Urteil
L 2 R 1152/17
Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBW:2020:0513.L2R1152.17.00
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Leitsätze
Zum sozialversicherungsrechtlichen Status von freien Mitarbeitern für Museumsführungen für Kinder und Jugendliche. Die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1 bis 5 waren - wie auch die der Museumsführerinnen im Erwachsenbereich - vor allem dadurch gekennzeichnet, dass Wissen an Dritte, die Museumsbesucher, weitergegeben wird. Das ist vergleichbar einer Lehrtätigkeit. Bei Lehrtätigkeiten hat das BSG in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. (Rn.38)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 1.407,18 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum sozialversicherungsrechtlichen Status von freien Mitarbeitern für Museumsführungen für Kinder und Jugendliche. Die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1 bis 5 waren - wie auch die der Museumsführerinnen im Erwachsenbereich - vor allem dadurch gekennzeichnet, dass Wissen an Dritte, die Museumsbesucher, weitergegeben wird. Das ist vergleichbar einer Lehrtätigkeit. Bei Lehrtätigkeiten hat das BSG in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. (Rn.38) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 1.407,18 Euro festgesetzt. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide der Beklagten vom 08.05.2014 und 19.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2015, soweit sie sich auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 bis 5 beziehen. Nachdem die Beklagte die Aufhebung der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für 31 weitere Museumsführer/innen durch das SG nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten hat, ist der streitgegenständliche Bescheid durch das Urteil des SG rechtskräftig aufgehoben worden und nicht mehr Teil des vorliegenden Berufungsverfahrens. Mit den angefochtenen Bescheiden hat die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2011 in Bezug auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bis 5 bei der Klägerin Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung festgestellt, entsprechende Beiträge und Umlagen nachgefordert erhoben. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthaft und auch unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3) eingelegt worden. Entgegen der Ausführungen des Klägerbevollmächtigten ist es vorliegend auch unschädlich, dass die Beklagte im Berufungsschriftsatz versehentlich ein falsches Aktenzeichen des erstinstanzlichen Urteils, nämlich S 1 R 3248/15, genannt hat, aber das Urteil mit dem Aktenzeichen S 13 R 3248/15 gemeint hat. Denn eine Berufung ist auch dann zulässig, wenn die Angabe des (richtigen) Aktenzeichens fehlt, aber aufgrund sonstiger erkennbarer Umstände für das Gericht und den Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt 12. Aufl. 2017, SGG § 151 Rn. 11b). So ist der Fall hier, denn zum einen lässt sich aus den sonstigen Angaben zum Urteil (Datum der Entscheidung, benannte Bescheide sowie die benannten Beteiligten) unzweifelhaft auf das streitgegenständliche Urteil schließen. Außerdem konnte es ein Verfahren mit dem fälschlich genannten Aktenzeichen „S 1 R 3248/15“ bzw. „ S „ R 3248/15“ beim SG Karlsruhe nach der Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht geben, da die Aktenzeichen sich aus dem Kennzeichen des Gerichts („S“ für Sozialgericht), der Nummer des nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Spruchkörpers, dem Registerzeichen (hier R für Rentensachen) und der fortlaufenden Nummer der jahrgangsweisen Registrierung, die gemeinsam für alle Spruchkörper eines Gerichts erfolgt, zusammensetzt und damit eindeutig erkennbar war, dass hier versehentlich „ S 1 R ...“ anstelle von „S 13 R ...“ genannt worden war. Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das SG hat mit seinem Urteil vom 09.02.2017 zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 08.05.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 09.09.2015 sowie des Bescheides vom 19.10.2015 aufgehoben und festgestellt, dass auch bzgl. der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bis 5 bei der Klägerin vom 01.06.2006 bis 31.12.2009 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht, so dass die entsprechend erhobenen Beiträge und Umlagen zu Unrecht nachgefordert worden sind. Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung zutreffend dargelegt und mit ausführlicher und überzeugender Begründung im Rahmen einer Gesamtabwägung ausgeführt, dass auch die Beigeladenen zu 1 bis 5 vorliegend nicht abhängig beschäftigt waren und somit nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen haben. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass sich aus dem Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren nichts Anderes ergibt und dass die Befragung der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 bis 5 im Erörterungstermin am 12.09.2019 das Ergebnis des SG weiter bestätigt hat. Entgegen den Ausführungen der Beklagten haben auch die Beigeladenen zu 1 bis 5 bei ihrer Tätigkeit als Museumsführerinnen für Kinder und Jugendliche sowie als Anbieter von speziell an Kinder gerichteten Kursen und Ferienprogrammen im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich - ebenso wie ein Arbeitsverhältnis - von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 22.02.1995, 5 AZR 757/93, juris). Dabei sind äußere Umstände wie ein "eigener" Schreibtisch, ein "eigenes" Arbeitszimmer oder die Aufnahme in ein internes Telefonverzeichnis für sich genommen nicht entscheidend (BAG aaO). Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob der Mitarbeiter einem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen war, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015, - L 11 R 5165/13 – juris, und Urteil vom 16.08.2011, - L 11 KR 5459/10 -). Einen schriftlichen Vertrag zwischen den Museumsführerinnen und der Klägerin gab es nicht. Vielmehr wurde nach den Angaben der Beteiligten vor der ersten Beauftragung ein Gespräch geführt, in welchem die wesentlichen Rahmenbedingungen, insbesondere auch die Vergütung besprochen worden ist. Die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1 bis 5 waren – wie auch die der Museumsführerinnen im Erwachsenbereich - vor allem dadurch gekennzeichnet, dass Wissen an Dritte, die Museumsbesucher, weitergegeben wird. Das ist vergleichbar einer Lehrtätigkeit. Bei Lehrtätigkeiten hat das BSG in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. So können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2004; - B 12 KR 26/02 R -, juris;). In der Rechtsprechung sind Dozenten, Lehrer und Lehrbeauftragte je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (vgl. BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr. 5, juris – Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr. 45, juris – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr. 61, juris – Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5, juris) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr. 1 zu § 166 RVO, juris – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule). Aufgabe der Museumsführerinnen in der Jungen Kunsthalle war es, Schulklassen, Kindergartengruppen oder sonstige Gruppen bestehend aus Kinder und Jugendlichen (z.B. Kindergeburtstage) für eine vorbestellte und gebuchte Zeit durch die gewünschte Ausstellung zu führen, Fragen zu beantworten und auf die Interessen der jeweiligen Gruppe einzugehen. Hier unterscheidet sich die Tätigkeit der Museumsführerinnen nicht wesentlich von der Tätigkeit im Erwachsenenbereich, außer, dass der Umfang der betrachteten Kunstwerke ggf. geringer als bei Erwachsenen war. Die Beigeladenen zu 1 bis 5 waren aber auch hier in ihrer Tätigkeit frei von Weisungen der Klägerin. Fertige Konzepte und Handreichungen für die Führungen gab es für die Museumsführungen nicht, den Inhalt ihrer Führungen erarbeiteten sich die Beigeladenen zu 1 bis 5 selbst in Eigenarbeit. Eine Qualitätskontrolle hat nicht stattgefunden. Sie hatten deshalb bei den Führungen einen großen Gestaltungsspielraum. Eine Absprache hinsichtlich der Themen der einzelnen Führungen erfolgte im Vorfeld höchstens mit der jeweiligen Besuchergruppe, Vorgaben von Seiten der Klägerin wurden nichtgemacht. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beigeladenen zu 1 bis 5 auf eine von den Museumsführern selbst angelegte Materialsammlung sowie im Internet frei zugängliche Informationen des Museums zurückgreifen konnten. Es wurde ferner zwar für jede (neue) Ausstellung eine sog Kuratorenführung angeboten, in der sich die Museumsführer mit der Ausstellung vertraut machen konnten, jedoch war der Besuch einer solchen Führung keine Pflichtveranstaltung und sie diente im Wesentlichen auch nur dazu, einen Überblick über die Ausstellung und weitere Informationen über die Ausstellung selbst zu erhalten. Gleiches gilt für die regelmäßig als Teil der Führungen angebotene praktische Arbeit der Kinder und Jugendlichen, die im Anschluss an die Betrachtung des Kunstwerkes thematisch passend selbst in der Malwerkstatt kreativ werden konnten. Auch hier haben die Museumsführerinnen zur Führung passende Aufgaben selbst entwickelt und selbst vorbereitet. Dass sie hierbei auf die in der Malwerkstatt vorhandenen Materialien, wie z.B. Papier und Farben, zurückgreifen konnten, ändert nichts daran, dass das Konzept für die Aufgaben in der Malwerkstatt von den Beigeladenen zu 1 bis 5 selbst entwickelt worden ist. Auch dass sie bei von ihnen selbst besorgten Materialien von der Klägerin die Kosten erstattet bekommen haben, ändert nichts daran, dass sie in der inhaltlichen Arbeit völlig frei waren. Soweit die Beklagte ferner ausführt, dass die Beigeladenen zu 1 bis 5 mit Mitarbeitern der Klägerin, nämlich festangestellten Assistenten und Praktikanten, im Bereich der Malstätten zusammengearbeitet haben, ist hierbei zu beachten, dass deren Unterstützung nicht die inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Museumsführerinnen tangiert hat, sondern dass diese im Wesentlichen nur beim Richten und Aufräumen der Materialien in der Malwerkstatt unterstützend tätig waren. Auch soweit die Beigeladenen zu 1 bis 5 im Rahmen des Ferienprogramms für Kinder, der sog. Budenstadt, tätig geworden sind, ergibt sich kein anderes Bild. Auch hier waren sie in der inhaltlichen Gestaltung frei und es gab keine Vorgaben und Konzepte seitens der Klägerin. Allein das jeweilige Oberthema war vorgegeben, die einzelnen Angebote wurden aber von den Beigeladenen zu 1 bis 5 selbst und ohne Vorgaben seitens der Klägerin erarbeitet. Dass sich die freien Mitarbeiterinnen hier untereinander absprechen und koordinieren mussten, liegt in der Natur der Sache und führt nicht zu einem inhaltlichen Weisungsrecht der Klägerin. Die Beigeladenen zu 1 bis 5 sind auch nicht organisatorisch in den Museumsbetrieb eingegliedert gewesen, obwohl die komplette Organisation der Tätigkeit der Museumsführer in den Händen der Museumsverwaltung gelegen hat. Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber an (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Letzteres ist bei Führungen von weniger als zwei Stunden Dauer von vornherein eher unwahrscheinlich. Der Umstand, dass die Museumsverwaltung die Durchführung der Führungen vorab planen und koordinieren muss, um einen vor allem auch in zeitlicher Hinsicht geordneten Ablauf zu ermöglichen, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation des Museums. