Urteil
L 13 AL 4870/17
Landessozialgericht Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBW:2019:0716.L13AL4870.17.00
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Leitsätze
1. Bei der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist der erstangegangene Rehabilitationsträger unabhängig von der materiell-rechtlichen Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 SGB 9 für die beantragte Leistung zuständig, wenn er den Antrag nicht an den materiell-rechtlich zuständigen Leistungsträger weiterleitet.(Rn.30)
2. Die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers schließt nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB 9 im Außenverhältnis zum Versicherten die Zuständigkeit aller anderen Träger aus. Im Verhältnis zwischen dem erstangegangenen Träger und dem Leistungsberechtigten ist der Anspruch anhand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen, die überhaupt in der konkreten Rechtssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind.(Rn.33)
3. Dem behinderten Förderungsbedürftigen sind besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 117 Abs. 1 S. 1 SGB 3 zu gewähren, wenn die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen im Rahmen der allgemeinen Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung nicht im erforderlichen Umfang vorgesehen sind.(Rn.35)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts R. vom 25. September 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist der erstangegangene Rehabilitationsträger unabhängig von der materiell-rechtlichen Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 SGB 9 für die beantragte Leistung zuständig, wenn er den Antrag nicht an den materiell-rechtlich zuständigen Leistungsträger weiterleitet.(Rn.30) 2. Die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers schließt nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB 9 im Außenverhältnis zum Versicherten die Zuständigkeit aller anderen Träger aus. Im Verhältnis zwischen dem erstangegangenen Träger und dem Leistungsberechtigten ist der Anspruch anhand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen, die überhaupt in der konkreten Rechtssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind.(Rn.33) 3. Dem behinderten Förderungsbedürftigen sind besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 117 Abs. 1 S. 1 SGB 3 zu gewähren, wenn die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen im Rahmen der allgemeinen Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung nicht im erforderlichen Umfang vorgesehen sind.(Rn.35) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts R. vom 25. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil vom 25. September 2017 zu Recht unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2016 verurteilt, die Kosten für die Unterbringung des Klägers in der Außenwohngruppe „A.“ der C.-Schule für die Dauer der Ausbildung ab 8. September 2016 zu übernehmen. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten als zuständigem erstangegangenen Rehabilitationsträger einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Unterbringung in der Außenwohngruppe „A.“ der C.-Jugendhilfe für die Dauer seiner zum 8. September 2016 aufgenommenen Berufsausbildung. Die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers folgt unabhängig von der materiell-rechtlichen Zuständigkeit aus § 14 SGB IX. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger, sofern Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SG IX verliert der materiell-rechtlich (eigentlich) zuständige Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger seine Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung, sobald der zuerst angegangene Rehabilitationsträger eine nach § 14 Abs. 1 SGB IX fristgerechte Zuständigkeitsklärung versäumt hat und demzufolge die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen auf ihn übergegangen ist (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 a.a.O.). Sinn dieser Regelung ist es, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern schnell und dauerhaft die Zuständigkeit zu klären und so Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken; diese Zuständigkeit ist ausschließlicher Natur (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 a.a.O.). Erstangegangener Rehabilitationsträger i.S. von § 14 SGB IX ist derjenige Träger, der von dem Versicherten bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist. Diese Befassungswirkung fällt nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich auch nach einer verbindlichen abschließenden Entscheidung des erstangegangenen Trägers nicht weg. Vielmehr behält der erstmals befasste Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX im Außenverhältnis zum Antragsteller regelmäßig auch dann weiter bei, wenn er, ohne den Antrag an den aus seiner Sicht zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet zu haben, das Verwaltungsverfahren durch Erlass eines Verwaltungsakts abschließt (vgl. § 8 SGB X), selbst wenn dieser bindend wird. Er bleibt deshalb auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 SGB X zuständig, selbst wenn die Rechtswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift dann nur darin liegt, dass er die außerhalb seiner "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden, nach dem Vorstehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht beachtet hat (BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, Rn. 10; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, Rn. 31; BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, Rn. 24). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die Beklagte als erstangegangener Rehabilitationsträger (bezüglich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) auch für die Übernahme von Unterkunftskosten i.S. des § 14 SGB IX anzusehen und damit im Außenverhältnis ausschließlich zuständig geworden. Der Kläger hat sich mit seinem Begehren auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bereits im Januar 2016 an die Beklagte gewandt und daraufhin wurde von der Beklagten zunächst Ausbildungsgeld für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB-Reha) ab 11. Januar 2016 gewährt. Wegen des bevorstehenden Ausbildungsbeginns im September 2016 hat der Kläger – wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2016 ergibt, in dem Bezug genommen wird auf ein Beratungsgespräch am 25. Juli 2016 – einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt. Daraufhin hat sich die Beklagte - mit der Eingliederungsvereinbarung vom 25. Juli 2016 – u.a. zur Gewährung „finanzieller Leistungen während der Ausbildung“ verpflichtet, wobei eine Regelung zur Übernahme der Unterbringungskosten nicht ausdrücklich getroffen wurde. Hierzu hat bereits das LSG im Beschluss vom 11. April 2017 (L 2 SO 992/17 ER-B), dem sich der Senat anschließt, ausgeführt, dass zu den beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung gemäß § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX (jetzt § 49 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX) gehört haben und die Beklagte deshalb bezüglich der Unterbringungskosten erstangegangener Rehabilitationsträger ist. Daran ändert auch der Vortrag der Beklagten nichts, dass der Förderungsbedarf schon vor Beginn der Ausbildungsaufnahme aufgrund von Umständen bestanden habe, die sich durch die Ausbildungsaufnahme nicht geändert hätten und der Beigeladene mit Schreiben vom 23. August 2016 ausdrücklich erklärt habe, dass keine Weiterleitung nach § 14 SGB IX erfolge und er daher der nach § 14 SGB IX zuständige Leistungsträger sei. Denn unabhängig davon, welche Gründe vor Ausbildungsaufnahme für die Übernahme von Unterbringungskosten vorlagen und welcher Leistungsträger hierfür zuständig war, gehört zu den vom Kläger gegenüber der Beklagten beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 Abs. 7 Nr. 1 (bzw. jetzt § 49 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX) ausdrücklich auch u.a. die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist. Daher wäre im Rahmen des vom Kläger gestellten Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Zusammenhang mit der Ausbildungsaufnahme, die Anlass für den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung vom 25. Juli 2016 war, mit der die Beklagte dem Kläger u.a. finanzielle Unterstützung für die Ausbildung zugesagt hat, auch über die Unterbringungskosten zu entscheiden gewesen. Denn eine Weiterleitung des vom Kläger gestellten Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Zusammenhang mit der Ausbildungsaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab dessen Eingang ist durch die Beklagte nicht erfolgt. Aufgrund der bereits begründeten Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 14 SGB IX war somit unschädlich, dass