitsstörungen hätten Dauercharakter, mit einer grundlegenden Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sei nach dem insgesamt sehr ungünstigen klinischen Verlauf nicht mehr zu rechnen. Dazu sei die "Scherzerkrankung" zu weit chronifiziert. Auf kritische Anmerkungen zu diesem Gutachten durch den Sozialmediziner Dr. F seitens der Beklagten ist der Sachverständige in einer ergänzenden Stellungnahme vom 08.08.2002 nochmals eingegangen. Er hat den Kläger am 03.06.2002 nochmals untersucht und zusätzlich eine fremdanamnestische Exploration der Ehefrau durchgeführt. Er hat darauf gestützt sein neurologisches Gutachten vom 18.01.2002 bestätigt. Dagegen hat sich zuletzt der Sozialmediziner Sch, Facharzt für Neurologie/Psychiatrie in der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 20.12.2002 gewandt. 9 Nachdem der Kläger im Verhandlungstermin vom 12.03.2003 die bei ihm nicht festgestellte Schonatrophie des rechten Armes mit einer Schwellung aufgrund des (ständigen) Tragens der Ellbogenbandage begründet hat, hat der Senat von Dr. K, Neurologische Universitätsklinik F, das weitere neurologische Gutachten vom 17.09.2003 eingeholt Dieser Sachverständige hat ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert, das nach Art und Ausmaß nicht durch eine Erkrankung oder Störung des peripheren Nervensystems erklärt werden könne. Auffällig sei, dass die angegebene Schonhaltung des rechten Armes nicht zu einer Schonatrophie geführt habe. Da eine Umfangsdifferenz zugunsten des rechten Armes nicht nur am Unterarm, sondern auch oberhalb der Bandage festgestellt worden sei, könne die Bandage nicht alleinige Ursache einer schwellungsbedingten Umfangsdifferenz sein. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der rechte Arm trotz der Schmerzen zumindest intermittierend eingesetzt werde. Im übrigen müsse das Leistungsvermögen von einem Psychosomatiker beurteilt werden. Hierzu hat der Senat schließlich das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. E, Psychiatrische Universitätsklinik F, vom 30.12.2003 eingeholt. Diagnostiziert wird darin eine leichte depressive Episode, ein früherer Alkoholmissbrauch und wahrscheinlich eine somatoforme Schmerzstörung. Damit seien nur noch leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei denen der rechte Arm nicht verwendet oder belastet werden müsse, vollschichtig zumutbar. Diese Einschränkung bestehe seit Beginn des Rentenverfahrens. 10 Der Kläger hält, gestützt auf die Gutachten von Dr. K und Dr. W, sein Begehren aufrecht. Er stellt den Antrag, 11 das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Juli 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Sie hält, gestützt auf die Stellungnahmen ihres Sozialmedizinischen Dienstes, das angefochtene Urteil für zutreffend und das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. K für "nicht nachvollziehbar". Der Kläger sei auf Tätigkeiten eines Pförtners oder eines Museumsaufsehers verweisbar. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 17 Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier anzuwendenden Rechtsnormen zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). 18 Das SG hat auch im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger, weil er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch leichte Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig verrichten könne, noch eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben könne und damit nicht erwerbsunfähig sei. Das SG hat auch zutreffend den Kläger, der zuletzt als Lagerarbeiter und Staplerfahrer tätig war, als angelernten Arbeiter eingestuft und auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen. Dabei hat es, wenn auch eher nebenbei, dem Kläger zu Recht die Tätigkeit eines Pförtners als zumutbar unterbreitet. 