Urteil
L 10 RA 1278/03
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sich die Altersrente des Klägers durch einen abgesenkten Zugangsfaktor auf Grund einer vorzeitigen Inanspruchnahme verringert. 2 Der ... 1941 geborene Kläger war bis zum 30.11.1995 bei der Firma IBM Deutschland in S beschäftigt. Anschließend bezog er Arbeitslosengeld bis Oktober 1997. Danach bestand Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. 3 Am 11.09.2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 16.11.2001 bewilligte die Beklagte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1.1.2002 in Höhe von monatlich EUR 1.193,56. Im Rentenbescheid wurde darauf hingewiesen, dass sich der Zugangsfaktor von 1,00 für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen werde, um 0,003 vermindere. Die Verminderung betrage für 60 Kalendermonate 0,180, somit ergebe sich ein Zugangsfaktor von 0,820 wodurch die sich zu berücksichtigenden persönlichen Entgeltpunkte von 57,0152 auf 46,7525 verringerten. 4 Mit seinem dagegen am 30.11.2001 eingelegten Widerspruch brachte der Kläger vor, die Kürzung der Altersrente wegen vorangegangener Arbeitslosigkeit sei verfassungswidrig und verstoße gegen Art. 2 sowie Art. 14 Grundgesetz (GG). Durch das Rentenreformgesetz (RRG) 1992, welches zum Zeitpunkt seines Vorruhestands-Vertragsabschlusses gegolten habe, sei für ihn ein besonderer Vertrauensschutz entstanden, der durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WfG) vom 25.09.1996 nicht habe rückwirkend beseitigt werden können. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2002 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, gem. § 237 Abs. 1 und 2 des 6. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 in Kraft ab 1.1.2000 bestehe ein Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur für Versicherte, die vor dem 1.1.1952 geboren seien. Werde die Altersgrenze von 60 Jahren nach § 237 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 19 SGB VI angehoben, sei der "reguläre" Rentenbeginn grundsätzlich der Erste des Monats, der auf die Vollendung des sich aus der Anhebung ergebenden Lebensalters folge. Bestimme der Versicherte im Rentenantrag, dass die Altersrente unter Berücksichtigung einer Minderung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) von einem früheren Zeitpunkt als dem sich nach § 237 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 19 SGB VI ergebenden "regulären" Rentenbeginn geleistet werden solle, mache er also von der vorzeitigen Inanspruchnahme Gebrauch. Nach Anlage 19 bestehe ein Anspruch auf unverminderte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Das WFG könne nicht berücksichtigt werden, weil es lediglich für einen Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.1997 anzuwenden wäre. 6 Dagegen erhob der Kläger am 21.03.2002 Klage zum Sozialgericht Stuttgart. Er brachte vor, er habe entsprechend dem RRG von 1992 im Jahr 1994 mit seinem damaligen Arbeitgeber, der Firma IBM, eine Vorruhestandregelung entsprechend den damaligen gesetzlichen Vorgaben getroffen. Mit den 1996 eingeführten Reformgesetzen sei die Anhebung der Altersgrenzen ganz erheblich beschleunigt worden. Damit sei in von Art. 14 GG grundgesetzlich geschützte Rentenanwartschaften der Betroffenen eingegriffen worden und auch in deren Rechte aus Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot. Diese unechte Rückwirkung von Gesetzen zu Lasten der Betroffenen sei aber verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sowohl Gründe des öffentlichen Interesses entsprechende Regelungen erforderten als auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet sei. Der Gesetzgeber habe zwar Vertrauensschutzregelungen in Verbindung mit einer Stichtagsregelung (14.02.1996) eingeführt, die jedoch nur für Versicherte, die vor dem 14.02.1996 das 55. Lebensjahr vollendet hatten, gelten. Er selbst werde durch diese Vertrauensregelung nicht erfasst wobei er durch die arbeitsvertragliche Regelung mit seinem Arbeitgeber Fakten geschaffen habe, die unumkehrbar seien. Er habe seine Lebensplanung im Hinblick auf den Lebensstandard im Alter zu einem Zeitpunkt getroffen, als die Regelung von 1992 noch gültig gewesen sei. Die neue Regelung verstoße auch gegen Art. 3 GG, weil sich der Personenkreis, der das 55. Lebensjahr zum Stichtag noch nicht vollendet hatte, in absolut vergleichbarer Lage befinde wie der geschützte Personenkreis, mit Ausnahme des erreichten Alters. Dieser minimale Unterschied rechtfertige aber eine Ungleichbehandlung nicht. Das Gericht möge den Fall gem. Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. 7 Mit Urteil vom 25.02.2003 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. Er habe eine Altersrente, deren Voraussetzung die Vollendung des 60. Lebensjahres sei, frühestens ab 1.1.2002 beanspruchen können. Mithin sei Anspruchsnorm die seit 1.1.2000 geltende Vorschrift des § 237 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 vom 16.12.1997. Diese Vorschrift habe die mit Wirkung vom 1.1.2000 durch dasselbe Gesetz ganz oder teilweise aufgehobenen Bestimmungen der §§ 38, 41, 237 SGB VI bisheriger Fassung abgelöst. 8 Nach § 237 Abs. 3 Satz 1 SGB VI werde die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren seien, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente sei jedoch gem. § 237 Abs. 3 SGB VI möglich, wobei sich die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente nach Anlage 19 zum SGB VI bestimmten. Nach dieser Anlage 19 könne ein im Dezember 1941 Geborener zwar weiterhin die Rente mit 60 in Anspruch nehmen, die Altersgrenze werde jedoch auf 65 Jahre (insgesamt 60 Monate) angehoben. Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI bedeute dies, dass für jeden Kalendermonat, für den der Versicherte eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nehme, der Zugangsfaktor von 1,0 um 0,003 niedriger sei. Unter Zugrundelegung dieser Gegebenheiten ergebe sich, dass bei einer Inanspruchnahme der Rente des Klägers bereits zum 1.1.2002 der Zugangsfaktor von 1,00 um 0,180 gemindert werde, mithin 0,820 betrage. 9 Eine Absenkung des Zugangsfaktors entfalle auch nicht auf Grund von § 237 Abs. 4 SGB VI. Der Kläger sei nämlich erst im Dezember 1941 geboren, nicht aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden und habe auch keine 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, wie sich aus dem dem Bescheid vom 16.11.2001 beigefügten Versicherungsverlauf ergebe. 10 Die Regelungen des § 237 Abs. 3 und 4 SGB VI verstießen – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht gegen das Grundgesetz und seien daher verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor. Die Anhebung der Altersgrenze durch § 237 Abs. 3 und 4 SGB VI greife nicht in unzulässiger Weise in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 256) stünden Rentenansprüche zwar grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 14 GG. Einzelne Anspruchs- oder Berechnungselemente seien allerdings nicht verfassungsrechtlich geschützt. Die zuletzt durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand und das WFG erfolgte Neuregelung der Anhebung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit habe die Rentenanwartschaft des Klägers beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung sei allerdings nicht rechtswidrig, es handle sich vielmehr um eine verfassungsrechtlich zulässige gesetzgeberische Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dabei habe der Gesetzgeber bei der Anhebung der Altersgrenzen schon deswegen einen besonders großen Gestaltungsspielraum, weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt sei, da das Rentenversicherungsverhältnis nicht auf einem reinen Versicherungsprinzip beruhe, sondern auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs. 11 Gegen die Regelung des § 237 Abs. 3 und 4 SGB VI spreche auch nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Der Gesetzgeber habe nämlich unter Beachtung des Vertrauensschutzes lediglich eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze vorgenommen (vgl. Anlage 19 zum SBG VI). Darüber hinaus habe er in § 237 Abs. 4 SGB VI eine besondere Vertrauensschutzregelung für den Personenkreis geschaffen, der zu dem Zeitpunkt, an dem das Bundeskabinett das dem der Altersteilzeit und dem WFG zugrundeliegende Eckpunktepapier beschlossen habe (14.02.1996), das 55. Lebensjahr schon vollendet hatte. Der Gesetzgeber sei der Auffassung gewesen, dass spätestens von diesem Tag an ein zu schützendes Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Regelung nicht mehr habe vorliegen können. (BT-Drucksache 13/436 S. 24). 12 Auch Art. 2 Abs. 1 GG werde durch die Regelung in § 237 Abs. 3 und 4 SGB VI nicht verletzt. Dasselbe gelte für Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber sei grundsätzlich nicht gehindert, zur Regelung bestimmter Sachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Ein gewählter Stichtag müsse allerdings durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Dies sei hier der Fall. Der Gesetzgeber habe sich dabei insbesondere auf das oben angesprochene Eckpunktepapier vom 14.02.1996 gestützt. Die Festlegung auf ein bestimmtes Alter entspreche der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch bei Eingriffen in bestehende Rentenanwartschaften (vgl. LSG Essen, Urteil vom 25.10.2002 L 4 RA 103/01, in Juris veröffentlicht). In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass der Gesetzgeber insbesondere für rentennahe Jahrgänge eine Abmilderung habe schaffen wollen. Gewisse Härten seien dabei unvermeidlich, jedoch grundsätzlich zulässig. Die abweichende Altersgrenze für Beschäftigte der Montanindustrie sei ebenfalls sachlich gerechtfertigt und verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die abweichende Altersgrenze für Beschäftigte der Montanindustrie beruhe auf Gründen des europäischen Gemeinschaftsrechts. 13 Nachdem § 237 Abs. 3 und 4 SGB verfassungsgemäß sei, scheide eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG aus. 14 Gegen das am 3.3.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2.4.2003 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, es sei Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Frühverrentungspraxis auszudehnen. Von den Arbeitsämtern sei in Betriebsveranstaltungen Werbung für dieses Modell gemacht worden. Hintergrund sei gewesen, dass die Politik davon ausgegangen sei, durch Frühverrentung freiwerdende Arbeitsplätze würden durch jüngere Arbeitskräfte ersetzt und der Arbeitsmarkt werde damit entlastet. Es sei aber versäumt worden, mittels entsprechender gesetzlicher Regelungen oder Vereinbarungen mit der Wirtschaft zu sichern, dass freiwerdende Arbeitsplätze auch wieder neu besetzt würden. Politische Versäumnisse könnten aber nicht zu Lasten von Bürgern gehen, für die entsprechend propagierte Entscheidungen irreversibel geworden seien. Im Übrigen könne angesichts der Tatsache, dass im Jahr 1999 nur knapp 6 % der Altersrenten Renten wegen Arbeitslosigkeit gewesen seien, nicht geleugnet werden, dass der Spareffekt nur als gering bezeichnet werden könne, was bei der Geeignetheitsprüfung im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet werden müsse. 15 Weiter sei bei der Frage der Zumutbarkeit zu beachten, dass nicht alle diejenigen älteren Arbeitnehmer geschützt worden seien, die nicht mehr flexibel auf die Gesetzeslage hätten reagieren können, sondern ein bestimmter Personenkreis aus diesem Schutzbereich herausfalle, zu dem auch er gehöre. Bei einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und dem Wohl der Allgemeinheit sei abzuwägen zwischen dem relativ geringen Spareffekt einerseits und dem ungeheuren Eingriff in die Renten der Betroffenen andererseits, die wie er 18 % Renteneinbuße hinnehmen müssten. Die gesetzliche Regelung des § 237 SGB VI sei damit verfassungswidrig. Er rege an, gem. Art. 100 GG vorzugehen. 16 Der Kläger beantragt, 17 das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2002 zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Minderung des Zugangsfaktors zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Sie trägt vor, sie sei als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Organ der Exekutive. Im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips sei sie an Recht und Ordnung gebunden und habe die vom Gesetzgeber in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren beschlossenen Gesetze auszuführen. 21 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) entschieden hat, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. 24 Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. für deren vorzeitige Inanspruchnahme (hier insbesondere die §§ 237, 77 SGB VI) zutreffend wiedergegeben und ausgeführt, weswegen der Zugangsfaktor von 1,0 im Fall des Klägers geringer ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung an und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils von einer weiteren Darstellung weitgehend ab, zumal der Kläger gegen die Anwendung der konkreten Vorschriften des SGB VI keine Einwendungen erhoben hat. 25 Ergänzend ist anzumerken, dass auch der Senat sich nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 237 Abs. 3 und 4 SGB VI überzeugen kann und deshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Frage kommt. 