der Beigeladene den Antrag des Klägers vom 2. August 2016 nicht innerhalb von zwei Wochen weitergeleitet hat. Er hat im Schreiben vom 23. August 2016 vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zuleitung des Antrags an die Beklagte nicht gemäß § 14 SGB IX, sondern aufgrund der „Befassungswirkung“ erfolge. Demnach oblag es der Beklagten, unverzüglich den Rehabilitationsbedarf des Klägers festzustellen (§ 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Diese Zuständigkeit der Beklagten ist ausschließlicher Natur; denn die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX schließt im Außenverhältnis zum Versicherten die Zuständigkeiten aller anderen Träger aus (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, a.a.O. unter Hinweis auf st. Rspr.). Im Verhältnis zwischen dem erstangegangenen Träger und dem Leistungsberechtigten ist also der Anspruch anhand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind. Darüber hinaus verlieren alle anderen Träger innerhalb des durch den Leistungsantrag ausgelösten Verwaltungsverfahrens ihre Zuständigkeit für die Gewährung von Rehabilitationsleistungen, was wiederum zur Folge hat, dass eventuell ergangene Bescheide wegen sachlicher Unzuständigkeit aufzuheben sind (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - Juris). Der Kläger hat auch materiell-rechtlich einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Kostenübernahme für die Unterbringung in der Außenwohngruppe „A.“ der C.-Jugendhilfe für die Dauer seiner Berufsausbildung. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass aufgrund der ärztlicherseits bescheinigten Behinderungen des Klägers ein Förderbedarf durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht, den die Beklagte auch anerkannt hat und dem Kläger besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 117 Abs. 1 S. 1 SGB III zu gewähren sind, da die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen im Rahmen der allgemeinen Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorgesehen sind und sich ein Leistungsanspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Außenwohngruppe „A.“ der C.-Schule aus § 127 Abs. 1 S. 1 SGB III i.V.m. § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX (seit 1. Januar 2018 § 49 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX) ergibt, da für die Ausführung der Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art und Schwere der Behinderung und zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe notwendig sind. Dem schließt sich der Senat unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten in vollem Umfang an, sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vorherige Leistungsgewährung durch den Beigeladenen im Rahmen der Jugendhilfe den o.g. Anspruch gegenüber der Beklagten nicht ausschließt. Denn bei den im Streit stehenden Unterkunftskosten handelt es sich um Annexleistungen zu den gewährten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Luik in: jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 33 SGB IX Rn. 177), für die derjenige Rehabilitationsträger – hier die Beklagte - zuständig ist, der auch für die "Hauptleistung" Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig ist. Diese Annex-Leistungen stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Rehabilitationsleistung als Hauptleistung; es handelt sich nicht um eigenständig zu gewährende Sozialleistungen (BSG 13.09.2011 – B 1 KR 25/10 R – BSGE 109, 122-133 = SozR 4-2500 § 42 Nr. 1 = SozR 4-2600 § 15 Nr. 4 = SozR 4-3250 § 26 Nr. 2 = juris; Masuch in Luthe, Rehabilitationsrecht 2009, Kapitel F Rn. 43; Luik in jurisPK-SGB IX, § 33 Rn. 133). Dies entspricht auch der vom Gesetzgeber angenommenen umfassenden Zuständigkeit des leistenden Rehabilitationsträgers (vgl. oben zu § 14 SGB IX). Vorliegend war die auswärtige Unterbringung im gewohnten Wohnumfeld in der Außenwohngruppe „A.“ der C.-Jugendhilfe nach ärztlicher Feststellung des Dr. Fröhlich und sozialpädagogischer Einschätzung der Diplom-Sozialpädagogin L. für den Erfolg der Berufsausbildung erforderlich. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine weitere auswärtige Unterbringung auch unabhängig hiervon aus anderen Gründen notwendig gewesen wäre, weil jedenfalls die Voraussetzungen für einen Anspruch gegenüber der Beklagten gemäß §§ 127 Abs. 1 S. 1 SGB III i.V.m. § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX (seit 1. Januar 2018 § 49 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX erfüllt sind. Die Gewährung der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben steht nicht im Ermessen der Beklagten (§ 3 Abs. 3 Nr. 8 SGB III). Eine fortdauernde Leistungspflicht des Beigeladenen, der zuvor die Unterkunftskosten im Rahmen der Jugendhilfe (§§ 41, 35a SGB XIII) erbracht hat, welche der o.g. Leistungsverpflichtung der Beklagten vorgeht, besteht nicht. Denn die Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe sind gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII nachrangig gegenüber Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger. Auch soweit nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Klägers die Übernahme der Unterkunftskosten im Rahmen der Eingliederungsleistungen nach §§ 53, 54 SGB XII in Betracht käme, wären diese Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 SGB XII nachrangig. Andere Rechtsgrundlagen, die Vorrang vor dem Anspruch gemäß §§ 127 Abs. 1 S. 1 SGB III i.V.m. § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX (seit 1. Januar 2018 § 49 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX) haben könnten, sind nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens berücksichtigt, dass die Beklagte mit der Rechtsverfolgung in beiden Rechtszügen unterlegen ist. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Unterbringung des Klägers in der Außenwohngruppe „A.“ der Jugendhilfe während seiner Ausbildung ab 8. September 2016. Der geborene Kläger lebt seit mehreren Jahren in der Außenwohngruppe „A.“ der C.-Jugendhilfe. Während des Besuchs der C.-Schule (Sonderberufsfachschule) in R. bis Juli 2015 und des vom 1. September 2015 bis 30. November 2015 absolvierten freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) wurden die Kosten der Unterbringung im „A.“ als stationäre Heimerziehung vom Beigeladenen im Rahmen der Jugendhilfe (§ 41 SGB VIII) getragen (vgl. zuletzt Bescheid vom 30. Juli 2015, Bewilligung bis längstens 2. Mai 2016). Am 8. Januar 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er begann am 11. Januar 2016 mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB-Reha) und erhielt währenddessen von der Beklagten Ausbildungsgeld als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Am 19. Januar 2016 fand zwischen dem Kläger, seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin, den Bezugsbetreuern und Mitarbeitern des Beigeladenen ein Hilfeplangespräch statt. Dabei wurde vereinbart, dass bis 3. Mai 2016 (Vollendung des 21. Lebensjahrs) weiterhin eine stationäre Heimerziehung des Klägers in der Verselbständigungsgruppe der C.-Jugendhilfe durch den Beigeladenen gefördert werden solle und der Fall anschließend an die Eingliederungshilfe übergehen solle, die ggf. weiterhin eine einzelfallbezogene Hilfe in der C.-Schule gewähren könne. Die Unterstützung in der bisherigen Wohnform solle idealerweise bis Ende des Jahres 2016 beibehalten werden. Dann solle geklärt sein, ob der Kläger im Anschluss an die Berufsvorbereitungs-Reha eine Fachwerkausbildung beginnen könne. Mit Bescheid vom 17. März 2016 bewilligte der Beigeladene dem Kläger ab 3. Mai 2016 weiterhin Jugendhilfe in Form der Übernahme der Kosten in der Einrichtung C.-Jugendhilfe in R., solange die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorlägen, längstens jedoch bis 31. Januar 2017. In einem Arztbrief vom 30. Juni 2016 diagnostizierte der Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinderheilkunde – Psychotherapie – PD Dr. med. Dr. päd. F. eine Aufmerksamkeitsstörung mit schwerer psychomotorischer Verlangsamung, Schwächen in der Selbstorganisation und Selbständigkeitsentwicklung, einer Angststörung mit hoher Selbstunsicherheit und Leistungsängsten. In seiner zusammenfassenden Beurteilung führte PD Dr. med. Dr. päd. F. aus, beim Kläger bestehe immer noch eine ausgeprägte Aufmerksamkeitsstörung sowie eine faktische Lernbehinderung. Bedingt durch Misserfolgserlebnisse in der Ausbildung (FSJ) hätten sich des Weiteren erhebliche zusätzliche psychische Belastungen ergeben mit klinisch manifesten Versagensängsten, großer Verunsicherung und depressive Tendenzen. Die Aufnahme einer Ausbildung im Metallbereich im gestützten Umfeld sei unbedingt zu empfehlen; diese könne allerdings nach jetzigem Stand nur dann erfolgreich absolviert werden, wenn zugleich nicht auch das Wohnfeld