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter - egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist. Eine Entlohnung nach Zeitaufwand spricht zwar für eine abhängige Beschäftigung, wenn dies zur Folge hat, dass dadurch die Vergütung des Mitarbeiters vom Unternehmensrisiko des Auftraggebers entkoppelt wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2014, L 11 R 3903/13, juris). Auch die Art der Entlohnung ist jedoch nur ein Indiz, dem im vorliegenden Fall kein großes Gewicht und demzufolge im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch keine entscheidende Bedeutung zukommt, weil die Entlohnung nach Zeitaufwand durch die Begrenzung der Führung auf ein bis zwei Stunden zzgl. vorab fest vereinbarter Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit im Ergebnis einer Vergütung nach einem Festbetrag entspricht. Die Beigeladenen zu 1 bis 5 trugen auch das eine selbständige Tätigkeit kennzeichnende unternehmerische Risiko. Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (vgl. BSG Urteil vom 27.03.1980, 12 RK 26/79, juris m.w.N.). Ein Mindesteinkommen war den Museumsführern nicht garantiert. Sie hatten keinen Anspruch darauf, dass ihre Angebote zur Durchführung von Führungen von der Klägerin angenommen werden. Die Beigeladenen zu 1 bis 5 hatten auch keine Garantie, dass das von ihnen erarbeitete Konzept für die Durchführung der Führungen in einem Ausmaß honoriert wird, dass sich die hierfür aufgewendete Arbeitszeit auch auszahlt. Dies hing letztlich davon ab, wie oft sie Aufträge annehmen konnten und ob die von ihnen konzipierte Führung mehrmals angefragt wurde. Insgesamt überwiegen damit im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung für den Senat damit die für eine selbständige sozialversicherungsfreie Tätigkeit sprechenden Umstände, sodass keine Sozialversicherungsbeiträge nachzuerheben waren und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es waren ausdrücklich die Kosten für beide Rechtszügen zu tenorieren, da das SG irrtümlich in seiner Entscheidung der Klägerin - trotz deren Obsiegens – die Kosten des Klageverfahrens auferlegt hatte. Die Beigeladenen tragen gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl. 2017, § 197a Rn. 29 mwN). Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der im Berufungsverfahren noch streitigen Nachforderung betreffend die Beigeladenen zu 1) bis 5). Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 in Höhe von noch 1.407,18 Euro. Die Staatliche Kunsthalle K. (= Klägerin) ist ein Eigenbetrieb des Landes Baden-Württemberg, der seit 2009 als Landesbetrieb geführt wird. Sie ist ein Museum der bildenden Kunst und beherbergt Gemälde aus insgesamt acht Jahrhunderten. Die Einrichtung besteht aus drei Gebäuden in der H.-T.-Straße in K., dem Haupthaus, der Jungen Kunsthalle und der Orangerie. Neben der Dauerausstellung im Hauptgebäude und in der Orangerie werden wechselnde Sonderausstellungen angeboten. Die Junge Kunsthalle präsentiert wechselnde Ausstellungen speziell für Kinder und Jugendliche. Die Klägerin beauftragte im streitgegenständlichen Zeitraum freie Mitarbeiter zur Durchführung von Museumsführungen. Während die Beklagte die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe hinsichtlich der „klassischen“ Museumsführer dahingehend, dass diese ihre Tätigkeit selbstständig ausgeübt haben, akzeptierte, ist im vorliegenden Berufungsverfahren noch streitig, ob die Museumsführerinnen, die spezielle Führungen für Kinder und Jugendliche mit sich anschließenden Mal- und Bastelangeboten, Kurse für Kinder, Kindergeburtstage sowie Betreuung von Kinder-Ferienkursen angeboten haben, dies ebenfalls im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt haben. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 28.02.2014 zu einer beabsichtigten Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 16.465,83 Euro für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 (für alle in dieser Zeit tätigen freien Mitarbeiter) an. In Ergänzung zur Prüfung vom 26.05.2011 habe sich unter Abwägung aller bekannten Tatsachen ergeben, dass es sich bei den freien Mitarbeitern um abhängig Beschäftigte der Staatlichen Kunsthalle gehandelt habe. Es habe kein Unternehmerrisiko vorgelegen, die freien Mitarbeiter seien im Gegenteil durch ihre Weisungsgebundenheit und die Zusammenarbeit mit den Angestellten der Kunsthalle in den Betrieb eingegliedert gewesen. Man beabsichtige daher, die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge nachzuberechnen. Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 24.03.2014 mit, nach ihrer Auffassung handle es sich um eine selbstständige Tätigkeit. Die freien Mitarbeiter unterlägen keinem inhaltlichen oder fachlichen Direktionsrecht des Museums, sie seien frei, Aufträge zu übernehmen oder abzulehnen und trügen ein unternehmerisches Risiko. Sie würden Zeit in die Konzeption und Gestaltung einer Führung investieren, ohne zu wissen, ob und in welchem Auftragsumfang sie Aufträge erhielten. Mit Bescheid vom 08.05.2014 stellte die Beklagte eine Nachforderung aus der vom 29.11.2010 bis 13.01.2014 durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 in Höhe von insgesamt 16.465,83 Euro fest. Die im museumspädagogischen Bereich und für Führungen beschäftigten freien Mitarbeiter seien für die Klägerin im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig geworden. Unter Abwägung aller bekannten Tatsachen komme man zu dem Schluss, dass es sich bei den freien Mitarbeitern um abhängig Beschäftigte handle. Es habe kein Unternehmerrisiko vorgelegen, die freien Mitarbeiter seien im Gegenteil durch ihre Weisungsgebundenheit und die Zusammenarbeit mit den Angestellten der Kunsthalle in den Betrieb eingegliedert gewesen. Für eine abhängige Beschäftigung sprächen insbesondere die fehlenden schriftlichen Vereinbarungen über die Tätigkeit, die Organisation der Führung und Kurse durch die Klägerin selbst, die Vorgabe der Arbeitszeit und des Arbeitsortes, die Zurverfügungstellung von Arbeitsmaterial, die Bezahlung von festgelegtem Honorar sowie der fehlende eigene Kapitaleinsatz. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass man nach wie vor davon ausgehe, dass es sich bei den für die Klägerin tätigen Museumsführern und museumspädagogischen Mitarbeitern tatsächlich um freie Mitarbeiter und damit selbstständig Tätige handle. Die Art der Tätigkeit eigne sich sehr gut für die freie Mitarbeit. Man müsse zunächst berücksichtigen, dass die Arbeit dieser Mitarbeiter nicht allein aus der Durchführung der eigentlichen Veranstaltung bestehe. Auch Vorbereitung und Konzeption der Veranstaltung gehörten zur Aufgabe der freien Mitarbeiter. Einen Großteil der Arbeit verbringe der freie Mitarbeiter daher in Bibliotheken und am eigenen Arbeitsplatz. Dass die Tätigkeit im Museum ausgeübt werde, liege in der Natur der Sache. Auch hinsichtlich der Arbeitszeit seien die Mitarbeiter bei der Konzeption und Vorbereitung völlig frei gewesen. Es habe noch nicht einmal eine Kontrolle stattgefunden, ob überhaupt eine Vorbereitung erstellt worden sei. Die zeitliche Festlegung der Führung sei durch den Mitarbeiter selbst erfolgt, indem er eine Führungsanfrage bestätigt habe. In der Entscheidung, ob ein solches Angebot von einem Museumsführer angenommen worden sei oder nicht, sei er vollkommen frei gewesen. Die Museumsführer seien auch nicht verpflichtet gewesen, eine bestimmte Anzahl von Führungen durchzuführen. Die Museumsführer seien auch nicht fachlich weisungsgebunden gewesen. Sie hätten die Führungskonzepte selbstständig erarbeitet. Einführungen durch Kuratoren in neue Ausstellungen hätten allein den Zweck gehabt, den Mitarbeitern einen Überblick über die Ausstellungskonzeption, deren Inhalte und die Exponate zu verschaffen. Dabei habe es sich auch nur um ein Angebot gehandelt, eine Teilnahme sei keine Pflicht gewesen. Die Museumsführer und museumspädagogischen Mitarbeiter seien nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen. Sie hätten keine Büros in den Museumsräumlichkeiten, keine Postfächer, Telefonnummer usw. gehabt. Bei den hausinternen museumspädagogischen Unterlagen habe es sich um Handreichungen, die nicht nur an die freien Mitarbeiter, sondern vor allem auch an Lehrer, Erzieher usw. von außerhalb gerichtet gewesen seien, gehandelt. Diese hätten die freien Mitarbeiter zur Unterstützung für die Vorbereitung selbstverständlich auch benutzen können. Der Umstand, dass die Buchung über die Klägerin vorgenommen worden seien, stelle noch keine organisatorische Eingliederung dar. Das Unternehmerrisiko der freien Mitarbeiter habe darin bestanden, dass die Vorbereitung und die Erarbeitung des Konzepts erheblichen Zeitaufwand erfordert habe, das Honorar selbst aber lediglich die eigentliche Durchführung erfasst habe. Ob sich der Zeitaufwand gelohnt habe, hänge also davon ab, wie häufig Veranstaltungen von den Besuchern nachgefragt würden. Die Beklagte gab dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2015 insoweit statt, als die Nachforderung nur noch 16.368,08 Euro betrage. Dies setzte sie mit Ausführungsbescheid vom 19.10.2015 um. Die Reduktion der Nachforderung beruhe auf einer Änderung der sogenannten Überleitungspauschale bei einigen Mitarbeitern, deren sozialversicherungsrechtlicher Status nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens ist. Hinsichtlich der weiteren Museumsführer und museumspädagogischen Mitarbeiter verbleibe es bei der Einstufung ihrer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung. Der Widerspruch wurde insoweit zurückgewiesen. Nach Übernahme der Aufträge habe kein Einfluss auf die zeitliche Gestaltung bestanden, über eigene Betriebsstätten hätten die Mitarbeiter nicht verfügt. Die Mitarbeiter hätten ihre Leistung in der von der Klägerin bestimmten Arbeitsorganisation erbracht, Arbeitsmaterial sei ihnen gestellt worden, die Buchung der Führung habe der Klägerin oblegen. Schließlich habe kein Unternehmerrisiko bestanden, da kein nennenswerter Kapitaleinsatz erforderlich gewesen sei. Darüber hinaus seien die freien Mitarbeiter nach Stunden vergütet worden und es sei ihnen sogar ein Ausfallhonorar gezahlt worden. Hiergegen hat die Klägerin am 08.10.2015 Klage zum SG Karlsruhe erheben lassen. Sie trägt zur Begründung u.a. vor, dass man weiterhin der Ansicht sei, die im Bescheid genannten freien Mitarbeiter seien im Rahmen ihrer Tätigkeit als Museumsführer bzw. museumspädagogische Mitarbeiter selbstständig für die Klägerin tätig geworden. Dass Museumsführer und Erbringer museumspädagogischer Leistungen häufig als freie Mitarbeiter in den Museen tätig seien, habe nicht etwa den Grund, dass die Museen hierdurch Sozialversicherungsbeiträge sparen wollten, vielmehr entspreche dieses Modell einer freien Mitarbeit den Interessen beider Parteien. Die freien Mitarbeiter übten diese Tätigkeit häufig nur nebenberuflich aus und wollten sich nicht im Vorhinein auf eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen verpflichten, sondern je nach ihren Interessen und ihrem persönlichen Zeitplan entscheiden, ob sie einen Auftrag annehmen oder nicht. Auch für die Museen sei die freie Mitarbeit von Vorteil, da der Bedarf an speziellen Führungen im Voraus kaum absehbar sei. Auch die Art der Tätigkeit eigne sich sehr gut für eine freie Mitarbeit. Die Konzeption und Vorbereitung der Veranstaltung erfolge im eigenen Büro/von zu Hause aus und