OffeneUrteileSuche
Urteil

L 2 SO 219/19

Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBW:2020:1202.L2SO219.19.00
10Zitate
20Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 20 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Kein Anspruch eines Pflegeheims als Sonderrechtsnachfolger eines verstorbenen Pflegebedürftigen auf Übernahme der Heimkosten, wenn dieser wegen des Wegfalls einer Testamentsvollstreckung nicht mehr hilfebedürftig war. Denn bei einer Erbschaft, bei der die Testamentsvollstreckung beendet ist, handelt es sich um verfügbare Mittel. (Rn.57) 2. Zu den Voraussetzungen für den Wegfall einer Testamentsvollstreckung (Tod des Testamentsvollstreckers und Ablehnung des FamG, einen neuen Testamentsvollstrecker zu benennen, da hierfür kein Bedürfnis mehr bestehe). (Rn.64)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kein Anspruch eines Pflegeheims als Sonderrechtsnachfolger eines verstorbenen Pflegebedürftigen auf Übernahme der Heimkosten, wenn dieser wegen des Wegfalls einer Testamentsvollstreckung nicht mehr hilfebedürftig war. Denn bei einer Erbschaft, bei der die Testamentsvollstreckung beendet ist, handelt es sich um verfügbare Mittel. (Rn.57) 2. Zu den Voraussetzungen für den Wegfall einer Testamentsvollstreckung (Tod des Testamentsvollstreckers und Ablehnung des FamG, einen neuen Testamentsvollstrecker zu benennen, da hierfür kein Bedürfnis mehr bestehe). (Rn.64) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) durch K. eingelegt worden. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn K. hatte keinen Anspruch auf Weitergewährung der bis dahin nach dem SGB XII gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gegen die Beklagte über den 30.9.2017 hinaus. Nach dem Tod des ursprünglich klagenden K. ist ein Beteiligtenwechsel eingetreten und die Klägerin zumindest nach § 19 Abs. 6 SGB XII in das Verfahren eingetreten. Nach § 19 Abs. 6 SGB XII steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Das ist vorliegend die Klägerin. Die Vorschrift regelt einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis. Die in § 19 Abs. 6 SGB XII genannten Personen treten bei Vorliegen der in der Vorschrift geregelten Voraussetzungen in die Rechtsstellung des verstorbenen Hilfeempfängers ein (BSG, Urteil vom 13.7.2010 – B 8 SO 13/09 R –, juris Rn. 11). Zudem ist die Klägerin auch als testamentarische Nacherbin Sonderrechtsnachfolgerin geworden. Ein Erbschein liegt ausweislich der Nachlassakte vor. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 24.7.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2017, mit dem die Beklagte gegenüber K. die Weitergewährung der zunächst ab 1.4.2016 faktisch eingestellten jedoch bis 30.9.2017 bewilligten und nachgezahlten Leistungen nach dem SGB XII abgelehnt hat. Gegen die genannten Bescheide wendet sich die Klägerin als Einrichtung nunmehr mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 i.V.m. § 56 SGG), nachdem sich der ursprüngliche Anspruch auf Sachleistungsverschaffung im Dreiecksverhältnis bei Übergang auf die Einrichtung in einen Geldleistungsanspruch umwandelt (BSG v. 8.3.2017 - B 8 SO 20/15 R - juris Rn. 13). Der Anspruch des K. auf Schuldbeitritt hat sich insoweit in einen Anspruch auf Leistung gewandelt. Ihr Begehren konnte die Klägerin allerdings auch auf den Erlass eines Grundurteils beschränken (BSG, Urteil vom 8.3.2017 – B 8 SO 20/15 R –, juris Rn. 13). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der noch ungedeckten Kosten für die dem K. in der Zeit vom 1.10.2017 bis 20.9.2019 erbrachten stationären Heimleistungen aus § 19 Abs. 6 SGB XII oder als Erbin. Rechtsgrundlage für einen auf die Klägerin nach § 19 Abs. 6 SGB XII übergegangenen Anspruch des K. auf Übernahme der Heimkosten im Wege der Eingliederungshilfe ist § 19 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung bis 31.12.2019). Danach wird u.a. Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit dem Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen des Sozialhilfebeziehers einzusetzen. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Nach § 90 Abs. 3 SGB XII darf Sozialhilfe ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 1 Zweite ÄndVO vom 22.3.2017 BGBl I S. 519) beträgt der geschützte Freibetrag 5.000 €. Diesen Betrag überschreitet das beim K. auf dem Konto vorhanden gewesene Guthaben von ca. 390.000 € bei weitem. Anhaltspunkte für eine Härte beim Einsatz des darüber hinaus vorhandenen Vermögens liegen nicht vor. Da es sich bei § 19 Abs. 6 SGB XII um einen gesetzlichen Forderungsübergang (Sonderrechtsnachfolge) handelt, geht der Anspruch des verstorbenen Hilfeempfängers unverändert auf die Einrichtung über, ohne diese etwa zu privilegieren. Besaß der Hilfeempfänger zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen, muss dieses deshalb in gleicher Weise bei dem übergegangenen Anspruch der Einrichtung Berücksichtigung finden. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt des jeweiligen Bedarfsanfalls (Fälligkeit der Heimkosten) eine Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen/Vermögen erforderlich ist, und nach § 19 Abs. 6 SGB XII auch der Einrichtung nur der das zu berücksichtigende Einkommen/Vermögen überschreitende Bedarfsanteil als Leistung nach dem SGB XII gewährt werden kann, und zwar soweit es das Vermögen betrifft, so lange, bis dieses verbraucht ist. Ein fiktiver Vermögensverbrauch zugunsten der Einrichtung scheidet wie beim Hilfeempfänger aus (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 19 SGB XII , Rn. 65) Die Beklagte hat die Leistungsgewährung über den 30.9.2017 hinaus zu Recht abgelehnt. Der Hilfebedürftigkeit des K. stand sein vom Vater ererbtes Vermögen, das sich zu dem Zeitpunkt auf knapp 390.000 € belief, entgegen. Über dieses Geldvermögen konnte der K. im streitigen Zeitraum frei verfügen und er war damit selber in der Lage, die Heimkosten von ca. 7.000 € im Monat im fraglichen Zeitraum bis zu seinem Tod zu zahlen. Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII ist nur das verwertbare Vermögen einzusetzen. Verwertbarkeit im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII ist danach ausschließlich in wirtschaftlicher Hinsicht zu verstehen (so bezüglich der Sozialhilfe schon BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 - BVerwGE 106, 105 ; s.a. zum Begriff der Verwertbarkeit in § 12 Abs. 1 SGB II BSG, Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 158/11 R - , juris Rn. 15 m.w.N.) und sowohl unter rechtlichen als auch tatsächlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Der Vermögensinhaber muss über das Vermögen (rechtlich) verfügen dürfen, und auch (tatsächlich) verfügen können (vgl. BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn. 14 m.w.N). Die Verwertung des Vermögens kann durch Verbrauch, Verkauf oder Belastung der Vermögensgegenstände erfolgen (vgl. BSG, Urteile vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - , juris Rn. 20 und vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn. 17). Rechtliche Unverwertbarkeit liegt vor, wenn der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (vgl. Mecke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., 2014 Rn. 40; Geiger, in: LPK-SGB XII, 10. Aufl., 2015, § 90 Rn. 17; s.a. zu § 12 Abs. 2 SGB II BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - , juris Rn. 20). Dies zu Grunde gelegt war K. zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung nicht (mehr) gehindert über den auf seinen Konten befindlichen Geldbetrag zu verfügen. Der Verfügungsbefugnis stand weder die testamentarisch angeordnete Testamentsvollstreckung entgegen, noch die Rechtskraft des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 2.9.1992 oder das Nießbrauchsrecht der Mutter des K. am Nachlass. Der Erblasser hatte im Testament vom 21.3.1963 unter I. 3. Testamentsvollstreckung angeordnet. Eine zeitliche Befristung war nicht verfügt. Die sich daraus für K. als Alleinerben ergebende Verfügungsbeschränkung nach § 2211 Abs. 1 BGB, wonach der Erbe über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand nicht verfügen kann, bestand jedoch nicht mehr. Die testamentarisch angeordnete Testamentsvollstreckung war - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin - geendet. Zwar ist die Testamentsvollstreckung nicht schon durch den Tod des vom Nachlassgericht ernannten Testamentsvollstreckers L. geendet. Mit dessen Tod ist lediglich sein Amt erloschen (§ 2225 BGB). Da der Erblasser testamentarisch unter V. festgelegt hatte, dass das Nachlassgericht ersatzweise einen Testamentsvollstrecker ernennen soll (§ 2200 Abs. 1 BGB), hat der Erblasser Vorsorge für eine Nachfolge getroffen und die Anordnung der Testamentsvollstreckung konnte weiterhin Bestand haben. Damit ist allein durch den Tod des Testamentsvollstreckers die Testamentsvollstreckung nicht geendet. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers gem. § 2200 Abs. 1 BGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts. Das Gericht hat zu prüfen, ob eine Testamentsvollstreckung unter Berücksichtigung der Lage des Nachlasses und der Interessen der Beteiligten überhaupt noch möglich ist bzw. zweckmäßig erscheint. Dementsprechend kann die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht erfolgen, wenn der Nachlass nahezu erschöpft ist oder die mit der Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben gänzlich oder weit überwiegend erfüllt sind (Heintz in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2200 BGB , Rn. 7). Das Nachlassgericht hat nach Anhörung der Beteiligten - an dem Verfahren war auch die Klägerin beteiligt - mit Beschluss vom 15.2.2002 nach dem Tod des Testamentsvollstreckers L. die Einsetzung eines neuen Testamentsvollstreckers abgelehnt, weil es die damit verbundenen Aufgaben als erfüllt angesehen hat und sich die Rechte des Nacherben aus dem Gesetz ergäben. Lehnt das Nachlassgericht die Ernennung ab, ist dagegen die befristete Beschwerde gegeben (§ 58 FamFG), gegen die Ernennung ebenfalls. Die Beschwerdefrist beträgt einheitlich 1 Monat (§ 63 I FamFG). Beschwerdegericht ist das OLG, eingelegt wird die Beschwerde aber bei dem Nachlassgericht (§ 64 I FamFG). Das Beschwerderecht haben alle Beteiligten (M. Schmidt in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 2200 BGB, Rn. 4; vgl. auch Heckschen in Burandt/Rojahn, Erbrecht 3. Auflage 2019, § 2200 Rn. 2). Eine entsprechende Beschwerde ist jedoch von keinem der Beteiligten eingelegt worden. Damit hat der Beschluss des Nachlassgerichts Bestandskraft erlangt. Ist die Testamentsvollstreckung als solche nicht schon durch den Tod des ursprünglich vom Erblasser berufenen Testamentsvollstreckers beendet worden, weil der Erblasser die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht angeordnet hatte, und hat das Nachlassgericht – Rechtspfleger – insoweit beschlossen, dass ein Bedürfnis für die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers nicht bestehe - wie vorliegend -, so ist dieser Beschluss als rechtlich wirksam anzusehen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2015 – I-3 Wx 279/15, Rpfleger 2016, 231.- abrufbar unter www.justiz.nrw.de). Die rechtskräftige Ernennung ebenso wie die Ablehnung ist als rechtsgestaltende Verfügung der freiwilligen Gerichtsbarkeit für andere Gerichte oder Behörden bindend, so dass z.B. Grundbuchamt und Registergericht kein eigenes Prüfungsrecht haben (Palandt, BGB 79. Aufl. 2020, § 2200, Rn. 6 mwNw; M. Schmidt in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 2200 BGB, Rn. 4). Mit (rechtskräftiger) Ablehnung der Ernennung endet die Testamentsvollstreckung, wenn der Erblasser keine Ersatzanordnung getroffen hat oder kein zur weiteren Amtsführung bereiter Testamentsvollstrecker vorhanden ist (Zimmermann in: Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 5. Aufl. 2019, C. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers, Rn. 79). Der Beschluss des Nachlassgerichts ist daher grundsätzlich zum Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung geeignet (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2015 – I-3 Wx 279/15 –, juris Rn. 21). Mit der Ablehnung der Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht im Jahre 2002 hatte somit die Testamentsvollstreckung, die im Testament vom 21.3.1963 angeordnet worden war, ihr Ende gefunden. Eine materiell rechtliche Überprüfung hätte nur damals vor dem Prozessgericht stattfinden können. Somit besteht wegen der bestandskräftigen Entscheidung des Nachlassgerichts vorliegend kein weiteres Prüfrecht über das Vorliegen von Testamentsvollstreckung mehr. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Literaturstelle in BeckOK BGB/Lange, 55. Ed. 1.8.2020, BGB § 2200 Rn. 8, 9 (mwNw), wonach die Bindung - als rechtsgestaltender Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit - jedoch nur hinsichtlich der Tatsache der Ernennung eingreift und andere Unwirksamkeitsgründe, wie fehlende oder unwirksame Anordnung der Testamentsvollstreckung oder Beendigung der Testamentsvollstreckung wegen Erledigung der Aufgaben hiervon nicht erfasst werden. Die Literaturstelle bezieht sich jedoch allein auf Fehler bei der Ernennung des Testamentsvollstreckers und lässt sich auf die hier in Rede stehende Ablehnung der Ernennung wegen Aufgabenerfüllung nicht übertragen. Deshalb wird darin für den vorliegenden Fall keine Aussage getroffen. Damit war die Testamentsvollstreckung nach dem Tod des Testamentsvollstreckers L. beendet, sodass K. ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Verfügungsbeschränkung des § 2211 Abs. 1 BGB unterlag und Gläubiger des K. nicht mehr gem. § 2214 BGB am Zugriff auf dessen Erbe gehindert waren, mithin der Zugriff öffentlicher Leistungsträger allein aus Gründen der angeordneten Testamentsvollstreckung wieder möglich war. Bis zum Tod der Mutter des K. am 10.8.2015 stand dem allerdings noch deren Nießbrauch am Erbe entgegen. Mit deren Tod konnte K. jedoch über sein Erbe frei verfügen, weshalb es ihm als Guthaben auf seinen Konten als bereites Mittel zur Verfügung stand. Hieraus folgt, dass der Kläger auch aus dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 2.9.1992 nichts mehr herleiten kann. Durch das Ende der Testamentsvollstreckung im Jahr 2002 hat sich der zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert und ist anders zu beurteilen. Im Übrigen hatte K. mittlerweile von seinem Halbbruder als Pflichtteilsausgleich ca. 28.000 € erhalten, die - soweit sie den Freibetrag von 5.000 € überschreiten - seiner Hilfebedürftigkeit ebenfalls bis zu deren Verbrauch entgegenstanden. Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass die Klägerin keinen gem. § 19 Abs. 6 SGB XII übergegangenen oder ererbten Anspruch auf Zahlung der Heimkosten im streitigen Zeitraum gegen die Beklagte hat. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, nachdem die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin in den Rechtsstreit eingetreten ist. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Streitig ist die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für A. K. (im Folgenden K.) über den 30.9.2017 hinaus bis zu seinem Tod am 2019 vor dem Hintergrund von Erbschaften. Der 1948 geborene und am ...2019 verstorbene K. war von Geburt an (leicht) geistig behindert. Von 1976 an war er in Anstalten und Heimen untergebracht und lebte seit September 1980 bis zu seinem Tod in der vollstationären Einrichtung für behinderte Menschen, der Johannes Diakonie in M. (jetzt Klägerin). Bis 30.9.2017 befristet hatte die Beklagte Eingliederungshilfe für die stationäre Betreuung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von ca. 7.000 € monatlich bewilligt (Bescheid vom 19.12.2013, Bl. 3415 VA und Änderungsbescheid vom 29.1.2016, Bl. 3629 VA). Am 4.2.2016 erfuhr die Beklagte, dass die Mutter des K., R. K. bereits am 10.8.2015 verstorben war (Bl. 3641 VA). Der Wert ihres Nachlasses im Todeszeitpunkt betrug 119.913,55 €. Sie hatte ihren erstgeborenen Sohn, den Halbbruder des K., der auch dessen Betreuer ist, L. K., zum Alleinerben eingesetzt und den K. von der Erbfolge ausgeschlossen. Hier ist ein Rechtsstreit wegen der Zahlung des Pflichtteils und Pflichtteilsergänzung anhängig. Im Zuge der Ermittlungen hinsichtlich des Erbes erfuhr die Beklagte, dass der Vater des K., H. K., schon vor Jahren verstorben war (1988). K. sei Vorerbe geworden. Die ursprüngliche Testamentsvollstreckung bestehe nun nicht mehr. Das Amtsgericht Mosbach überließ Unterlagen hierzu, u.a. das notarielle Testament des Vaters vom 21.3.1963. Das Testament enthält folgende Regelungen: I. Für den Fall, dass bei meinem Tode meine Ehefrau und mein Kind am Leben sind bestimme ich folgendes: 1. Ich setze hiermit meinen Sohn A. K. zum Alleinerben ein. 2. Meine Ehefrau R. K. erhält für die Dauer des Witwenstandes den Nießbrauch an meinem Vermögen. Sie erhält jedoch die Auflage, den Teil der Erträgnisse, welchen sie unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einkünfte nicht für einen angemessenen Lebensunterhalt benötigt, meinem Sohn herauszugeben. 3. Ich ordne hiermit Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker soll zunächst während der Dauer der Minderjährigkeit meines Sohnes und sodann, wenn mein Sohn nicht unbedenklich voll zur Vermögensverwaltung geeignet erscheint, auch weiterhin die Vermögensverwaltung für meinen Sohn ausüben. Der Testamentsvollstrecker soll weiter die Rechte des etwaigen Nacherben wahrnehmen. 