des Klägers geändert werde. Dies würde ihn zum jetzigen Zeitpunkt absolut überfordern und das Risiko einer erheblich ausgeprägten psychiatrischen Erkrankung, womöglich auch mit stationärer Behandlungsbedürftigkeit, nach sich ziehen. In der sozialpädagogischen Einschätzung zum Unterstützungsbedarf des Klägers für die Dauer der bevorstehenden Reha-Ausbildung zum Metallfeinbearbeiter vom 23. August 2016 teilte die Diplom-Sozialpädagogin L. u.a. mit, das Leistungsvermögen des Klägers hänge erheblich von Vertrautheit, Sicherheit und Anerkennung im Umfeld ab. Er könne sich wesentlich besser konzentrieren, wenn er sich sicher und gut unterstützt fühle und es gelinge ihm dann auch besser, Erlerntes so abzuspeichern, dass er es wieder abrufen könne. Es sei wichtig, dass ihn möglichst kontinuierlich dieselben Personen förderten und unterstützten und kein häufiger Wechsel stattfinde. Daher werde eine Reha-Ausbildung in der P. Metallwerkstatt der Bruderhausdiakonie im gewohnten und vertrauten Umfeld des Klägers empfohlen; er solle möglichst auch bis zum Ende der Ausbildung in der vertrauten Wohngruppe verbleiben und betreut werden. Die Chancen des Klägers auf eine erfolgreiche Ausbildung seien am größten, wenn er möglichst wenige Beziehungsbrüche und räumliche Veränderungen erlebe und die Bezugspersonen (Elternhaus, Wohngruppe, Ausbildungsbetrieb) in regelmäßigem Austausch miteinander seien. Am 8. September 2016 begann der Kläger eine Ausbildung zum Metallfacharbeiter bei der Bruderhausdiakonie. In einem bereits am 19. Juli 2016 geführten weiteren Hilfeplangespräch mit dem Beigeladenen machte dieser deutlich, dass die bis zum 31. Januar 2017 gewährte Jugendhilfeleistung unter der Voraussetzung eines weiteren Besuches der Berufsvorbereitungs-Reha stehe und mit Ende der Berufsvorbereitung und Beginn einer Ausbildung eine Leistungsgewährung durch den Beigeladenen erneut geprüft werde. Ein von der gesetzlichen Vertreterin des Klägers angekündigter neuer Antrag auf Eingliederungshilfe wurde nicht gestellt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 stellte der Beigeladene klar, dass die Unterbringungskosten vom 3. Mai 2016 bis 31. Januar 2017 übernommen worden seien, weil der Kläger noch nicht als ausbildungsfähig eingestuft worden sei und eine Berufsvorbereitungs-Reha besucht habe. Bereits am 25. Juli 2016 wurde im Hinblick auf den bevorstehenden Ausbildungsbeginn eine Eingliederungsvereinbarung mit der Beklagten abgeschlossen. Darin verpflichtete sich diese zur Gewährung „finanzieller Leistungen während der Ausbildung“. Eine Übernahme der Unterbringungskosten wurde nicht ausdrücklich geregelt. Am 2. August 2016 beantragte die Betreuerin des Klägers (im Rahmen der Leistungen nach dem SGB XII) beim Beigeladenen die Kostenübernahme für das stationäre Wohnen in der Verselbständigungsgruppe der C.-Schule und wies auf die Befristung der Jugendhilfe bis 31. Januar 2017 und den Beginn der Ausbildung am 8. September 2016 hin. Mit Schreiben vom 28. August 2016 bat die Betreuerin des Klägers die Beklagte um Überprüfung der Eingliederungsvereinbarung. Diese solle auch die Unterbringungskosten beinhalten, weil eine Unterbringung im Elternhaus nicht möglich sei, da die Betreuerin und Mutter an einer chronischen Erkrankung leide. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2016 lehnte die Beklagte die Übernahme der Unterbringungskosten ab. Leistungen nach § 33 Abs. 7 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) kämen nicht in Betracht, da das Erfordernis einer Unterbringung in der betreffenden stationären Wohngruppe nicht ausbildungsbezogen sei, sondern vielmehr den Kläger in seinem (nicht beruflichen) Alltag bzw. in seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft fördern solle. In dem Gespräch vom 25. Juli 2016 sei auch der Wunsch des Klägers zur Sprache gekommen, während der Ausbildung in der bisherigen Wohnform bleiben zu können. Seine Betreuerin habe erklärt, mit der Jugendhilfe bzw. mit der Eingliederungshilfe des Beigeladenen im Gespräch zu sein mit dem Ziel, die bisherige Wohnform aufrechtzuerhalten und eine entsprechende Finanzierung sei seitens des Beigeladenen weiterhin in Aussicht gestellt worden. Dagegen hat der Kläger am 22. Dezember 2016 Klage beim Sozialgericht R. (SG) erhoben und zur Begründung vorgebracht, die Beklagte habe sich mit der Eingliederungsvereinbarung vom 25. Juli 2016 zur Erbringung finanzieller Leistungen während seiner Ausbildung verpflichtet und sei nach § 33 Abs. 7 SGB IX verpflichtet, auch die Kosten für seine Unterbringung in der Außenwohngruppe „A.