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Urteil

L 8 AL 4489/03

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Existenzgründungszuschusses zusteht. 2 Der Kläger bezog vom Arbeitsamt Lahr (AA) Arbeitslosenhilfe. Am 28.04.2003 stellte er beim AA einen schriftlichen Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Er legte eine Gewerbeanmeldung vom 22.04.2003 vor, in der der Kläger als Beginn des Betriebs seiner Pizzeria den 25.04.2003 angab. 3 Mit Bescheid vom 13.05.2003 lehnte das AA den Antrag des Klägers ab, da er verspätet gestellt worden sei. Eine unbillige Härte liege nicht vor. 4 Hiergegen erhob der Kläger am 23.05.2003 Widerspruch. Er trug vor, er habe am 28.04.2003 den Antrag gestellt. In einem ihm ausgehändigten Informationsblatt seien keine Hinweise enthalten, wann der Antrag zu stellen sei. Er habe am Wochenende vor der Antragstellung das Lokal eröffnet. Eine verspätete Antragstellung sei nicht erkennbar. 5 Das AA holte eine Stellungnahme seiner Bediensteten H. vom 06.06.2003 ein, in der sie ausführte, am 09.04.2003 habe mit dem Kläger ein Informationsgespräch über Förderungsleistungen für Existenzgründer stattgefunden. Auf das Erfordernis einer rechtzeitigen Antragstellung sei ausdrücklich hingewiesen worden. Im Informationsblatt finde sich kein Hinweis zur Antragstellung. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2003 wurde der Widerspruch durch die Widerspruchsstelle des AA zurückgewiesen. Leistungen der Arbeitsförderung würden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden seien. Dabei komme es auf den Beginn der Tätigkeit an. Der Kläger habe seine Tätigkeit am 25.04.2003 begonnen. Von einer mangelnden oder fehlerhaften Beratung des Klägers am 09.04.2003 sei nicht auszugehen. Ob der Bewilligung des Zuschusses entgegenstehe, dass der Kläger nach seinen Angaben seine Verlobte als Mitarbeiterin habe einstellen wollen, könne dahingestellt bleiben. 7 Hiergegen erhob der Kläger am 14.07.2003 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Er trug vor, er habe bereits am 09.04.2003 beim AA (Frau H.) vorgesprochen und mitgeteilt, dass er die Möglichkeit habe, eine Pizzeria zu eröffnen. Weiter habe er nachgefragt, ob ihm ein Existenzgründungszuschuss zustehe. Dies sei dem Grunde nach bejaht worden. Er habe Merkblätter ausgehändigt bekommen, die er vorlegte. Am 22.04.2003 habe er das Gewerbe angemeldet. Am Abend des 25.04.2003 habe er eine Eröffnungsfeier mit geladenen Gästen abgehalten. Die Pizzeria sei am Samstag, den 26.04.2003 offiziell eröffnet worden. Er habe den Antrag am Samstag oder Sonntag nicht stellen können. Im stehe der Zuschuss zumindest ab 28.04.2003 zu. 8 Die Beklagte trat der Klage unter Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen. 9 Mit Gerichtsbescheid vom 10.10.2003 wies das SG die Klage ab. Nach § 324 Absatz 1 Satz 1 SGB III würden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden seien. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Kläger habe spätestens am 26.04.2003 seine selbständige Tätigkeit aufgenommen. Der Antrag sei erst am 28.04.2003 gestellt worden. Er hätte den Antrag bereits vor dem 26.04.2003 stellen können. Auf eine rechtzeitige Antragstellung sei der Kläger ausdrücklich hingewiesen worden. Eine unbillige Härte sei nicht zu erkennen. 10 Gegen diese ihm am 14.10.2003 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 10.11.2003 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung ergänzend vorgetragen, er habe beabsichtigt, sich selbständig zu machen und eine leerstehende Pizza-Stube zu übernehmen, die er seit April nunmehr eigenständig betreibe. Er habe gewusst, dass er ohne finanzielle Unterstützung des AA nicht in der Lage sei, das Gewerbe zu betreiben. Aus diesem Grunde habe er am 09.04.2003 beim AA vorgesprochen und die Angelegenheit mit Frau H. erörtert. Er habe bei dem Gespräch darauf hingewiesen, dass er auf finanzielle Unterstützung angewiesen sei und habe diese auch mündlich beantragt. In den ihm dabei ausgehändigten Merkblättern seien keine Hinweise enthalten, dass der Antrag vor der Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu stellen sei. Unzutreffend sei, dass er von Frau H. schriftlich oder mündlich auf die rechtzeitige Antragstellung hingewiesen worden sei. Frau H. sei davon ausgegangen, dass dieser Hinweis in den übergebenen Informationsblättern enthalten sei. Dies sei nicht der Fall. Es liege eine Aufklärungspflichtverletzung vor, welche die Beklagte schadenersatzpflichtig mache. Auch hieraus ergebe sich ein Anspruch auf Bewilligung des Zuschusses. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Zuschusses lägen vor. Der Anspruch dürfe gemäß § 193 BGB nicht daran scheitern, dass er den Antrag nicht bereits am Samstag, den 26.04.2003 schriftlich gestellt habe. Er habe den Antrag bereits am 09.04.2003 rechtzeitig gestellt. Sein Antrag hätte in einen Antrag auf Überbrückungsgeld umgedeutet werden können und müssen, für das eine vorherige Antragstellung nicht erforderlich sei. Er hätte auch einen Anspruch auf Überbrückungsgeld gemäß § 57 SGB III gehabt. Wenn von einer verspäteten Antragstellung ausgegangen werde, liege eine unbillige Härte vor. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Oktober 2003 und des Bescheides vom 13. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2003 zu verurteilen, über seinen Antrag vom 28. April 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Sie ist dem Vorbringen des Klägers unter Vorlage einer dienstlichen Stellungnahme von Frau H. vom 18.12.2003 entgegen getreten. Der Zuschuss sei vom Kläger erst am 28.04.2003 beantragt worden. Am 09.04.2003 habe ein Informationsgespräch stattgefunden, ohne dass der Kläger erklärt habe, einen Antrag stellen zu wollen. Der Kläger sei am 09.04.2003 ausdrücklich gebeten worden sich zu melden, sobald sein Vorhaben konkret werden sollte, und ggf. rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit einen entsprechenden Antrag zu stellen. Da der Kläger die Pizzeria seit 25.04.2003 betreibe, hätte der Antrag am 25.04.2003 gestellt werden müssen. 16 Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Akten des Senats zum vorliegenden Verfahren und der Verfahren L 8 AL 4678/03 PKH-B und L 8 AL 4690/03 PKH-A, die Akte des SG und die Akte der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG insgesamt zulässig und erweist sich im Sinne einer Verurteilung zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats als begründet. 18 Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruches sind § 421 1 (in der durch Gesetz vom 31.07.2003 ab 01.01.2003 gültigen Fassung) i.V.m. § 324 Abs. 1 SGB III. 19 Nach § 421 1 SGB III haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer 20 1. in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist, 21 2. nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird (Abs. 1) 22 Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro. Vor einer erneuten Bewilligung des Zuschusses hat der Existenzgründer das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 darzulegen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 oder Säumniszeit nach § 145 dieses Buches vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit oder der Dauer der Säumniszeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Sperr- oder Säumniszeiten (Abs. 2). 23 Überschreitet das Arbeitseinkommen im Jahr 25.000 Euro, so kann nach Ablauf des bewilligten Zeitraums der Zuschuss nicht mehr erbracht werden. Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches, das im gleichen Zeitraum erzielt wird, wird bei der Ermittlung der für die Förderung maßgeblichen Obergrenze einbezogen. (Abs. 3). 24 Der Zuschuss ist ausgeschlossen, wenn die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch Überbrückungsgeld nach § 57 gefördert wird (Abs. 4). 