19 Auch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch die vom Senat eingeholten Gutachten von Dr. K und von Prof. Dr. E steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger an einem chronischen Schmerzsyndrom bzw. einer somatoformen Schmerzstörung leidet, ferner an einer leichten depressiven Episode und den Folgen eines früheren Alkoholmissbrauchs. Zur Überzeugung des Senats steht damit fest, dass der Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei denen der rechte Arm nicht verwendet oder belastet werden muss, vollschichtig verrichten kann. 20 Der Einschätzung des Sachverständigen Dr. K im neurologischen Gutachten vom 18.01.2002/08.08.2002 vermag der Senat dagegen nicht zu folgen. Dr. K stellt zwar ebenfalls die schwerwiegende Schmerzchronifizierung und ein depressives Syndrom in den Mittelpunkt des Krankheitsbildes des Klägers. Allerdings ist es auch für den Senat nicht möglich, aus den von ihm erhobenen Befunden eine derartige schwerwiegende Leistungseinschränkung herzuleiten, dass der Kläger nur noch leichteste Tätigkeiten allenfalls zwei Stunden täglich verrichten könne. Wie der Sozialmediziner Sch, selbst Facharzt für Neurologie/Psychiatrie, in seiner Stellungnahme vom 20.12.2002 zutreffend herausarbeitet, fehlt es an hinreichenden objektivierbaren Befunden, die die geklagten Schmerzen und Einschränkungen, daraus resultierend auch die sozialen Beeinträchtigungen, plausibel machen könnten. Eine periphere Nervenlähmung, also typische sensible und insbesondere motorische Ausfälle, sind in mehreren vorangegangen Gutachten und auch im danach eingeholten Gutachten von Dr. K gerade nicht festgestellt worden. Ein Schmerzchronifizierungsstadium III nach Gerbershagen, wie es von Dr. K dargestellt worden ist, konnte auch für den Senat nicht überzeugend dargetan werden. Aus den Erhebungen im Sachverständigengutachten von Dr. K ergibt sich auch für den Senat lediglich ein Chronifizierungsstadium II, was (mindestens) zu einer günstigeren Prognose der Schmerzstörung führt. Auch der Feststellung von Dr. K, es liege ein chronifiziertes mittelschwergradiges depressives Syndrom vor, ist entgegenzuhalten, dass sich ein solches aus den erhobenen Befunden nicht ableiten lässt. Der vom SG gehörte nervenärztliche Sachverständige Dr. G hatte insoweit (nur) von einer reaktiv depressiven Erlebnisverarbeitung des Schmerzsyndroms gesprochen. Der vom Senat gehörte psychiatrisch/psychosomatische Sachverständige Prof. Dr. E hat eine leichte depressive Episode als wahrscheinlich bezeichnet. Eine quantitative Leistungseinschränkung resultiere daraus nicht. 21 Im Übrigen hat bereits Dr. G in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass eine Schonatrophie des rechten Unterarmes nicht vorliege. Dr. K hat bei seiner Befunderhebung letztendlich sogar einen größeren Oberarm- und Unterarmumfang am rechten gegenüber dem linken Arm (bei dem Rechtshänder) beschrieben. Damit lag eine Schonatrophie, die, was dem Senat einleuchtet, zwingend eintreten müsste, wenn der Kläger den rechten Arm, wie er stets vorgebracht hat, völlig schont, nicht vor. Damit ist allerdings auch die Leistungsbeurteilung durch den Sachverständigen Dr. K für den Senat nicht überzeugend. 22 Der Kläger hat im Verhandlungstermin vom 12.03.2003 diese fehlende Schonatrophie auf eine Schwellung infolge des ständigen Tragens der Ellenbogenbandage zurückgeführt. Die vom Senat daraufhin durchgeführte Begutachtung unter besonderer Beachtung dieses Aspekts hat dies allerdings nicht bestätigt. Der neurologische Sachverständige Dr. K hat einleuchtend und überzeugend festgestellt, dass, weil die erhöhten Umfangmaße am rechten Arm auch oberhalb der Ellenbogenbandage festzustellen seien, dafür nicht ein verminderter venöser Abfluss Ursache sein könne. Dr. K hat in seiner zusammenfassenden Einschätzung überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der fehlenden Schonatrophie davon ausgegangen werden müsse, dass der rechte Arm trotz der Schmerzen zumindest intermittierend eingesetzt werde. 23 Mit gleicher Begründung kann auch der Leistungsbeurteilung durch die behandelnden Ärzte Dr. T und Dr. P nicht gefolgt werden. Auch insoweit ist entgegenzuhalten, dass die Leistungsbeurteilungen der behandelnde Ärzte nicht durch objektive Befunde belegt sind. Soweit es sich um subjektive Beurteilungen handelt, ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Leistungsbeurteilung durch gerichtliche Sachverständige, die nicht in ein aktuelles Arzt-Patient-Verhältnis eingebunden sind, in der Regel – und auch hier – der Vorzug zu geben ist. 24 Nach alledem steht damit für den Senat fest, dass der Kläger nach wie vor noch leichte körperliche Arbeiten, bei denen der rechte Arm nicht bewegt oder belastet werden muss, vollschichtig verrichten kann. 25 Allerdings steht entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung zur Überzeugung des Senats fest, dass bei dem Kläger wegen der erheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes mit der eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten zu heben oder zu tragen, eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, die die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich macht. Nur ausnahmsweise, u.a. in diesen Fällen, ist nämlich auch für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten mit vollschichtigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 50). In der Rechtsprechung des BSG sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG a.a.O. mwN.). Danach muss eine Verweisungstätigkeit benannt werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger und außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist nach Auffassung des Senats jedenfalls dann der Fall, wenn ein Versicherter auch körperlich leichte Arbeiten nur noch mit Heben und Tragen von Gegenständen mit einem Gewicht von unter 5 kg zu verrichten vermag und dabei noch eine Bewegungseinschränkung der oberen Extremitäten hinzukommt. 26 Insoweit kommt z.B. die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte in Betracht, im Rahmen derer die bei dem Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen Berücksichtigung finden. 27 Entsprechende Tätigkeiten sind im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.3.1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist – Ziff. 1.9) zugeordnet. 28 Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 – 13 RJ 35/95 – und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 25.06.1997 – L 2 J 3307/96 –). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen. 29 Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger könne deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren obere Extremitäten Funktionsbeeinträchtigungen aufweisen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 – L 8 J 262/97 –). 30 Dass der Kläger aus ärztlicher Sicht eine Pförtnertätigkeit verrichten kann, steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der Leistungseinschätzungen durch die Sachverständigen Dr. K und Prof. Dr. E. Soweit letzterer im Gutachten vom 30.12.2003 wegen der depressiven Symptomatik auch Arbeiten mit Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, Arbeiten mit Schicht- und Nachtdiensten und Arbeiten mit Anforderungen an das psychomotorische Tempo und die soziale Interaktion ausschließt, ist diesen qualitativen Einschränkungen bei einer Pförtnertätigkeit durchaus Rechnung getragen. 31 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der insbesondere zuletzt von Prof. Dr. E erhobenen Befunde und des vom Kläger in der Vergangenheit häufig absolvierten Tätigkeitswechsels nicht ersichtlich. 32 Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 – L 8 J 262/97 –). 33 Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen für ihn geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.07.1992 – 3 RA 13/91 –). Ebenso ist nicht festzustellen, ob der Kläger aus der genannten Verweisungstätigkeit die "erforderliche Lohnhälfte" seines bisherigen Bruttoeinkommens erzielen kann, denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist davon auszugehen, dass Versicherte, die – wie der Kläger – eine ihnen zumutbare Verweisungstätigkeit vollschichtig und regelmäßig verrichten können, damit auch in der Lage sind, die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 60 und BSG vom 22.10.1996 – 13 RJ 35/95 –). 34 Nach alledem steht fest, dass der Kläger nicht erwerbsunfähig und – aus den vom SG genannten Gründen – nicht berufsunfähig ist. Die Berufung des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 36 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Gründe 16 Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 17 Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier anzuwendenden Rechtsnormen zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). 18 Das SG hat auch im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger, weil er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch leichte Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig verrichten könne, noch eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben könne und damit nicht erwerbsunfähig sei. Das SG hat auch zutreffend den Kläger, der zuletzt als Lagerarbeiter und Staplerfahrer tätig war, als angelernten Arbeiter eingestuft und auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen. Dabei hat es, wenn auch eher nebenbei, dem Kläger zu Recht die Tätigkeit eines Pförtners als zumutbar unterbreitet. 