Urteil
L 13 AL 4846/03
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Höhe von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 7. August 2003. Der Kläger ist der Auffassung, bei dem seiner Alhi zugrundeliegenden Bemessungsentgelt seien auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen. 2 Der ... 1945 geborene Kläger erhielt im Anschluss an eine Beschäftigung vom 2. August 1971 bis 17. Juni 2001 als Zugabfertiger bei der D C AG Niederlassung M Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt von zunächst 1.010 DM wöchentlich (Bescheid des Arbeitsamts Lörrach (ArbA) vom 5. Juli 2001). Den Bemessungsentgelt lagen dabei die Angaben der letzten Arbeitgeberin des Klägers in der Arbeitsbescheinigung vom 18. Mai 2001 zugrunde, wonach er im Juni 2000 – bei unbezahltem Urlaub – 800 DM Urlaubsgeld sowie für Juli 2000 4.394,69 DM Arbeitsentgelt bei drei unbezahlten Arbeitstagen erhalten hat, sowie die Angaben der ... BKK vom 6. Juni 2001, denenzufolge der Kläger vom 27. Juli 2000 bis 17. Juni 2001 Krankengeld nach einem ungekürzten kalendertäglichen Regelentgelt von 143,88 DM erhalten hatte. Gegen den Bescheid vom 5. Juli 2001 erhob der Kläger am 26. Juli 2001 beim ArbA Widerspruch, mit dem er darauf hinwies, dass der Bemessung des Alg – auch – das von der BKK gezahlte Krankengeld zugrunde liege, dieses aber wegen Nichtberücksichtigung der Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld im November 1999 und Urlaubsgeld im Juni 1999) zu niedrig angesetzt worden sei, weswegen bei der BKK ein Widerspruch vom 6. August 2001 anhängig sei. Diesem Widerspruch half die BKK ab, in dem sie unter Berücksichtigung der Einmalzahlungen das kalendertägliche ungekürzte Regelentgelt für den Zeitraum 27. Juli 2000 bis 17. Juni 2001 auf 159,65 DM festsetzte. Demzufolge half wiederum das ArbA dem Widerspruch des Klägers ab und bewilligte mit Bescheid vom 17. Oktober 2001 Alg bei einem zugrundeliegenden Bemessungsentgelt von 1140 DM. Alg bezog der Kläger bis 6. August 2003, wobei ihm mit Bescheid vom 4. Januar 2002 entsprechend der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2002 vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I S. 4036) ab 1. Januar 2002 wöchentlich 251.09 EUR bei einem zugrunde liegenden Bemessungsentgelt von 585 EUR, mit Bescheid vom 25. Juni 2002 ab 18. Juni 2002 252,63 EUR bei einem zugrundeliegenden Bemessungsentgelt von 590 EUR und schließlich mit Änderungsbescheid vom 7. Januar 2003 ein wöchentliches Alg von 251,23 EUR bei einem zugrundeliegenden Bemessungsentgelt von 590 EUR ab 1. Januar 2003 bewilligt wurde. Mit Ablauf des 6. August 2003 war der Anspruch auf Alg erschöpft. Am 22. Juli 2003 beantragte der Kläger beim ArbA die Bewilligung von Alhi. Hierbei gab er zu seinem Vermögen an, das Girokonto weise ein Guthaben von 5.500 EUR auf; daneben verfüge er gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Bausparguthaben mit Stand 16. Juli 2003 von 2987,70 EUR, über Aktienfondsanteile zusammen mit seiner Ehefrau in Höhe von 2.777,08 EUR (Stand 31. Dezember 2002) und über ein Sparguthaben in Höhe von 6.787,71 EUR (Stand 21. Mai 2003). Zum Arbeitseinkommen seiner am 7. Februar 1950 geborenen Ehefrau gab er an, sie habe im Zeitraum Mai bis Juli 2003 jeweils ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 536,62 EUR erzielt. Mit Bescheid vom 28. Juli 2003 bewilligte das ArbA vom 7. August 2003 bis 6. August 2004 Alhi bei einem zugrunde liegenden wöchentlichen Bemessungsentgelt von 520 EUR in Höhe von 202,65 EUR (Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 0). Hiergegen erhob der Kläger am 7. August 2003 Widerspruch, den er dahingehend begründete, die Herabsetzung des Bemessungsentgeltes von 590 EUR auf 520 EUR sei nicht gerechtfertigt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000 sei es verfassungswidrig, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen, ohne dass