25 Nach § 324 Abs. 1 SGB III werden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Arbeitsamt eine verspätete Antragstellung zulassen. Diese Vorschrift regelt vorrangig den Zeitpunkt, zu dem grundsätzlich der Antrag gestellt werden muss, damit er wirksam werden kann, wobei Leistungen der Arbeitsförderung vorher beantragt werden sollen (vgl. BT-Drs. 13/4941 S.212 zu § 325 SGB III). Sie regelt demgegenüber nicht, ab wann Leistungen erbracht werden dürfen. Die Vorschrift enthält daneben eine Härteregelung, nach der das AA von sich aus eine verspätete Antragstellung zulassen kann, dabei aber an das Vorliegen einer unbilligen Härte gebunden ist. Die Härteregelung des § 324 Abs.1 Satz 2 tritt als lex specialis an die Stelle der allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) und der Grundsätze zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. Gagel, SGB III § 324 RdNr. 16). 26 Hiervon ausgehend gelangt der Senat – entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG – zu der Überzeugung, dass ein Anspruch des Klägers auf Gewährung des beantragten Existenzgründungszuschusses nicht wegen verspäteter Antragstellung ausgeschlossen ist. 27 Allerdings hat der Kläger den Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses verspätet gestellt. Nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist der Antrag auf Zahlung eines Existenzgründungszuschusses grundsätzlich vor dem leistungsbegründenden Ereignis zu stellen. Das leistungsbegründende Ereignis ist die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit des Klägers, die seine Arbeitslosigkeit beendete. Diese erfolgte – nach dem eigenen Vorbringen des Klägers – spätestens am 26.04.2003. Den Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses hat der Kläger erst danach am 28.04.2003 gestellt. 28 Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren darauf beruft, er habe den Antrag bereits am 09.04.2003 gestellt, kann diesem Vorbringen nicht geglaubt werden. Denn sollte der Kläger bereits am 09.04.2003 den Antrag auf Gewährung des Existenzgründungszuschusses mündlich gestellt haben, so ist nicht verständlich, dass er am 28.04.2003 einen schriftlichen Antrag gestellt hat, ohne auf diesen Umstand hinzuweisen. Sein Antrag vom 28.04.2003 lässt vielmehr darauf schließen, dass er selbst davon ausging, noch einen Antrag stellen zu müssen. Außerdem weisen die hierzu gemachten Angaben des Klägers erhebliche Unstimmigkeiten auf. So hat sich der Kläger erstmals im Berufungsverfahren darauf berufen, am 09.04.2003 einen Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses mündlich gestellt zu haben. Im Widerspruchsverfahren hat der Kläger dagegen vorgetragen, den Antrag am 28.04.2003 gestellt zu haben. Beim SG hat er lediglich vorgetragen, er habe am 09.04.2003 nachgefragt, ob ihm ein Existenzgründungszuschuss zustehen würde, was Frau H. dem Grunde nach bejaht habe. Dass er gleichzeitig einen Antrag gestellt habe, hat der Kläger nicht behauptet. Diese unterschiedlichen Angaben sind nicht verständlich, sollte der Kläger tatsächlich bereits am 09.04.2003 einen Antrag gestellt haben. Weiter spricht der Vortrag des Klägers, zur Zeit seiner Vorsprache beim AA beabsichtigt zu haben, eine Pizza-Stube zu übernehmen, die er ohne finanzielle Unterstützung des AA nicht hätte betreiben können, weshalb die Vorsprache beim AA erfolgt sei, dafür, dass sich der Kläger am 09.04.2003 noch nicht endgültig entschlossen gehabt hatte, die Pizza-Stube zu übernehmen, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass es sich am 09.04.2003 um ein bloßes Informationsgespräch gehandelt hat. Dies wird auch dadurch gestützt, dass der Kläger erst am 22.04.2003 sein Gewerbe angemeldet hat. Dem entspricht das Vorbringen des Klägers beim SG, er habe das Gewerbe aufgrund der Beratung durch das AA am 22.04.2003 angemeldet. Selbst wenn der Kläger sich bei dem Gespräch am 09.04.2003 dahin geäußert hätte, dass er auf finanzielle Unterstützung angewiesen sei, könnte diese Äußerung nicht als mündlicher Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses gewertet werden. Hierzu hätte es näherer zeitlicher Angaben (insbesondere des Betriebsbeginns) bedurft. Dass der Kläger