19 Auch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch die vom Senat eingeholten Gutachten von Dr. K und von Prof. Dr. E steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger an einem chronischen Schmerzsyndrom bzw. einer somatoformen Schmerzstörung leidet, ferner an einer leichten depressiven Episode und den Folgen eines früheren Alkoholmissbrauchs. Zur Überzeugung des Senats steht damit fest, dass der Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei denen der rechte Arm nicht verwendet oder belastet werden muss, vollschichtig verrichten kann. 20 Der Einschätzung des Sachverständigen Dr. K im neurologischen Gutachten vom 18.01.2002/08.08.2002 vermag der Senat dagegen nicht zu folgen. Dr. K stellt zwar ebenfalls die schwerwiegende Schmerzchronifizierung und ein depressives Syndrom in den Mittelpunkt des Krankheitsbildes des Klägers. Allerdings ist es auch für den Senat nicht möglich, aus den von ihm erhobenen Befunden eine derartige schwerwiegende Leistungseinschränkung herzuleiten, dass der Kläger nur noch leichteste Tätigkeiten allenfalls zwei Stunden täglich verrichten könne. Wie der Sozialmediziner Sch, selbst Facharzt für Neurologie/Psychiatrie, in seiner Stellungnahme vom 20.12.2002 zutreffend herausarbeitet, fehlt es an hinreichenden objektivierbaren Befunden, die die geklagten Schmerzen und Einschränkungen, daraus resultierend auch die sozialen Beeinträchtigungen, plausibel machen könnten. Eine periphere Nervenlähmung, also typische sensible und insbesondere motorische Ausfälle, sind in mehreren vorangegangen Gutachten und auch im danach eingeholten Gutachten von Dr. K gerade nicht festgestellt worden. Ein Schmerzchronifizierungsstadium III nach Gerbershagen, wie es von Dr. K dargestellt worden ist, konnte auch für den Senat nicht überzeugend dargetan werden. Aus den Erhebungen im Sachverständigengutachten von Dr. K ergibt sich auch für den Senat lediglich ein Chronifizierungsstadium II, was (mindestens) zu einer günstigeren Prognose der Schmerzstörung führt. Auch der Feststellung von Dr. K, es liege ein chronifiziertes mittelschwergradiges depressives Syndrom vor, ist entgegenzuhalten, dass sich ein solches aus den erhobenen Befunden nicht ableiten lässt. Der vom SG gehörte nervenärztliche Sachverständige Dr. G hatte insoweit (nur) von einer reaktiv depressiven Erlebnisverarbeitung des Schmerzsyndroms gesprochen. Der vom Senat gehörte psychiatrisch/psychosomatische Sachverständige Prof. Dr. E hat eine leichte depressive Episode als wahrscheinlich bezeichnet. Eine quantitative Leistungseinschränkung resultiere daraus nicht. 21 Im Übrigen hat bereits Dr. G in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass eine Schonatrophie des rechten Unterarmes nicht vorliege. Dr. K hat bei seiner Befunderhebung letztendlich sogar einen größeren Oberarm- und Unterarmumfang am rechten gegenüber dem linken Arm (bei dem Rechtshänder) beschrieben. Damit lag eine Schonatrophie, die, was dem Senat einleuchtet, zwingend eintreten müsste, wenn der Kläger den rechten Arm, wie er stets vorgebracht hat, völlig schont, nicht vor. Damit ist allerdings auch die Leistungsbeurteilung durch den Sachverständigen Dr. K für den Senat nicht überzeugend. 22 Der Kläger hat im Verhandlungstermin vom 12.03.2003 diese fehlende Schonatrophie auf eine Schwellung infolge des ständigen Tragens der Ellenbogenbandage zurückgeführt. Die vom Senat daraufhin durchgeführte Begutachtung unter besonderer Beachtung dieses Aspekts hat dies allerdings nicht bestätigt. Der neurologische Sachverständige Dr. K hat einleuchtend und überzeugend festgestellt, dass, weil die erhöhten Umfangmaße am rechten Arm auch oberhalb der Ellenbogenbandage festzustellen seien, dafür nicht ein verminderter venöser Abfluss Ursache sein könne. Dr. K hat in seiner zusammenfassenden Einschätzung überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der fehlenden Schonatrophie davon ausgegangen werden müsse, dass der rechte Arm trotz der Schmerzen zumindest intermittierend eingesetzt werde. 