“ der C.-Schule zu übernehmen. Aufgrund der Art und Schwere seiner Behinderung sowie zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe am Arbeitsleben sei eine Unterbringung in der stationären Wohngruppe erforderlich. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie fördere zwar die außerbetriebliche Ausbildung des Klägers in der Bruderhaus-Diakonie als Leistung der beruflichen Teilhabe nach §§ 112 ff. SGB III i.V.m. §§ 33 ff. SGB IX. Sie sei aber nicht leistungsverpflichtete Kostenträgerin für die beantragten Unterbringungskosten. Diese seien seit 2014 durch die Jugendhilfe als zuständigem Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 35a SGB VIII erbracht worden. Der Bedarf an Unterstützung beim Wohnen bestehe in jeder Lebenslage und sei daher nicht ausbildungsbezogen. Es handle sich dabei um keine Leistung im Sinne von § 33 SGB IX. Wegen der Übernahme der Unterbringungskosten hat der Kläger beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 2 SO 3557/16 ER) beantragt. Das SG hat den Beigeladenen mit Beschluss vom 7. Februar 2017 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit bei der Beigeladenen geführten Vorverfahrens einschließlich eines rechtskräftigen Abschlusses eines sich etwaigen anschließenden gerichtlichen Verfahrens, längstens jedoch bis 31. August 2017, die Kosten für die Unterbringung des Antragstellers ab 1. Februar 2017 in der Außenwohngruppe „A.“ der Jugendhilfe zu übernehmen. Mit Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. April 2017 (L 2 SO 992/17) ist die im dortigen Verfahren beigeladene Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Übernahme der Kosten für die Unterbringung des Klägers ab 1. Februar 2017 bis längstens 31. August 2017 verpflichtet worden. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei nach außen der allein zuständige Reha-Träger und deshalb auch für die Kosten der Unterbringung in der Außenwohngruppe „A.“ der C.-Jugendhilfe zuständig. Mit Beschluss des SG vom 29. August 2017 (S 12 AL 1974/17 ER) ist die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Übernahme der Kosten für die Unterbringung des Klägers ab 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 verpflichtet worden. Mit Urteil vom 25. September 2017 - der Beklagten zugestellt am 6. Dezember 2017 - hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Kosten für die Unterbringung des Klägers in der Außenwohngruppe „A.“ der C.-Schule für die Dauer der Ausbildung ab 8. September 2016 zu übernehmen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, es bestehe aufgrund der ärztlicherseits bescheinigten Behinderungen des Klägers unstreitig ein Förderbedarf durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, den die Beklagte auch anerkannt habe. Dem Kläger seien besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 117 Abs. 1 S. 1 SGB III zu gewähren, da die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen im Rahmen der allgemeinen Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorgesehen seien. Ein Leistungsanspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Außenwohngruppe „A.“ der C.-Schule ergebe sich aus § 127 Abs. 1 S. 1 SGB III i.V.m. § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX, da für die Ausführung der Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art und Schwere der Behinderung und zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe notwendig sei. Die Beklagte sei für die begehrte Übernahme der Unterbringungskosten des Klägers während dessen Ausbildung als Leistung zur Teilhabe auch zuständig, weil sie – wie bereits das LSG im Beschluss vom 11. April 2017 (L 2 SO 992/17 ER-B) ausgeführt habe, als erstangegangener Reha-Träger mit dem Reha-Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben befasst gewesen sei, weil zu den beantragten Leistungen auch die erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung gemäß § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX gehört hätten. Dagegen hat die Beklagte am 22. Dezember 2017 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Die nach § 33 SGB IX von ihr zu übernehmenden Kosten müssten unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausführung der Teilhabeleistung am Arbeitsleben