in vollkommen freier Zeitgestaltung. Lediglich die Führung selbst sei vor Ort durchzuführen. Sie sei zwar thematisch festgelegt, sei inhaltlich aber frei zu gestalten. Dass die Museumsführung im Museum stattfinde, liege in der Natur der Tätigkeit. Zur Vorbereitung der Tätigkeit hätten die freien Mitarbeiter ganz überwiegend eigene Arbeitsmittel wie Computer, Fachbücher usw. genutzt. Die Zahlung eines Ausfallhonorars entspreche den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln für freie Dienstverträge, der Kapitaleinsatz sei bei einer Dienstleistung wie der Museumsführung naturgemäß gering. Das Unternehmerrisiko liege darin, ob die Vorbereitungszeit des freien Mitarbeiters in mehrere Führungen investiert werden könne, oder ob die gegebenenfalls intensiv vorbereitete Führung nicht mehr nachgefragt werde. Die Beklagte ist den Ausführungen entgegengetreten und hat weiter daran festgehalten, dass die im Bescheid genannten Mitarbeiter abhängig beschäftigt gewesen seien. Das SG hat mit Beschluss vom 29.01.2016 insgesamt 36 freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, darunter die noch im Berufungsverfahren beteiligten I. B. (im Folgenden Beigeladene zu 1), B. M. (Beigeladene zu 2), P. M. (Beigeladene zu 3), A.G. (Beigeladene zu 4) und N. H. (Beigeladene zu 5) sowie die Bundesagentur für Arbeit, die AOK Baden-Württemberg, die Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Verfahren gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen. Das SG hat am 27.10.2016 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.02.2017 hat das SG die fest angestellte Mitarbeiterin der Klägerin, Dr. S. B., die für die Organisation der Museumsführung zuständig ist, als Zeugin befragt. Diese hat u.a. angegeben, dass vor Beginn der ersten Beauftragung eines freien Mitarbeiters jeweils ein Gespräch stattfinde. Inhalt des Gesprächs sei vor allem zu vermitteln, wie Besuchergruppen sich im Museum zu verhalten hätten und auch Sicherheitsaspekte. Man stelle auch das große Konzept der Kunsthalle vor. Ob diese konzeptionellen Hinweise tatsächlich umgesetzt würden, obliege dann aber dem freien Mitarbeiter selbst. Hierauf habe man keinen Einfluss mehr. Lediglich bei negativen Rückmeldungen in Bezug auf freie Mitarbeiter durch Besucher, erteile man keine Aufträge mehr an den freien Mitarbeiter. Es bestehe für die freien Mitarbeiter die Möglichkeit, bei anderen Museumsführern zu hospitieren. Eine Vergütung werde hierfür nicht gezahlt. Konkrete pädagogische Schulungen würden nicht angeboten. Vor einer neuen Ausstellung biete der Kurator immer eine Führung durch die Ausstellung mit Werkerläuterung an. Hieran nähmen regelmäßig alle fest angestellten Mitarbeiter, aber auch die freien Mitarbeiter teil, wobei für diese die Teilnahme nicht verpflichtend sei. Eine Beauftragung könne auch erfolgen, wenn man an dieser Führung durch den Kurator nicht teilgenommen habe. Hinsichtlich der Führungsbuchung gebe es zwei Möglichkeiten. Zum einen biete man feste öffentliche Führungen an. Diese würden meist vom Kurator oder von freien Mitarbeitern abgedeckt. Die freien Mitarbeiter meldeten hier ihr Interesse an und gäben die Zeiten vor, an denen sie einsatzbereit seien. Außerdem biete man für Gruppen an, eigene Führungen zu buchen. Diese Angebote unterlägen erheblichen Schwankungen. Diese Führungen und auch die Führungen für Schulen und Kindergärten würden immer über das Museum direkt gebucht. Dies sei notwendig, um Kapazitätsengpässe vor bestimmten Exponaten zu vermeiden. Manche Führer hätten eine sogenannte Fangemeinde, d.h. sie würden von einer Gruppe bzw. Schule mehrfach nachgefragt. Dies versuche man natürlich zu berücksichtigen. Die Führung dauere etwa eine Stunde. Gelegentlich würden die freien Mitarbeiter diese Zeiten aber auch überziehen. Ob tatsächlich eine Stunde eingehalten werde, könne man in keinster Weise kontrollieren. Das SG hat zudem eine Mitarbeiterin befragt, die ausschließlich Führungen für Erwachsene angeboten hat, und außerdem die Beigeladene zu 1, Frau B., befragt. Sie hat Angaben zur Führung mit praktischer Arbeit gemacht. Hierzu hat sie ausgeführt, dass je nach Altersgruppe ein bestimmtes Bild betrachtet werde, etwa 20 bis 45 Minuten und dann werde in der Werkstatt der Klägerin eine praktische Arbeit gefertigt. Gelegentlich bringe sie hier besondere Materialien selbst mit, beispielsweise habe sie neulich Metalle mitgebracht. Die Materialkosten rechne sie mit der Klägerin ab. Da sie ein „alter Hase“ sei, benötige sie nicht mehr so viel Vorbereitungszeit zur Vorbereitung in das Werk. Oftmals genüge es hier, dass sie es sich noch einmal durchlese. Sie sei aber immer ca. eine Stunde vor Beginn der Führung vor Ort und richte die Materialien usw. her. Das SG hat mit Urteil vom selben Tag den streitgegenständlichen Bescheid vom 08.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2015 in der Fassung des Bescheides vom 19.10.2015 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien und die Klägerin in ihren Rechten verletzten. Die Beigeladenen zu Ziff. 1 bis 36 seien im streitigen Zeitraum nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung für die Klägerin tätig gewesen. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid sei § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach prüften die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stünden, ordnungsgemäß erfüllten; sie prüften insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erließen im Rahmen dieser Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger hätten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur eine Kontrollfunktion. Sie sollten einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstünden. Die Entscheidung stelle vor diesem Hintergrund als kombinierte (positive oder negative) Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheides nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV liege insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden sei. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, unterlägen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI] sowie § 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Diese Weisungsgebundenheit könne - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sei. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, richte sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, ergebe sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, sowie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden sei. Ausgangspunkt sei daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergebe oder sich aus ihren gelebten Beziehungen erschließen lasse. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die daraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehe der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine formlose Abbedingung rechtlich möglich sei. Umgekehrt gelte, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich sei, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen sei. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehöre daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gelte, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag gäben, wenn sie von Vereinbarungen abwichen. Maßgeblich sei die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert werde und die praktische Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig sei. Nach den genannten Grundsätzen gelange das Gericht zur Überzeugung, dass die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit überwögen. Zwischen der Klägerin und den Beigeladenen sei kein schriftlicher Vertrag geschlossen worden. Vielmehr habe nach übereinstimmenden Angaben vor Beginn der ersten Beauftragung ein Gespräch stattgefunden, in welchem die wesentlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Vergütung besprochen worden sei. Aufgabe der Museumsführer sei es gewesen, Besuchergruppen für eine vorbestellte und gebuchte Zeit durch die gewünschte Ausstellung zu führen, Fragen zu beantworten und auf die Interessen der jeweiligen Gruppen einzugehen. Dabei habe der Besucherdienst der Klägerin die freien Mitarbeiter für einen bestimmten Termin angefragt, bei Annahme durch den freien Mitarbeiter habe dieser dann das Thema ausgewählt. Die Beteiligten hätten nach ihren glaubhaften Angaben keine abhängige Beschäftigung begründen wollen. Nach Überzeugung des Gerichts hätten die Beigeladenen keinen Weisungen der Klägerin unterlegen. Zwar sei für jede neue Ausstellung eine sogenannte Kuratorenführung angeboten worden, in der sich die Museumsführer mit der Ausstellung vertraut machen konnten, jedoch sei der Besuch einer solchen Führung keine Pflichtveranstaltung und auch die Nichtteilnahme nicht mit negativen Konsequenzen verbunden gewesen. Fertige Konzepte und Handreichungen für die Führungen habe es nicht gegeben. Den Inhalt ihrer Führungen hätten die Beigeladenen in Eigenarbeit erarbeitet. Eine Qualitätskontrolle habe nicht stattgefunden. Sie hätten deshalb bei den Führungen einen großen Gestaltungsspielraum gehabt. Soweit eine negative Rückmeldung dazu geführt haben sollte, dass die betreffenden Personen deshalb weniger oder gar keine Führung mehr angeboten bekommen hätten, hätte sich dadurch nur ein typisches unternehmerisches Risiko (keine Aufträge bei Schlechtleistung) verwirklicht. Auch die tatsächliche Durchführung der Museumsführungen habe keine Einzelanweisungen erfordert. Andere oder zusätzliche Aufgaben seien den Führern nicht zugewiesen worden. Die Museumsführer seien verpflichtet gewesen, eigenes Wissen und in Eigenarbeit erstellte Führungskonzepte als Dienstleistung zu erbringen, ohne dass die Klägerin hierauf in Form von Weisungen Einfluss gehabt habe. Eine Eingliederung der Beigeladenen im Betrieb der Klägerin habe es nicht gegeben. Anpassung an die Betriebsabläufe des Museums seien lediglich unvermeidbar und organisatorischen Sachzwängen geschuldet gewesen. Der Umstand, dass die Museumsverwaltung die Durchführung der Führung vorab planen und koordinieren musste, um einen vor allem auch in zeitlicher Hinsicht geordneten Ablauf zu ermöglichen, sei lediglich eine organisatorische Vorarbeit im Rahmen der Verwaltungstätigkeit. Die Beigeladenen hätten auch im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin ein sogenanntes Unternehmerrisiko getragen. Eine Entlohnung nach Zeittaufwand spreche zwar für eine abhängige Beschäftigung, wenn dies zur Folge habe, dass dadurch die Vergütung des Mitarbeiters vom Unternehmensrisiko des Auftraggebers entkoppelt werde. Vorliegend sei jedoch zu beachten gewesen, dass die Museumsführer keinen Anspruch darauf gehabt hätten, dass ihre Angebote zur Durchführung von Führungen von der Klägerin angenommen worden seien. Die Beigeladenen hätten auch keine Garantie, dass das von ihnen erarbeitete Konzept für die Durchführung der Führungen in einem Ausmaß honoriert werde, dass sich die hierfür aufgewendete Arbeitszeit auch auszahle. Dies sei letztlich davon abhängig gewesen, wie oft sie die Aufträge annehmen konnten. So hätten die Museumsführer sich u.a. darum bemüht, Themen mehrfach zu verwerten, um die Vorbereitungszeit erheblich abkürzen zu können. Gegen das ihr am 24.02.