23 Mit gleicher Begründung kann auch der Leistungsbeurteilung durch die behandelnden Ärzte Dr. T und Dr. P nicht gefolgt werden. Auch insoweit ist entgegenzuhalten, dass die Leistungsbeurteilungen der behandelnde Ärzte nicht durch objektive Befunde belegt sind. Soweit es sich um subjektive Beurteilungen handelt, ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Leistungsbeurteilung durch gerichtliche Sachverständige, die nicht in ein aktuelles Arzt-Patient-Verhältnis eingebunden sind, in der Regel – und auch hier – der Vorzug zu geben ist. 24 Nach alledem steht damit für den Senat fest, dass der Kläger nach wie vor noch leichte körperliche Arbeiten, bei denen der rechte Arm nicht bewegt oder belastet werden muss, vollschichtig verrichten kann. 25 Allerdings steht entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung zur Überzeugung des Senats fest, dass bei dem Kläger wegen der erheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes mit der eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten zu heben oder zu tragen, eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, die die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich macht. Nur ausnahmsweise, u.a. in diesen Fällen, ist nämlich auch für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten mit vollschichtigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 50). In der Rechtsprechung des BSG sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG a.a.O. mwN.). Danach muss eine Verweisungstätigkeit benannt werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger und außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist nach Auffassung des Senats jedenfalls dann der Fall, wenn ein Versicherter auch körperlich leichte Arbeiten nur noch mit Heben und Tragen von Gegenständen mit einem Gewicht von unter 5 kg zu verrichten vermag und dabei noch eine Bewegungseinschränkung der oberen Extremitäten hinzukommt. 26 Insoweit kommt z.B. die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte in Betracht, im Rahmen derer die bei dem Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen Berücksichtigung finden. 27 Entsprechende Tätigkeiten sind im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.3.1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist – Ziff. 1.9) zugeordnet. 28 Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 – 13 RJ 35/95 – und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 25.06.1997 – L 2 J 3307/96 –). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen. 29 Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger könne deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren obere Extremitäten Funktionsbeeinträchtigungen aufweisen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 – L 8 J 262/97 –). 30 Dass der Kläger aus ärztlicher Sicht eine Pförtnertätigkeit verrichten kann, steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der Leistungseinschätzungen durch die Sachverständigen Dr. K und Prof. Dr. E. Soweit letzterer im Gutachten vom 30.12.2003 wegen der depressiven Symptomatik auch Arbeiten mit Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, Arbeiten mit Schicht- und Nachtdiensten und Arbeiten mit Anforderungen an das psychomotorische Tempo und die soziale Interaktion ausschließt, ist diesen qualitativen Einschränkungen bei einer Pförtnertätigkeit durchaus Rechnung getragen. 31 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der insbesondere zuletzt von Prof. Dr. E erhobenen Befunde und des vom Kläger in der Vergangenheit häufig absolvierten Tätigkeitswechsels nicht ersichtlich. 32 Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 – L 8 J 262/97 –). 33 Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen für ihn geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.07.1992 – 3 RA 13/91 –). Ebenso ist nicht festzustellen, ob der Kläger aus der genannten Verweisungstätigkeit die "erforderliche Lohnhälfte" seines bisherigen Bruttoeinkommens erzielen kann, denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist davon auszugehen, dass Versicherte, die – wie der Kläger – eine ihnen zumutbare Verweisungstätigkeit vollschichtig und regelmäßig verrichten können, damit auch in der Lage sind, die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 60 und BSG vom 22.10.1996 – 13 RJ 35/95 –). 34 Nach alledem steht fest, dass der Kläger nicht erwerbsunfähig und – aus den vom SG genannten Gründen – nicht berufsunfähig ist. Die Berufung des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 36 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.