4. Sollte mein Sohn A. ohne Hinterlassung leiblicher Abkömmlinge sterben, so soll in diesem Fall Nacherbfolge eintreten; zum Nacherben bestimme ich meinen Neffen G. R.... V. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich zunächst Herrn Oberstudienrat R. P. ... sollte Herr P. das Amt des Testamentsvollstreckers nicht annehmen oder aus irgend einem Grunde niederlegen, so soll das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen..... VI. Mein Sohn A. ist als Vorerbe von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit. Für seinen Unterhalt können insbesondere auch die Vermögenswerte selbst verbraucht und angegriffen werden. Am 8.2.1976 hatte H. K. sein Testament wie folgt eigenhändig geändert: Zu I.4.: Die Nacherbfolge meines Neffen G. R. erlischt, da.... (Anm. er anderweitig geerbt hatte)...... Nach A.s Tod fällt das Vermögen an: 1. das Heim in dem er lebt, zum weiteren Ausbau desselben. 2. Je 500 DM.... die Kinder meiner Cousine..... ...... Alle nicht erwähnten Abschnitte des Testaments bleiben unverändert bestehen. Das Notariat 5 K. als Nachlassgericht hatte nach Ablehnung durch den bestimmten Testamentsvollstreckers S. L. als Testamentsvollstrecker eingesetzt (s. Testamentsvollstreckerzeugnis vom 30.11.1988, Bl. 131 VA Sonderakte Erbe - Nachlassakten). Im Erbschein vom 2.3.1989 wurde ausgewiesen, dass als befreiter Vorerbe K. Alleinerbe des Nachlasses von H. K. geworden war. Nacherbe sei der Eigentümer bzw. der Trägerverein des Heimes, in dem sich der Vorerbe K. zum Zeitpunkt seines Todes in Pflege befinde. Vermerkt ist: „- Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet -“. (Az. 5 GRN 320/88; vgl. Bl. 3665 VA) Mit Beschluss vom 15.2.2002 hatte das Notariat 8 K. als Nachlassgericht verfügt: Mit Ableben des zum Testamentsvollstrecker ernannten Herrn S. L. ist dessen Amt als Testamentsvollstrecker in obiger Nachlasssache erloschen. (§ 2225 BGB) Die Prüfung durch das Nachlassgericht hat nach Anhörung der Beteiligten ergeben, daß kein neuer Testamentsvollstrecker zu ernennen ist, da der Nachlass ordnungsgemäß abgewickelt ist und sich die Rechte des Vor- und des Nacherben aus dem Gesetz ergeben und sich ohne Testamentsvollstrecker wahrnehmen lassen. Der Erbschein des Notariat 5 K. vom 2.3.1989 und das Testamentsvollstreckerzeugnis des Notariat 5 K. in der Nachlasssache H. K., ...... verstorben am 9.8.1988 in K., Aktenzeichen: 5 GRN 320/88 sind wegen Entfallens der Anordnung der Testamentsvollstreckung unrichtig und werden deshalb eingezogen. Die Beklagte stellte im Hinblick darauf die Leistungsgewährung an K. zunächst zum 31.3.2016 ein. Auf Nachfrage teilte der Betreuer das Guthabensaldo des K. zum 3.6.2016 in Höhe von 398.038,56 € mit (Bl. 3689 VA). Die laufenden Einnahmen aus Altersrente betrugen netto 794,17 €. Bereits im Jahr 1989 hatte der Landeswohlfahrtsverband Baden als Träger der Eingliederungshilfe erfolglos versucht, die Eingliederungshilfeleistungen wegen des Erbfalls nur gegen Aufwendungsersatz zu gewähren. Der VGH Baden-Württemberg hatte mit rechtskräftigem Urteil vom 2.9.1992 den Bescheid vom 25.4.1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Leistung ohne Aufwendungsersatz zu erbringen. Vermögen sei aus Rechtsgründen nicht verwertbar und damit nicht einzusetzen, wenn der Hilfesuchende durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung gemäß § 2211 BGB in der Verfügung über den Nachlass beschränkt sei, was offenkundig der Fall sei. Dass die Verfügungsbeschränkung möglicherweise die dem Kläger aus dem Erbe laufend zufließenden Unterhaltsleistungen nicht erfasse, sei ohne Bedeutung, denn wie den angefochtenen Bescheiden entnommen werden könne, gehe es nur um Vermögens-, nicht auch um Einkommenseinsatz (vgl. Bl. 47 SG Akte). Am 24.6.2017 beantragte K. bei der Beklagten die weitere Gewährung der Leistungen (Bl. 3715 VA). Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.7.2017 ab. Nach dem Ende der Testamentsvollstreckung im Jahre 2002 und dem Ende des Nießbrauchs am Vermögen mit dem Tod der Mutter am 10.8.2015 könne der K. über das Vermögen in Höhe von ca. 390.000 € verfügen und es sei verwertbar. Die sozialhilferechtliche Vermögensfreigrenze von 5.000 € werde dadurch um ein Vielfaches überschritten. Der Kläger könne die Einrichtungskosten selber tragen. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.8.2017, Bl. 3741 VA). Dagegen hat K. am 14.9.2017 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erheben lassen. Nachdem zunächst unklar war, ob die Zeit von der faktischen Einstellung der Zahlungen der Beklagten bis zum neuen Leistungsantrag noch von dem ursprünglichen Bewilligungszeitraum umfasst war, hat die Beklagte die Leistungen für die Monate April 2016 bis September 2017 nachgezahlt (Bl. 33 SG Akte). Der Ergänzungsbetreuer des K. hat auf Nachfrage den Wert des Nachlasses der R. K. im Todeszeitpunkt mit 119.913,55 € beziffert (Schreiben vom 22.12.2017, Bl. 34 SG Akte). Der Alleinerbe habe bisher nicht einmal den Pflichtteil ausgezahlt. Der Prozessbevollmächtigte des K. hat die Auffassung vertreten, dass K. sowohl hinsichtlich des Erbes nach dem Tod der Mutter als auch hinsichtlich des Erbes nach dem Tod des Vaters nicht über sofort verwertbares Vermögen verfüge. Hinsichtlich des Erbes nach dem Vater habe bereits der VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 2.9.1992 hinsichtlich der Eingliederungshilfe entschieden, dass das Vermögen aus diesem Erbfall nicht dem Anspruch auf Eingliederungshilfe entgegenstehe. Dies sei nicht nur mit etwaigen Rechten der damals noch lebenden Mutter des K., sondern vor allem mit dem Umstand begründet gewesen, dass der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hatte. Diese Beschränkung der Verfügungsgewalt des K. über den Nachlass wirke auch auf die Rechte der Beklagten durch. Diese rechtliche Situation habe sich im Vergleich zur damaligen Entscheidung nicht geändert. Das zuständige Nachlassgericht habe lediglich versäumt, nach dem Tod des letzten Testamentsvollstreckers einen Nachfolger zu benennen. Die zurzeit durch den Erbfall zuletzt begünstigte Einrichtung, die Johannes-Diakonie M. werde sich in Absprache mit dem Betreuer des K. hierum kümmern. Die Testamentsvollstreckung sei jedoch dem Grunde nach unverändert angeordnet. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass beide Erbfälle zu trennen seien. Das jetzige Geldguthaben des K. stamme allein aus dem Nachlass des Vaters, das der K. jederzeit zur Bestreitung der anfallenden Einrichtungskosten einsetzen könne. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 17.4.2018 mitgeteilt, dass der Halbbruder des K. zwischenzeitlich eine Teilzahlung in Höhe von ca. 28.000 € zur teilweisen Erfüllung der im Raume stehenden Ansprüche auf Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung nach dem Tod der Mutter getätigt habe. Mit dieser Zahlung sei der Kläger in der Lage die seit 1.10.2017 angefallenen Einrichtungskosten zu begleichen. Das SG hat beim Nachlassgericht, Amtsgericht K., die Nachlassakte des verstorbenen H. K. beigezogen (Az. A 2 VI 1385/18). Der Vertreter des K. hat mitgeteilt, dass die Zahlung aus dem Pflichtteil nach dem Tod der Mutter die Heimkosten lediglich teilweise decken würden. Es sei ohne Bedeutung, dass das Amt des Testamentsvollstreckers derzeit nicht besetzt sei, die testamentarische Anordnung bestehe nach wie vor. Durch den Tod des Testamentsvollstreckers sei lediglich gem. § 2225 BGB dessen Amt beendet worden, habe aber nicht die Anordnung als solche beseitigt. Das Nachlassgericht gehe irrig davon aus, dass zur Wahrnehmung der Rechte des Nacherben eine Testamentsvollstreckung nicht mehr notwendig sei. Der Erblasser habe in seinem Testament vom 21.3.1963 unter Ziffer I. 3. ausdrücklich angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker die Rechte des Nacherben wahrnehmen solle. Die Begründung des Nachlassgerichts im Beschluss vom 15.2.2002 widerspreche damit ausdrücklich dem Inhalt des Testaments. Der Erbschein selber bekunde, wer Erbe sei und welchen Verfügungsbeschränkungen er unterliege. Er begründe die widerlegbare Rechtsvermutung der Richtigkeit (§ 2365 BGB). Durch den Erbschein würden jedoch weder ein Erbrecht oder Beschränkungen begründet, noch aufgehoben. Die materielle Rechtslage richte sich vorliegend nach dem Testament des Erblassers, mit dem die Testamentsvollstreckung angeordnet worden sei. Entsprechend sei der Nachlass aus dem Erbfall unverändert geschützt. Die rechtliche Situation habe sich im Vergleich zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 2.9.1992 nicht geändert. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das Nachlassgericht von vollständiger Aufgabenerfüllung hinsichtlich der Testamentsvollstreckung ausgegangen sei und diese so „automatisch“ ihr Ende gefunden habe. Zur bloßen Wahrnehmung der gesetzlich geregelten Rechte von Vor- und Nacherbe habe es keines Testamentsvollstreckers mehr bedurft. Hätte der Erblasser Dauervollstreckung angeordnet, hätte dies ebenso wie die Dauer der Dauervollstreckung im Testamentsvollstreckerzeugnis angegeben werden müssen. Im Übrigen hätte eine „reine Amtsbeendigung“, d.h. ein Fortbestand der Testamentsvollstreckung als solcher, die Unrichtigkeit des Erbscheins nicht bewirkt und ein Erfordernis zur Einziehung hätte nicht bestanden. Mit Beendigung der Testamentsvollstreckung als solcher habe der K. die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen erlangt, das in diesem Zeitpunkt verwertbar i.S.v. § 90 Abs. 1 SGB XII geworden sei. Mit Urteil vom 7.12.2018 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der angegriffene Bescheid, mit dem die Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII wegen Vermögens über dem Freibetrag abgelehnt habe, rechtmäßig sei und den K. nicht in seinen Rechten verletze. Das Erbe nach dem Vater des K. sei bei ihm als Vermögen nach § 90 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen. Bei der Antragstellung am 24.6.2017 hätten sich ca. 390.000 € auf dem Konto des K. befunden. Der Zufluss bestimme sich nach § 1922 BGB, nachdem mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergehe. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge seien für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zu beachten. Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich zu berücksichtigende Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen könne, sei ohne Belang. Das Erbe sei dem Bedarf erst ab dem Zeitpunkt gegenüberzustellen, in dem es dem Hilfebedürftigen tatsächlich als bereite Mittel zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung stehe. Der K. verfüge über zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII. Der ihm zustehende Erlös aus dem Grundstücksverkauf und Geld aus dem Nachlass des Vaters i.H.v. 398.038,56 € befinde sich auf dem Konto des K. zu seiner freien Verfügung. Er sei befreiter Vorerbe. Die vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung sei mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 15.2.2002 nach dem Ableben des Testamentsvollstreckers und nach Anhörung der Beteiligten beendet worden. Der vom Erblasser angeordnete Nießbrauch zu Gunsten der Mutter des K. sei mit deren Ableben am 10.8.2015 erloschen. Damit sei zu diesem Zeitpunkt uneingeschränkte Verfügungsbefugnis des K. eingetreten. Der Verwertbarkeit des Erbes als bereite Mittel habe die vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung nicht entgegengestanden. Offenbleiben könne, ob ursprünglich eine Dauervollstreckung mit der Folge, dass nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen kein verwertbares Vermögen vorliege, vorgelegen habe. Diese sei jedenfalls nach dem Ableben des Testamentsvollstreckers und dem Beschluss des Nachlassgerichts vom 15.2.2002 beendet gewesen. Zwar ende mit dem Ableben des Testamentsvollstreckers zunächst nur dessen Amt. Sie ende jedoch in der Folge insgesamt, weil das Nachlassgericht mit dem Beschluss vom 15.2.2002 von dem ihm eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch gemacht habe, dass es die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers abgelehnt habe, weil es den Nachlass als ordnungsgemäß abgewickelt sah und angenommen habe, die Rechte und Pflichten des Vor- und Nacherben ergäben sich aus dem Gesetz und ließen sich auch ohne Testamentsvollstrecker wahrnehmen. Die Ablehnung der Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers sei als endgültig anzusehen. Der Streit, ob die Testamentsvollstreckung als solche beendet sei, könne nur vor dem Prozessgericht ausgetragen werden. Zwar sei der Pflichtteil des K. nach dem Tod der Mutter derzeit wohl kein verfügbares Vermögen, weil der K. diesbezüglich den Alleinerben verklagt habe, der die Zahlung verweigere. Die bereiten Mittel aus dem Erbfall nach dem Vater des K. führten aber bereits zum Entfallen seiner Ansprüche gegen die Beklagte. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des K. gegen Empfangsbekenntnis am 18.12.2018 zugestellte Urteil hat er am 16.1.2019 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, dass bereits der VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 2.9.1992 zulasten des damals für die Eingliederungshilfe zuständigen Trägers entschieden habe, dass das Erbe nach dem Vater dem Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nicht entgegenstehe, da K. durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung gem. § 2211 BGB in der Verfügung über den Nachlass beschränkt sei und daher über das Vermögen tatsächlich nicht verfügen könne. Die Rechtskraft der Entscheidung gem. § 121 VwGO binde nicht nur die Beteiligten, sondern auch ihre Rechtsnachfolger. Grundlage des von der Beklagten erlassenen Bescheids vom 24.7.2017 sowie des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2017 sei die Erbschaft des K. auf Grund des Testaments seines Vaters. Dieses Testament und damit verbunden seine Auslegung sei seit den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Jahr 1992 unverändert. Es sei der Beklagten daher verwehrt, gegen denselben Betroffenen - K. - einen neuen Verwaltungsakt aus den vom VGH Baden-Württemberg missbilligten Gründen zu erlassen. Die Testamentsvollstreckung habe nicht durch den Tod des Testamentsvollstreckers geendet, sondern gem. § 2225 BGB nur sein Amt. Die testamentarisch verfügte Anordnung der Testamentsvollstreckung vom 21.3.1963 bestehe fort. Es sei rechtlich ohne Bedeutung, ob das Amt zurzeit besetzt sei oder nicht. Auch der Beschluss des Nachlassgerichts vom 15.2.2002 könne rechtlich nicht zur Beendigung der Testamentsvollstreckung führen. Der Erblasser habe in seinem Testament vom 21.3.1963 in Ziff. I.3. ausdrücklich angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker die Rechte des Nacherben wahrnehmen solle. Die Begründung des Nachlassgerichts im Beschluss vom 15.2.2002 widerspräche ausdrücklich dem Inhalt des Testaments und könne auch nicht vom eingeräumten Ermessen gedeckt sein. Der Beschluss des Nachlassgerichts vom 15.2.2002 könne letztlich nur eine Einziehungsverfügung des erteilten Erbscheins darstellen. Der Erbschein selbst beurkunde aber nur, wer Erbe sei und welchen Verfügungsbeschränkungen er unterliege. Er begründe die widerlegbare Rechtsvermutung der Richtigkeit (§ 2365 BGB). Durch den Erbschein würden jedoch weder ein Erbrecht oder Beschränkungen begründet, noch aufgehoben. Dementsprechend ändere auch die Einziehungsverfügung aus dem Beschluss des Nachlassgerichts vom 15.2.2002 nicht den hier rechtlich entscheidenden Faktor, dass die Testamentsvollstreckung angeordnet sei und bleibe. Die materielle Rechtslage richte sich vorliegend ausschließlich nach dem Testament des Erblassers, mit dem die Testamentsvollstreckung angeordnet worden sei. Soweit das SG auf den Beschluss des OLG Zweibrücken (vom 23.10.2012 - 3 W 120/12) abstelle, sei dieser zutreffend in der Besprechung kritisiert worden, da „der Erblasserwille nicht durch eine solche Ermessensausübung - wie geschehen - ausgehebelt werden sollte.“ Auch inhaltlich halte der Beschluss des Nachlassgerichts vom 15.2.2002 einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zum einen sei der Nachlass in keiner Weise ordnungsgemäß abgewickelt gewesen und im Übrigen würden die Belange des Erblassers und das Interesse der Nacherben (Einrichtung, in die der Vorerbe aufgenommen worden sei) nicht erwähnt. Die Bindungswirkung trete nur hinsichtlich der Ernennung ein, andere Unwirksamkeitsgründe wie auch Beendigung der Testamentsvollstreckung wegen Erledigung der Aufgaben würden hiervon nicht erfasst (Hinweis auf BeckOK BGB § 2200 Rn. 9 m.w.Nw.). Der Prozessbevollmächtigte des K. hat dessen Tod am 20.9.2019 mitgeteilt und ferner mitgeteilt, dass die Johannes Diakonie M. in den Rechtsstreit eintritt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Dezember 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die ungedeckten Heimkosten in der Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 20. September 2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat ihre Rechtsauffassung vertieft. Auch die Rechtskraft des Urteils des VGH Baden-Württemberg stehe nicht entgegen, da durch den Wegfall der Testamentsvollstreckung ein anderer Sachverhalt eingetreten sei. Hinsichtlich des Vermögens sei eine Veränderung eingetreten von „nicht verwertbar“ zu „verwertbar“. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägervertreters vom 25.3.2020 und des Beklagten vom 30.1.2019). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (2 Band), die Nachlassakte des Amtsgerichts Karlsruhe A 2 VI 1385/18 sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.