zur Zeit des Gespräches am 09.04.2003 bereits in der Lage war, den Betriebsbeginn anzugeben, ist aber nach dem Ausgeführten nicht anzunehmen. Dies hat der Kläger auch nicht behauptet. Dass der Kläger am 09.04.2003 noch keinen Antrag gestellt hat, bestätigt auch Frau H. in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 18.12.2003. Nach ihren Angaben hat es sich bei dem Gespräch am 09.04.2003 lediglich um ein Informationsgespräch gehandelt hat. Sie hat außerdem bestätigt, dass der Kläger am 09.04.2003 keine Willenserklärung dahin abgegeben hat, dass und ab wann er die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses beantragen möchte. Damit erweist sich das Vorbringen des Klägers, am 09.04.2003 einen Antrag gestellt zu haben, als nicht glaubhaft. 29 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 193 BGB berufen. Nach dieser Vorschrift tritt, wenn an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger war nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III lediglich gehalten, vor dem Betriebsbeginn den Antrag zu stellen. Ein bestimmter Tag oder eine Frist wird hierfür nicht vorgeschrieben. 30 Gleichwohl durfte die Beklagte den Antrag des Klägers nicht ablehnen. Sie hätte vielmehr eine Ermessensentscheidung gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte treffen müssen. 31 Der Begriff der unbilligen Härte im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der gerichtlich voll überprüfbar ist und der der Verwaltung keinen Beurteilungsspielraum einräumt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind im Gesetz nicht näher definiert und stellen eine offene Generalklausel dar (vgl. BSG SozR III-4100 § 44 Nrn. 4, 16). Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn den Antragsteller ein geringes Verschulden trifft und die Folgen erheblich sind (vgl. Gagel, SGB III, § 324 Rdnr.17). 32 Hiervon ausgehend liegt im Falle des Klägers eine unbillige Härte vor. Die Folgen der Nichtgewährung des beantragten Existenzgründungszuschusses sind für den Kläger erheblich. Der Kläger verliert mögliche Zuschüsse im ersten Jahr in Höhe von monatlich 600 EUR, im zweiten Jahr von monatlich 360 EUR und im dritten Jahr von monatlich 240 EUR. Hierauf ist der Kläger angewiesen. Denn nach seinen im PKH-Antragsverfahren vorgelegten Unterlagen hat der Kläger bislang noch keinen Gewinn erwirtschaften können. Dagegen wiegt das Verschulden des Klägers an der verspäteten Antragstellung gering, selbst wenn von dem Vorbringen der Beklagten ausgegangen würde, der Kläger sei am 09.04.2003 ausdrücklich auf eine rechtzeitige Antragstellung hingewiesen worden. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass in den ihm bei diesem Gespräch übergebenen Informationsunterlagen nicht auf die Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung hingewiesen wird. Damit würde ein mündlich erteilter Hinweis auf eine rechtzeitige Antragstellung (selbst wenn er gemacht worden ist) relativiert. Denn es liegt nahe, dass ein bei einem Informationsgespräch gemachter entsprechender mündlicher Hinweis wegen des fehlenden Hinweises in den ausgehändigten Informationsunterlagen später in Vergessenheit gerät oder jedenfalls nicht beachtet wird, so dass dem Kläger wegen der geringfügig verspäteten Antragstellung nur leichte(ste) Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Damit liegen zur Überzeugung des Senats die Voraussetzungen einer unbilligen Härte vor. 33 Die Beklagte ist daher verpflichtet, im Wege pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob der verspätete Antrag zugelassen wird (vgl. Wissing u.a., SGB III, § 324 Anm.6 f). Dies hat sie unterlassen. Bei der Ermessensentscheidung darüber, ob die unbillige Härte Veranlassung gibt, die Leistung trotz der Verspätung zu gewähren, hat die Beklagte zu berücksichtigen, welche realen Folgen eine Antragsablehnung für den Kläger hat und ob die Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Zweck noch erfüllen konnte bzw. ob sie jedenfalls zur Stabilisierung der