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.03.2017 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Sie hat die Berufung dahingehend beschränkt, dass sie sich gegen die Aufhebung der Nachforderungen für Frau I. B. in Höhe von 798, 84 Euro, für Frau N. H. in Höhe von 75,22 Euro, für Frau A.G. in Höhe von 47,32 Euro, Frau B. M. in Höhe von 415,80 Euro und Frau P. M. in Höhe von 70,00 Euro, insgesamt also auf eine Höhe von 1.407,18 Euro, bezieht. Die genannten Mitarbeiter seien als Betreuer/Begleiter der Kinder-/Ferienkurse und Kindergeburtstage zu einem bestimmten vorher festgelegten Thema entsprechend der inhaltlichen Vorgaben der Klägerin tätig gewesen. Die für die praktische künstlerische Arbeit der Kinder benötigten Materialien seien von der Klägerin kostenlos gestellt worden. Soweit von den Mitarbeiterinnen selbst Materialien besorgt worden seien, sei sodann eine Abrechnung der Materialkosten mit der Klägerin erfolgt. Die Beigeladenen seien zudem teilweise durch Assistenten oder Praktikanten der Klägerin unterstützt worden. Die Termine der Kursangebote seien allein von der Klägerin festgelegt worden, ebenso deren inhaltliche Ausrichtung. Die Bezahlung dieser Kräfte sei anhand einer in einer Tabelle festgelegtem Honorar in Höhe von 12,50 Euro pro Stunde erfolgt. Bei Verhinderung habe sich die jeweilige Mitarbeiterin an die Klägerin gewandt, die sodann für Ersatz gesorgt habe. Für die Ferienkurse seien Konzeptionstreffen im Vorfeld erfolgt. Außerdem hätten regelmäßige Fortbildungen stattgefunden. Zusammenfassend habe daher die komplette Organisation, einschließlich der Entscheidung, welche Art von Kursen und Veranstaltungen mit welchem Inhalt zu welchem Zeitpunkt angeboten worden seien und die erforderliche Werbung allein in der Hand der Klägerin gelegen. Die genannten Mitarbeiter seien nicht im Rahmen der klassischen Museumsführungen tätig gewesen. Ihre Tätigkeit unterscheide sich aber vom klassischen Museumsführer. So habe insbesondere keine große inhaltliche Gestaltungsfreiheit bestanden. Das auf Stundenbasis erzielte Einkommen habe von den Mitarbeiterinnen nicht durch unternehmerisches Geschick gesteigert werden können, andererseits hätten sie auch kein nennenswertes Risiko getragen. Die Vergütung sei weder erfolgs- noch leistungsbezogen erfolgt. Die benötigten Arbeitsmittel für die Bastelangebote seien von der Klägerin gestellt worden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2017 insoweit aufzuheben, als der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2015 in der Fassung des Bescheides vom 19. Oktober 2015 auch hinsichtlich der Beigeladenen I. B., N. H., A.G., B. M. und P. M., aufgehoben wurde und die Klage insoweit abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie zunächst aus, dass man Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung habe. Die Beklagte habe im Schriftsatz vom 20.03.2017 ein Urteil mit dem Aktenzeichen S 1 R 3248/15 genannt. In der Berufungsbegründung habe sie ein Urteil mit dem Aktenzeichen S 2 R 3248/15 genannt. Tatsächlich handele es sich aber um das Urteil mit dem Aktenzeichen S 13 R 3248/15. Im Übrigen sei das Urteil des SG nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid sei insgesamt rechtswidrig und daher folgerichtig aufgehoben worden. Auch die in der Berufungsschrift genannten Mitarbeiterinnen hätten nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden. Auch die genannten Mitarbeiterinnen seien frei gewesen, ob sie die Angebote der Klägerin auf Durchführung von Führungen bzw. sonstigen Veranstaltungen annehmen oder nicht. Es sei falsch, dass die Themen der Führung von der Klägerin im Vorhinein vorgegeben worden seien. Richtig sei, dass dies entsprechend der Anfrage durch die Gruppe erfolgt sei. Die Mitarbeiterinnen hätten zur Vorberatung selbst angeschaffte Arbeitsmittel wie Büroeinrichtung, Computer, Fachbücher usw. benutzt. Es sei zwar richtig, dass die Mitarbeiterinnen die Möglichkeit gehabt hätten, spezielle Informationsveranstaltungen zu neuen Ausstellungen z.B. durch den Kurator zu nutzen. Fachliche oder sonstige Weisungen seien hier nicht erteilt worden. Es seien reine Informationsveranstaltungen gewesen. Auch seien die Mitarbeiterinnen nicht verpflichtet gewesen, an diesen Veranstaltungen teilzunehmen. In der inhaltlichen Ausgestaltung der Veranstaltungen seien die Mitarbeiterinnen, in den Grenzen des jeweils vereinbarten Themas, vollkommen frei gewesen. Die Klägerin erteile hier keine Weisungen. Bei den Gruppenführungen für Kinder und Jugendliche hätten die Museumsführerinnen zudem zur Vorbereitung auch eigenständig Kontakt mit den Gruppenleitern bzw. Lehrern aufgenommen, um spezielle Wünsche und weitere Details zu erfragen. Die Durchführung der einzelnen Veranstaltungen durch die freien Mitarbeiter seien nicht durch die Klägerin kontrolliert oder fachlich angeleitet gewesen. Es sei zwar richtig gewesen, dass die für den praktischen Teil benötigten Materialien in der Regel von der Klägerin beschafft worden seien. Welche Materialien benutzt wurden, sei aber von den Mitarbeiterinnen eigenständig im Hinblick auf die Zielgruppe erfolgt. Die Führungen seien auch nicht arbeitsteilig mit anderen Mitarbeitern der Klägerin durchgeführt worden. Die von der Beklagten genannten Assistenten bzw. Praktikanten der Klägerin hätten nicht die Führungen mit durchgeführt, sondern hätten die Malwerkstatt vor Beginn der Veranstaltung hergerichtet und nach Ende der Veranstaltung wieder aufgeräumt. Zeitweilig hätten die Assistenten die Kinder und Jugendlichen auch bei der praktischen Arbeit unterstützt. Drei der genannten Mitarbeiter hätten zudem die sogenannte Budenstadt, ein Ferienworkshop, mitorganisiert. Thematisch habe sich die Budenstadt an der jeweiligen Ausstellung im Kindermuseum oder in der Jugendkunsthalle orientiert. Das Thema sei dann von mehreren Blickwinkeln aus beleuchtet worden. Jeder thematische Gesichtspunkt sei in einem kleinen eigenen Haus (Bude) behandelt worden, das von jeweils zwei freien Mitarbeitern betreut worden sei. Hierfür hätten die Mitarbeiterinnen jeweils ein Honorar von 600,00 Euro erhalten. Neben den fünf Veranstaltungstagen sei der Tag vor Veranstaltungsbeginn, an dem vor Ort Vorbereitungen erfolgt seien, vergütet worden. Die freien Mitarbeiterinnen hätten das Konzept für die von ihnen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu leitenden Buden vollkommen eigenständig erstellt. Die Zeiten für die Erstellung der Konzepte seien nicht vergütet worden. Die erforderlichen Materialien hätten die Mitarbeiterinnen selbst beschafft. Die Kosten seien durch die Klägerin erstattet worden. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Mit Beschluss vom 20.09.2017 sind die im erstinstanzlichen Verfahren Beigeladenen bis auf die Beigeladene zu 1 I. B., die Beigeladene zu 2 B. M., die Beigeladene zu 3 P. M., die Beigeladene zu 4 A.G., die Beigeladene zu 5 N. H., die Beigeladene zu 6 (Bundesagentur für Arbeit), die Beigeladene zu 7 (AOK Baden-Württemberg), die Beigeladene zu 8 (die Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg) sowie die Beigeladene zu 9 (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) als Beigeladene aus dem Berufungsverfahren entlassen worden, da sich die Berufung der Beklagten auf diese genannten Beigeladenen beschränkt. Hinsichtlich der übrigen Nachforderungen hat die Beklagte keine Berufung eingelegt. Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am 12.09.2019 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes durchgeführt und hierbei den Geschäftsführer sowie die Verwaltungsleiterin der Klägerin sowie die Beigeladenen zu 1 bis 5 befragt. Hierbei wurde u.a. angegeben, dass es sich bei den von den Mitarbeiterinnen geleiteten Veranstaltungen um Führungen für Schulklassen oder Kindergärten, feste Kurse wie z.B. Nachmittags- oder Samstagskurse für Kinder gehandelt habe. Der Kontakt erfolge seitens der Eltern bzw. der Lehrer bzw. Erzieher eines Kindergartens über die Kunsthalle selbst. Diese frage dann bei den Mitarbeitern an, ob sie den Kurs übernehmen wollten oder nicht. Der freie Mitarbeiter, der die Führung dann übernehme, erhalte sodann die Kontaktdaten des Lehrers, damit die Führung abgesprochen werden könne. Festes Material für die durchgeführten Führungen gebe es von Seiten der Klägerin nicht. Natürlich gebe es Informationen und Bücher bzw. auch Ausstellungskataloge. Die einzelnen Führungen seien dann aber von den Mitarbeiterinnen selbst erarbeitet worden. Die Mitarbeiterinnen hätten sich nur selbst dahingehend organisiert, dass man eigene erfolgreiche Führungen in einem Ordner niedergelegt habe und den Kolleginnen als Anschauungsmaterial zur Verfügung stelle. Selbstverständlich habe man auch Zugriff über das Internet auf die für Lehrer von außerhalb zur Verfügung gestellten Materialien. Sei eine Mitarbeiterin kurzfristig verhindert, so melde sie dies dem Besucherservice, der dann eine Vertretung organisiere. Auch schon allein aus organisatorischen Gründen sei eine Buchung nur über den Besucherservice möglich. Die angesprochenen Assistenten oder Praktikanten seien fest angestellte Mitarbeiter, die im Rahmen der Malwerkstatt das Material für die Museumsführerin herrichteten und im Anschluss auch wieder die Malwerkstatt aufräumten. Die Mitarbeiterinnen hätten während der Führung Namensschilder zu tragen. Diese dienten aber insbesondere auch dazu, dass man die Berechtigung gegenüber den Sicherheitskräften oder Aufsichten zeigen könne. Zum damaligen Zeitpunkt sei ein Stundensatz von 12,50 Euro vereinbart gewesen. Je nach Dauer habe man zwei oder anderthalb Stunden berechnet sowie zuzüglich eine Stunde Vorbereitungszeit und eine Stunde zur Nachbereitung. Wieviel Zeit tatsächlich investiert worden sei, sei unerheblich gewesen. Letztlich sei dies dann eine Art Pauschale für eine bestimmte Führung gewesen. Die sogenannte Budenstadt habe einmal pro Jahr stattgefunden. Hierbei handle es sich um eine Ferienattraktion. Die Kinder seien hier den ganzen Tag in der Kunsthalle gewesen. Man habe ein gemeinsames Überthema für die Budenstadt gehabt, z.B. sei einmal das Thema Wald gewesen, ein anderes Mal das Thema Mittelalter. Hierzu habe es dann im Innenhof verschiedene Buden gegeben. Die Kinder hätten sich am Anfang der Woche für eine der Buden entschieden und hätten dann in der jeweiligen Bude die Ferienwoche verbracht. Jeweils zwei Mitarbeiterinnen hätten eine solche Bude betreut. Den Inhalt der jeweiligen Buden hätten sich die Kursleiter dann eigenständig überlegt. Es habe natürlich Absprachen untereinander gegeben, damit man sich gut ergänze, jedoch habe es keine Vorgaben seitens der Kunsthalle gegeben. Die Buden seien mit Tischen und Bänken ausgestattet gewesen. Die sonstige Gestaltung der Bude sei Sache der Kursleiter gewesen. Auch wenn spezielle Materialien benötigt worden seien, seien diese vom jeweiligen Kursleiter selbst besorgt worden. Die Auslagen hierfür hätten die Mitarbeiterinnen von der Klägerin erstattet bekommen. Im Rahmen der Kinder- und Jugendführung sei man grundsätzlich frei, welche Bilder man bespreche. Es sei auch vorgekommen, dass man sich spontan habe umentscheiden müssen, z.B. wenn ein Bild ausgeliehen gewesen sei oder eine Klasse das jeweilige Bild schon gekannt habe. Man bespreche dann spontan ein anderes Bild. Hierbei sei man völlig frei im Rahmen der organisatorischen Vorgaben. Es dürften z.B. nicht zwei Klassen zusammen vor einem Bild stehen. Die Klägerin, die Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1 bis 5 haben in diesem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Ebenso haben mit Schreiben vom 27.09.2019, 02.10.2019, 11.10.2019 und 13.01.2020 die Beigeladenen zu 6 bis 9 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.