es bei der Berechnung von Lohnersatzleistungen berücksichtigt werde. Dies treffe uneingeschränkt auch auf die Alhi zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2003 wies das ArbA den Widerspruch des Klägers zurück; zwar sei gemäß § 200 Abs. 1 SGB III das Bemessungsentgelt für die Alhi das Bemessungsentgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden sei. Das Entgelt in Höhe von wöchentlich 585 EUR, nachdem zuletzt das Alg des Klägers bemessen worden sei, könne jedoch der Alhi-Bemessung nicht zugrunde gelegt werden, denn Einmalzahlungen seien bei der Bestimmung des Bemessungsentgeltes für die Alhi nicht zu berücksichtigen. 3 Am 25. August 2003 hat der Kläger zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben, mit der er die Gewährung von Alhi ab 7. August 2003 unter Berücksichtigung der Einmalzahlungen begehrt hat. Unter Wiederholung der Begründung des Widerspruchsverfahrens bestehe im übrigen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Arbeitslosenhilfebeziehern, die Einmalzahlungen vor Antritt der Arbeitslosigkeit erhalten hätten und solchen, die ein entsprechend höheres laufendes Entgelt erhalten hätten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. 4 Gegen diesen den Bevollmächtigten des Klägers am 31. Oktober 2003 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 1. Dezember 2003 (Montag) schriftlich beim Landessozialgericht eingelegte Berufung, mit der er sein Vorbringen wiederholt. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 28. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2003 zu verurteilen, ihm ab 7. August 2003 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 590 EUR zu gewähren. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Berufung zurückzuweisen. 9 Sie hält die streitbefangenen Bescheide und den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. 10 Die ... BKK hat mit Schreiben vom 25. März 2004 mitgeteilt, dass der Beitragsentrichtung zur Beklagten nur das tägliche ungekürzte Regelentgelt von 159,65 DM zugrundegelegen habe, wobei beitragspflichtig 127,72 DM (80 v.H. von 159,65 DM) gewesen seien. 11 Zur weiteren Darstellung wird auf die Leistungsakte des ArbA (Stammnr. ...) die Klageakte des SG (S 7 AL 2628/03) sowie die Berufungsakte des Senats (L 13 AL 4846/03) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. 13 Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), denn die Beschränkung des § 144 SGG greifen nicht ein. 14 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Alhi unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes von 590 EUR. 15 Gemäß § 190 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Alhi, wer arbeitslos ist (1.), sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat (2.), einen Anspruch auf Alg nicht hat, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist (3), in der Vorfrist Alg bezogen hat, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist (4.) und bedürftig ist (5.). Die Alhi soll längstens für jeweils ein Jahr bewilligt werden; vor einer erneuten Bewilligung sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi zu prüfen (§ 190 Abs. 3 SGB III). Die negative Voraussetzung eines fehlenden Alg-Anspruchs hatte der Kläger erfüllt, nachdem diese Leistung nach Ablauf der Anspruchsdauer von 780 Tagen mit Ablauf des 6. August 2003 erschöpft war. Die Voraussetzungen nach (1.), (2.) und (4.) liegen ebenfalls vor. Der Kläger ist auch bedürftig. Zwar verfügen der Kläger und seine Ehefrau zusammen über ein Vermögen in Höhe von ca. 18.100 EUR. Gemäß § 1 Abs. 