selbständigen Tätigkeit des Klägers dient, was die Beklagte nach Aktenlage nicht ohne weiteres wird verneinen können. Weiter wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass auf die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses ein Rechtsanspruch besteht. Im Übrigen sind neben den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen des Antragstellers die Gründe zu berücksichtigen, die zur Verspätung geführt haben, sofern diese nicht bereits beim Begriff der Härte berücksichtigt worden sind (vgl. Gagel, a.a.O., Rdnr.18). Dies ist von Seiten der Beklagten nicht erfolgt. Sie hat nicht einmal nach den Gründen der verspäteten Antragstellung gefragt. 34 Damit ist die Beklagte ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung nicht nachgekommen, weshalb die angefochtene Entscheidung der Beklagten aufzuheben und sie zu verpflichten war, dem Kläger einen neuen Bescheid zu erteilen. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 36 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat steht hinsichtlich der entschiedenen Rechtsfragen im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. Gründe 17 Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG insgesamt zulässig und erweist sich im Sinne einer Verurteilung zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats als begründet. 18 Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruches sind § 421 1 (in der durch Gesetz vom 31.07.2003 ab 01.01.2003 gültigen Fassung) i.V.m. § 324 Abs. 1 SGB III. 19 Nach § 421 1 SGB III haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer 20 1. in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist, 21 2. nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird (Abs. 1) 22 Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro. Vor einer erneuten Bewilligung des Zuschusses hat der Existenzgründer das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 darzulegen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 oder Säumniszeit nach § 145 dieses Buches vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit oder der Dauer der Säumniszeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Sperr- oder Säumniszeiten (Abs. 2). 23 Überschreitet das Arbeitseinkommen im Jahr 25.000 Euro, so kann nach Ablauf des bewilligten Zeitraums der Zuschuss nicht mehr erbracht werden. Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches, das im gleichen Zeitraum erzielt wird, wird bei der Ermittlung der für die Förderung maßgeblichen Obergrenze einbezogen. (Abs. 3). 24 Der Zuschuss ist ausgeschlossen, wenn die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch Überbrückungsgeld nach § 57 gefördert wird (Abs. 4). 25 Nach § 324 Abs. 1 SGB III werden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Arbeitsamt eine verspätete Antragstellung zulassen. Diese Vorschrift regelt vorrangig den Zeitpunkt, zu dem grundsätzlich der Antrag gestellt werden muss, damit er wirksam werden kann, wobei Leistungen der Arbeitsförderung vorher beantragt werden sollen (vgl. BT-Drs. 13/4941 S.212 zu § 325 SGB III). Sie regelt demgegenüber nicht, ab wann Leistungen erbracht werden dürfen. Die Vorschrift enthält daneben eine Härteregelung, nach der das AA von sich aus eine verspätete Antragstellung zulassen kann, dabei aber an das Vorliegen einer unbilligen Härte gebunden ist. Die Härteregelung des § 324 Abs.1 Satz 2 tritt als lex specialis an die Stelle der allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) und der Grundsätze zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. Gagel, SGB III § 324 RdNr. 16). 