26 Angesichts der eingehenden und überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil erspart sich der Senat auch insoweit weitere Anmerkungen. Zum Stand der verfassungsrechtlichen Diskussion ist lediglich ergänzend auf die Aufsätze von Fuchs/Köhler in SGb 2002, 645-653 (verfassungswidrig) sowie Brall in DRV 2003, 133-145 (verfassungskonform) hinzuweisen. In der Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – von keinem Gericht die Verfassungswidrigkeit bejaht worden (vgl. zusätzlich zu den Zitaten im angefochtenen Urteil z.B. LSG Baden-Württemberg L 13 RA 2085/02, Urteil vom 5.3.2003 und L 9 RA 2133/03, Urteil vom 12.8.2003, beide in Revision). Zusätzlich sind zahlreiche Verfahren zu dieser Frage bei den zuständigen Senaten des BSG anhängig. 27 Es spielt im übrigen keine Rolle, ob einer Gesetzesänderung politische Versäumnisse zugrundeliegen, solange die neue Regelung – wie hier – nicht gegen das Verfassungsrecht verstößt. 28 Die Renteneinbuße des Klägers von 18 Prozent bewegt sich in den verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen. Das BSG hält selbst Anwartschaftskürzungen in Höhe von etwa 40 Prozent für zumutbar (Urteil vom 18.04.1996 – 4 RA 36/94, BSGE 78, 138-149; SozR 3-2600 § 71 Nr. 1). Soweit der Kläger vorträgt, der Gesetzgeber habe diejenigen Arbeitnehmer schützen müssen, die nicht mehr auf die Gesetzeslage hätten reagieren können, verkennt er die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch bei Eingriffen in bestehende Anwartschaften (BVerfGE 58, 81). 29 Da das Sozialgericht somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. 30 Die Revision wird zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG) insbesondere auch wegen der zahlreichen bereits anhängigen Verfahren zu der hier entscheidungserheblichen Frage bei den zuständigen Rentenversicherungssenaten des BSG. Gründe 23 Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) entschieden hat, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. 24 Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. für deren vorzeitige Inanspruchnahme (hier insbesondere die §§ 237, 77 SGB VI) zutreffend wiedergegeben und ausgeführt, weswegen der Zugangsfaktor von 1,0 im Fall des Klägers geringer ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung an und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils von einer weiteren Darstellung weitgehend ab, zumal der Kläger gegen die Anwendung der konkreten Vorschriften des SGB VI keine Einwendungen erhoben hat. 25 Ergänzend ist anzumerken, dass auch der Senat sich nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 237 Abs. 3 und 4 SGB VI überzeugen kann und deshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Frage kommt. 26 Angesichts der eingehenden und überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil erspart sich der Senat auch insoweit weitere Anmerkungen. Zum Stand der verfassungsrechtlichen Diskussion ist lediglich ergänzend auf die Aufsätze von Fuchs/Köhler in SGb 2002, 645-653 (verfassungswidrig) sowie Brall in DRV 2003, 133-145 (verfassungskonform) hinzuweisen. In der Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – von keinem Gericht die Verfassungswidrigkeit bejaht worden (vgl. zusätzlich zu den Zitaten im angefochtenen Urteil z.B. LSG Baden-Württemberg L 13 RA 2085/02, Urteil vom 5.3.2003 und L 9 RA 2133/03, Urteil vom 12.8.2003, beide in Revision). Zusätzlich sind zahlreiche Verfahren zu dieser Frage bei den zuständigen Senaten des BSG anhängig. 27 Es spielt im übrigen keine Rolle, ob einer Gesetzesänderung politische Versäumnisse zugrundeliegen, solange die neue Regelung – wie hier – nicht gegen das Verfassungsrecht verstößt. 28 Die Renteneinbuße des Klägers von 18 Prozent bewegt sich in den verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen. Das BSG hält selbst Anwartschaftskürzungen in Höhe von etwa 40 Prozent für zumutbar (Urteil vom 18.04.1996 – 4 RA 36/94, BSGE 78, 138-149; SozR 3-2600 § 71 Nr. 1). Soweit der Kläger vorträgt, der Gesetzgeber habe diejenigen Arbeitnehmer schützen müssen, die nicht mehr auf die Gesetzeslage hätten reagieren können, verkennt er die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch bei Eingriffen in bestehende Anwartschaften (BVerfGE 58, 81). 29 Da das Sozialgericht somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. 30 Die Revision wird zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG) insbesondere auch wegen der zahlreichen bereits anhängigen Verfahren zu der hier entscheidungserheblichen Frage bei den zuständigen Rentenversicherungssenaten des BSG.