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (AlhiV 2002, Bundesgesetzblatt I S. 3734) ist das gesamte verwertbare Vermögen im Hinblick auf die Prüfung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag nicht übersteigt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 in der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 (Fassung ab 1. Januar 2003) bezogen auf die Ehefrau des Klägers verfügen beide über einen Freibetrag in Höhe von insgesamt 40.760 EUR., sodass kein Vermögen im Hinblick auf die Prüfung der Bedürftigkeit des Klägers zu berücksichtigen ist. 16 Dem Kläger steht ab 7. August 2003 kein Anspruch auf Alhi nach einer höheren Bemessung als 520 EUR zu. Die Höhe des Anspruchs auf Alhi bestimmt sich nach § 195 SGB III. Dabei hat das ArbA im Hinblick auf das Bemessungsentgelt für die Alhi § 200 Abs. 1 SGB III zutreffend angewandt, wonach das Bemessungsentgelt für die Alhi das Bemessungsentgelt ist, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs. 3 SGB III bemessen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht. Insoweit hat das ArbA das Bemessungsentgelt für das Alg unter Anwendung des § 135 Abs. 4 SGB III zutreffend bestimmt, als es für die Zeit des Krankengeldbezugs vom 28. Juli 2000 bis 17. Juni 2001 das diesem zugrundeliegende Entgelt herangezogen hat; der Fall eines der Beitragsberechnung zugrundeliegenden höheren Entgelts ist, wie die Auskunft der ... BKK vom 25. März 2004 belegt, nicht gegeben gewesen. Die Bemessung des Alg ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zutreffend gewesen; insbesondere hat die Beklagte den richtigen am 17. Juni 2001 endenden Bemessungszeitraum von 52 Wochen (vgl. § 130 Abs. 1 SGB III) zugrundegelegt. Das ArbA hat auch zurecht bei der Bestimmung des Bemessungsentgeltes für die Alhi des Klägers die Einmalzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld), die im Hinblick auf die Bemessung des Bemessungsentgelts für das Alg zu berücksichtigen waren, unbeachtet gelassen, weshalb sich das Bemessungsentgelt für das Alg in Höhe von 590 EUR auf das Bemessungsentgelt für die Alhi von 520 EUR reduziert hat. 17 Der Senat hält § 200 Abs. 1 SGB III im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt für das Bemessungsentgelt der Alhi für verfassungsgemäß (so auch Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 21. August 2001 – B 11 AL 89/01 B –, Urteil vom 5. Juni 2003 – B 11 AL 67/02 R –, Urteil vom 21. Oktober 2003 – B 7 AL 4/03 R – alle abgedruckt in juris). Der Senat hält die vom BSG in diesen Entscheidungen gegebene, eine Verfassungswidrigkeit verneinende Begründung nach eigener Prüfung für zutreffend und sieht deshalb von weiteren Ausführungen ab. Dass diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrundelagen, bei denen sich die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Alhi aus der Übergangsvorschrift des § 434c Abs. 4 SGB III ergibt, ist unerheblich. Die Überlegungen beider für das Arbeitsförderungsrecht zuständiger Senate des BSG müssen in gleicher Weise für Fälle wie den vorliegenden gelten. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. 19 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil der Sache vor dem Hintergrund, dass die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist, keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt und der Senat von Entscheidungen der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht abweicht. Gründe 12 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. 13 Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), denn die Beschränkung des § 144 SGG greifen nicht ein. 14 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Alhi unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes von 590 EUR. 15 Gemäß § 190 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Alhi, wer arbeitslos ist (1.), sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat (2.), einen Anspruch auf Alg nicht hat, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist (3), in der Vorfrist Alg bezogen hat, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist (4.) und bedürftig ist (5.). Die Alhi soll längstens für jeweils ein Jahr bewilligt werden; vor einer erneuten Bewilligung sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi zu prüfen (§ 190 Abs. 3 SGB III). Die negative Voraussetzung eines fehlenden Alg-Anspruchs hatte der Kläger erfüllt, nachdem diese Leistung nach Ablauf der Anspruchsdauer von 780 Tagen mit Ablauf des 6. August 2003 erschöpft war. Die Voraussetzungen nach (1.), (2.) und (4.) liegen ebenfalls vor. Der Kläger ist auch bedürftig. Zwar verfügen der Kläger und seine Ehefrau zusammen über ein Vermögen in Höhe von ca. 18.100 EUR. Gemäß § 1 Abs. 