26 Hiervon ausgehend gelangt der Senat – entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG – zu der Überzeugung, dass ein Anspruch des Klägers auf Gewährung des beantragten Existenzgründungszuschusses nicht wegen verspäteter Antragstellung ausgeschlossen ist. 27 Allerdings hat der Kläger den Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses verspätet gestellt. Nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist der Antrag auf Zahlung eines Existenzgründungszuschusses grundsätzlich vor dem leistungsbegründenden Ereignis zu stellen. Das leistungsbegründende Ereignis ist die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit des Klägers, die seine Arbeitslosigkeit beendete. Diese erfolgte – nach dem eigenen Vorbringen des Klägers – spätestens am 26.04.2003. Den Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses hat der Kläger erst danach am 28.04.2003 gestellt. 28 Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren darauf beruft, er habe den Antrag bereits am 09.04.2003 gestellt, kann diesem Vorbringen nicht geglaubt werden. Denn sollte der Kläger bereits am 09.04.2003 den Antrag auf Gewährung des Existenzgründungszuschusses mündlich gestellt haben, so ist nicht verständlich, dass er am 28.04.2003 einen schriftlichen Antrag gestellt hat, ohne auf diesen Umstand hinzuweisen. Sein Antrag vom 28.04.2003 lässt vielmehr darauf schließen, dass er selbst davon ausging, noch einen Antrag stellen zu müssen. Außerdem weisen die hierzu gemachten Angaben des Klägers erhebliche Unstimmigkeiten auf. So hat sich der Kläger erstmals im Berufungsverfahren darauf berufen, am 09.04.2003 einen Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses mündlich gestellt zu haben. Im Widerspruchsverfahren hat der Kläger dagegen vorgetragen, den Antrag am 28.04.2003 gestellt zu haben. Beim SG hat er lediglich vorgetragen, er habe am 09.04.2003 nachgefragt, ob ihm ein Existenzgründungszuschuss zustehen würde, was Frau H. dem Grunde nach bejaht habe. Dass er gleichzeitig einen Antrag gestellt habe, hat der Kläger nicht behauptet. Diese unterschiedlichen Angaben sind nicht verständlich, sollte der Kläger tatsächlich bereits am 09.04.2003 einen Antrag gestellt haben. Weiter spricht der Vortrag des Klägers, zur Zeit seiner Vorsprache beim AA beabsichtigt zu haben, eine Pizza-Stube zu übernehmen, die er ohne finanzielle Unterstützung des AA nicht hätte betreiben können, weshalb die Vorsprache beim AA erfolgt sei, dafür, dass sich der Kläger am 09.04.2003 noch nicht endgültig entschlossen gehabt hatte, die Pizza-Stube zu übernehmen, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass es sich am 09.04.2003 um ein bloßes Informationsgespräch gehandelt hat. Dies wird auch dadurch gestützt, dass der Kläger erst am 22.04.2003 sein Gewerbe angemeldet hat. Dem entspricht das Vorbringen des Klägers beim SG, er habe das Gewerbe aufgrund der Beratung durch das AA am 22.04.2003 angemeldet. Selbst wenn der Kläger sich bei dem Gespräch am 09.04.2003 dahin geäußert hätte, dass er auf finanzielle Unterstützung angewiesen sei, könnte diese Äußerung nicht als mündlicher Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses gewertet werden. Hierzu hätte es näherer zeitlicher Angaben (insbesondere des Betriebsbeginns) bedurft. Dass der Kläger zur Zeit des Gespräches am 09.04.2003 bereits in der Lage war, den Betriebsbeginn anzugeben, ist aber nach dem Ausgeführten nicht anzunehmen. Dies hat der Kläger auch nicht behauptet. Dass der Kläger am 09.04.2003 noch keinen Antrag gestellt hat, bestätigt auch Frau H. in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 18.12.2003. Nach ihren Angaben hat es sich bei dem Gespräch am 09.04.2003 lediglich um ein Informationsgespräch gehandelt hat. Sie hat außerdem bestätigt, dass der Kläger am 09.04.2003 keine Willenserklärung dahin abgegeben hat, dass und ab wann er die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses beantragen möchte. Damit erweist sich das Vorbringen des Klägers, am 09.04.2003 einen Antrag gestellt zu haben, als nicht glaubhaft. 29 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 193 BGB berufen. Nach dieser Vorschrift tritt, wenn an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger war nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III lediglich gehalten, vor dem Betriebsbeginn den Antrag zu stellen. Ein bestimmter Tag oder eine Frist wird hierfür nicht vorgeschrieben. 