entstehen. Dementsprechend könnten Kosten – wie Unterbringungs- und Verpflegungskosten – übernommen werden, wenn diese beispielsweise durch eine berufliche Bildungsmaßnahme als Teilhabeleistung verursacht worden seien. Hiervon seien Leistungen abzugrenzen, die nicht wegen der Teilhabe am Arbeitsleben entstanden seien, sondern deren Notwendigkeit bereits vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung der Beklagten vorgelegen habe. Ebenso seien Leistungen nicht zu erbringen, die nicht durch die eigentliche Bildungsmaßnahme ausgelöst seien. Der Kläger befinde sich bereits seit 2014 in einer von der Beigeladenen geförderten vollstationären, heilpädagogisch begründeten Unterbringung in der C.-Schule. Die auswärtige Unterbringung sei schon vor der Feststellung des Förderbedarfs an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgt und deshalb nicht von der Teilnahme an der vom Kläger besuchten Ausbildung ausgelöst worden und bestehe unabhängig von der Teilnahme an der Ausbildung. Zudem beruhe die auswärtige Unterbringung auch nicht ursächlich auf den behinderungsbedingten Beeinträchtigungen des Klägers, sondern auf der familiären Situation. Seine Mutter habe am 28. August 2016 mitgeteilt, dass eine Rückkehr ins Elternhaus nicht möglich sei, da sie an einer chronischen Erkrankung leide. Dies auszugleichen falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Sie sei auch nicht als erstangegangener Träger nach § 14 SGB IX zur umfassenden Leistungserbringung verpflichtet. Der Förderungsbedarf habe schon vor Beginn der Ausbildung aufgrund von Umständen bestanden, die sich durch die Ausbildungsaufnahme nicht geändert hätten. Der Beigeladene habe mit Schreiben vom 23. August 2016 ausdrücklich erklärt, dass keine Weiterleitung nach § 14 SGB IX erfolge und sei daher der nach § 14 SGB IX zuständige Leistungsträger. Ein Zuständigkeitswechsel habe sich nicht ergeben, so dass dessen Zuständigkeit fortbestehe. Nachdem die Beklagte die Ausbildungskosten im engeren Sinne übernehme, verbleibe die Zuständigkeit des Beigeladenen jedenfalls hinsichtlich der Kosten der auswärtigen Unterbringung. Dies habe die Beklagte auch mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 gegenüber dem Beigeladenen zum Ausdruck gebracht. Zudem könne eine Leistungspflicht der Beklagten nur dann erwogen werden, wenn die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die „Hauptleistung“ darstellten und es sich bei darüber hinaus zu erbringenden Leistungen um „Annexleistungen“ handele, die die Hauptleistung unterstützten. Hierzu hat sich die Beklagte auf das Urteil des LSG vom 24. April 2015 – L 8 AL 2430/12 bezogen. Im vorliegenden Fall habe sich die Notwendigkeit zur auswärtigen Unterbringung nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Integration des Klägers ergeben, weil sie schon unabhängig hiervon seit längerer Zeit zuvor bestanden habe. Dies werde auch durch die Stellungnahme des Dr. F. vom 30. Juni 2016 bestätigt. Danach habe die auswärtige betreute Unterbringung des Klägers überhaupt die Voraussetzung dargestellt, eine Ausbildung zu absolvieren, da ansonsten die Gefahr einer Überforderung bestehe. Dementsprechend habe Dr. F. auch ein schrittweises Vorgehen mit Verbleib im gewohnten Lebens- und Wohnraum angeregt. Auch die Stellungnahme der Diplom-Sozialpädagogin L. gehe in diese Richtung, wonach möglichst wenige Beziehungsbrüche und räumliche Veränderungen für einen erfolgreichen Ausbildungsverlauf gegeben sein sollten. In der Gesamtschau bedeute dies, dass die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht die „Hauptleistung“ seien, sondern diese zu dem bereits vor Ausbildungsbeginn bestehenden Unterstützungsbedarf allenfalls hinzukämen. Aufgrund des festgestellten Hilfebedarfs des Klägers seien vielmehr die Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gemeinschaft „Hauptleistung“. Dieser Hilfebedarf bestehe in jeder Lebenslage und sei kein „Annexbedarf“ bei einer Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Teilhabe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts R. vom 25. September 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG verwiesen. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des SG und des LSG im Verfahren L 2 SO 992/17 ER-B für zutreffend. Die Berichterstatterin hat den Sachverhalt am 22. Januar 2019 mit den Beteiligten erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.