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (AlhiV 2002, Bundesgesetzblatt I S. 3734) ist das gesamte verwertbare Vermögen im Hinblick auf die Prüfung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag nicht übersteigt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 in der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 (Fassung ab 1. Januar 2003) bezogen auf die Ehefrau des Klägers verfügen beide über einen Freibetrag in Höhe von insgesamt 40.760 EUR., sodass kein Vermögen im Hinblick auf die Prüfung der Bedürftigkeit des Klägers zu berücksichtigen ist. 16 Dem Kläger steht ab 7. August 2003 kein Anspruch auf Alhi nach einer höheren Bemessung als 520 EUR zu. Die Höhe des Anspruchs auf Alhi bestimmt sich nach § 195 SGB III. Dabei hat das ArbA im Hinblick auf das Bemessungsentgelt für die Alhi § 200 Abs. 1 SGB III zutreffend angewandt, wonach das Bemessungsentgelt für die Alhi das Bemessungsentgelt ist, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs. 3 SGB III bemessen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht. Insoweit hat das ArbA das Bemessungsentgelt für das Alg unter Anwendung des § 135 Abs. 4 SGB III zutreffend bestimmt, als es für die Zeit des Krankengeldbezugs vom 28. Juli 2000 bis 17. Juni 2001 das diesem zugrundeliegende Entgelt herangezogen hat; der Fall eines der Beitragsberechnung zugrundeliegenden höheren Entgelts ist, wie die Auskunft der ... BKK vom 25. März 2004 belegt, nicht gegeben gewesen. Die Bemessung des Alg ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zutreffend gewesen; insbesondere hat die Beklagte den richtigen am 17. Juni 2001 endenden Bemessungszeitraum von 52 Wochen (vgl. § 130 Abs. 1 SGB III) zugrundegelegt. Das ArbA hat auch zurecht bei der Bestimmung des Bemessungsentgeltes für die Alhi des Klägers die Einmalzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld), die im Hinblick auf die Bemessung des Bemessungsentgelts für das Alg zu berücksichtigen waren, unbeachtet gelassen, weshalb sich das Bemessungsentgelt für das Alg in Höhe von 590 EUR auf das Bemessungsentgelt für die Alhi von 520 EUR reduziert hat. 17 Der Senat hält § 200 Abs. 1 SGB III im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt für das Bemessungsentgelt der Alhi für verfassungsgemäß (so auch Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 21. August 2001 – B 11 AL 89/01 B –, Urteil vom 5. Juni 2003 – B 11 AL 67/02 R –, Urteil vom 21. Oktober 2003 – B 7 AL 4/03 R – alle abgedruckt in juris). Der Senat hält die vom BSG in diesen Entscheidungen gegebene, eine Verfassungswidrigkeit verneinende Begründung nach eigener Prüfung für zutreffend und sieht deshalb von weiteren Ausführungen ab. Dass diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrundelagen, bei denen sich die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Alhi aus der Übergangsvorschrift des § 434c Abs. 4 SGB III ergibt, ist unerheblich. Die Überlegungen beider für das Arbeitsförderungsrecht zuständiger Senate des BSG müssen in gleicher Weise für Fälle wie den vorliegenden gelten. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. 19 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil der Sache vor dem Hintergrund, dass die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist, keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt und der Senat von Entscheidungen der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht abweicht.