30 Gleichwohl durfte die Beklagte den Antrag des Klägers nicht ablehnen. Sie hätte vielmehr eine Ermessensentscheidung gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte treffen müssen. 31 Der Begriff der unbilligen Härte im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der gerichtlich voll überprüfbar ist und der der Verwaltung keinen Beurteilungsspielraum einräumt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind im Gesetz nicht näher definiert und stellen eine offene Generalklausel dar (vgl. BSG SozR III-4100 § 44 Nrn. 4, 16). Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn den Antragsteller ein geringes Verschulden trifft und die Folgen erheblich sind (vgl. Gagel, SGB III, § 324 Rdnr.17). 32 Hiervon ausgehend liegt im Falle des Klägers eine unbillige Härte vor. Die Folgen der Nichtgewährung des beantragten Existenzgründungszuschusses sind für den Kläger erheblich. Der Kläger verliert mögliche Zuschüsse im ersten Jahr in Höhe von monatlich 600 EUR, im zweiten Jahr von monatlich 360 EUR und im dritten Jahr von monatlich 240 EUR. Hierauf ist der Kläger angewiesen. Denn nach seinen im PKH-Antragsverfahren vorgelegten Unterlagen hat der Kläger bislang noch keinen Gewinn erwirtschaften können. Dagegen wiegt das Verschulden des Klägers an der verspäteten Antragstellung gering, selbst wenn von dem Vorbringen der Beklagten ausgegangen würde, der Kläger sei am 09.04.2003 ausdrücklich auf eine rechtzeitige Antragstellung hingewiesen worden. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass in den ihm bei diesem Gespräch übergebenen Informationsunterlagen nicht auf die Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung hingewiesen wird. Damit würde ein mündlich erteilter Hinweis auf eine rechtzeitige Antragstellung (selbst wenn er gemacht worden ist) relativiert. Denn es liegt nahe, dass ein bei einem Informationsgespräch gemachter entsprechender mündlicher Hinweis wegen des fehlenden Hinweises in den ausgehändigten Informationsunterlagen später in Vergessenheit gerät oder jedenfalls nicht beachtet wird, so dass dem Kläger wegen der geringfügig verspäteten Antragstellung nur leichte(ste) Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Damit liegen zur Überzeugung des Senats die Voraussetzungen einer unbilligen Härte vor. 33 Die Beklagte ist daher verpflichtet, im Wege pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob der verspätete Antrag zugelassen wird (vgl. Wissing u.a., SGB III, § 324 Anm.6 f). Dies hat sie unterlassen. Bei der Ermessensentscheidung darüber, ob die unbillige Härte Veranlassung gibt, die Leistung trotz der Verspätung zu gewähren, hat die Beklagte zu berücksichtigen, welche realen Folgen eine Antragsablehnung für den Kläger hat und ob die Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Zweck noch erfüllen konnte bzw. ob sie jedenfalls zur Stabilisierung der selbständigen Tätigkeit des Klägers dient, was die Beklagte nach Aktenlage nicht ohne weiteres wird verneinen können. Weiter wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass auf die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses ein Rechtsanspruch besteht. Im Übrigen sind neben den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen des Antragstellers die Gründe zu berücksichtigen, die zur Verspätung geführt haben, sofern diese nicht bereits beim Begriff der Härte berücksichtigt worden sind (vgl. Gagel, a.a.O., Rdnr.18). Dies ist von Seiten der Beklagten nicht erfolgt. Sie hat nicht einmal nach den Gründen der verspäteten Antragstellung gefragt. 34 Damit ist die Beklagte ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung nicht nachgekommen, weshalb die angefochtene Entscheidung der Beklagten aufzuheben und sie zu verpflichten war, dem Kläger einen neuen Bescheid zu erteilen. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 36 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat steht hinsichtlich der entschiedenen Rechtsfragen im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung.