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Urteil

L 10 R 1156/23

Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBW:2025:1023.L10R1156.23.00
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Leitsätze
Das Erfordernis eines Durchschnitts an Entgeltpunkten aus Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten unterhalb der jeweiligen, gesetzlich gestaffelten Höchstgrenze an Entgeltpunkten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.28)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 14.03.2023 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Erfordernis eines Durchschnitts an Entgeltpunkten aus Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten unterhalb der jeweiligen, gesetzlich gestaffelten Höchstgrenze an Entgeltpunkten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.28) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 14.03.2023 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 30.11.2021 in der Fassung des (Teilabhilfe-)Bescheids vom 10.03.2022 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2022, soweit die Beklagte damit die Höhe der Altersrente des Klägers ohne Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrentenzuschlag, § 76g Abs. 1 SGB VI, eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen [Grundrentengesetz] vom 12.08.2020, BGBl. I S. 1879, mit Wirkung vom 01.01.2021) festgesetzt bzw. - der Sache nach - eine höhere Rente unter Berücksichtigung eben eines solchen Zuschlags abgelehnt hat. Dabei ist nicht nur der (Teilabhilfe-)Bescheid vom 10.03.2022, mit dem die Beklage zugunsten des Klägers der Rentenberechnung auch die Zeit vom 04.10. bis 15.11.2010 als Pflichtbeitragszeit aus Beschäftigung und diese zugleich (§ 76g Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 SGB VI) als Grundrentenzeit zugrunde gelegt hat - unter weiterer Ablehnung der Berücksichtigung eines „Grundrentenzuschlags“ bei der Rentenhöhe -, streitbefangen, sondern auch der (Ausgangs-)Rentenbescheid vom 30.10.2021, nunmehr freilich in der Fassung, die der durch den ihn begünstigend-modifizierenden (Teilabhilfe-)Bescheid vom 10.03.2022 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2022 - erhalten hat (vgl. dazu, dass bei Teilabhilfe der Teilabhilfebescheid nach § 86 SGG Gegenstand des den Ausgangsbescheid betreffenden Widerspruchsverfahrens wird, nur Bundessozialgericht [BSG] 06.08.2021, B 5 R 150/21 B, in juris, Rn. 6; Wehrhahn in jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 95 Rn. 9, Stand 15.06.2022, beide m.w.N.); der Bescheid vom 30.10.2021 ist durch den Bescheid vom 10.03.2022 gerade nicht (vollständig) ersetzt worden. Das Begehren des Klägers auf einen „Grundrentenzuschlag“ für seine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist der Sache nach (§ 123 SGG) darauf gerichtet, dass ihm die Beklagte diese Rente mit einem entsprechend höheren Zahlbetrag leistet, denn bei dem in Rede stehenden Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung handelt es sich um ein bloßes Berechnungselement im Rahmen der Festsetzung der Rentenhöhe (Senatsurteil vom 21.09.2023, L 10 R 2463/22, in juris, Rn. 16 m.w.N.). Dementsprechend hat der Senat den Berufungsantrag des Klägers gefasst. Dieses Begehren auf höhere Rente unter Berücksichtigung des sog. Grundrentenzuschlags verfolgt der Kläger statthaft und auch ansonsten zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und (unechten) Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Abs. 4, § 56 SGG). Das SG hat diese Klage indes zu Recht aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen. Der Bescheid vom 30.11.2021 in der Fassung des Bescheids vom 10.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2022 ist - soweit er zur gerichtlichen Überprüfung gestellt ist (höhere Rente unter Berücksichtigung eines „Grundrentenzuschlags“, s.o.) - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Rechtsgrundlage für die dem Kläger mit Bescheid vom 30.10.2021 bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist § 236a SGB VI. Die Höhe einer Rente bestimmt sich nach den Regelungen in §§ 63 ff. SGB VI. Hiernach ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind bei einer Rente wegen Alters die Entgeltpunkte des Versicherten, die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden (s. im Einzelnen § 66 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1, Abs. 1, § 70 ff. SGB VI). Für Renten, die - wie hier - frühestens ab 01.01.2021 beginnen, wird nach § 76g Abs. 1 SGB VI ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Abs. 4 SGB VI maßgebenden Höchstwert liegt. Grundrentenzeiten in diesem Sinne sind gemäß § 76g Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI anrechenbare Zeiten nach § 51 Abs. 3a Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB VI (Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld), sog. gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten (s. im Einzelnen § 76g Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 SGB VI) und auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (§ 76g Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 250 f. SGB VI); keine Grundrentenzeiten sind hingegen Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld (§ 76g Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Grundbewertungszeiten i.S.d. § 76g Abs. 1 SGB VI sind wiederum Kalendermonate mit den genannten Grundrentenzeiten, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen (§ 76g Abs. 3 Satz 1 SGB VI), wobei auch Zuschläge an Entgeltpunkten nach den §§ 76e und 76f SGB VI berücksichtigt werden (§ 76g Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Für die Ermittlung des Zuschlags bestimmt § 76g Abs. 4 SGB VI: Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert (Satz 1). Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt (Satz 2). Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen (Satz 3). Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden (Satz 4). Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte (Satz 5). Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt (Satz 6). § 76g Abs. 5 SGB VI ordnet schließlich an, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet wird; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet. In Ansehung dieser Maßstäbe ist zunächst festzustellen, dass der Kläger ausgehend von seinem Versicherungsverlauf vom 10.03.2022 - gegen dessen Richtig- und Vollständigkeit der Kläger nichts dargetan hat - respektive den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid vom 10.03.2022 mindestens 33 Jahre (genauer: 397 Monate) mit Grundrentenzeiten im oben dargestellten Sinne zurückgelegt hat. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht (mehr) streitig, nachdem der Kläger im Widerspruchsverfahren eine beitragspflichtige Beschäftigung (auch) im Oktober und November 2010 - und demgemäß zwei zusätzliche Kalendermonate mit Grundrentenzeiten (§ 76g Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 SGB VI) - hat nachweisen können, sodass die Beklagte ihre Annahme von nur 395 Monaten an Grundrentenzeiten im Bescheid vom 30.11.2021 mit Bescheid vom 10.03.2022 (insoweit zu Gunsten des Klägers) entsprechend korrigiert hat. Gleichwohl steht dem Kläger indes der sog. Grundrentenzuschlag nicht zu, weil sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der nicht unter - was nach § 76g Abs. 1 SGG VI (auch) Anspruchsvoraussetzung ist (s.o.) -, sondern mit 0,0698 Entgeltpunkte (deutlich) über dem nach § 76g Abs. 4 Satz 4 SGB VI maßgebenden Höchstwert von 0,0348 Entgeltpunkte (0,0334 Entgeltpunkte bei 33 Jahre [396 Monate] Grundrentenzeiten, § 76g Abs. 4 Satz 3 SGB VI, zzgl. Erhöhung um 0,001389 Entgeltpunkte um einen zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten [weil hier 397 Monate zurückgelegt, s.o.], § 76g Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 SGB VI: = 0,034789 Entgeltpunkte, gerundet auf vier Dezimalstellen gemäß § 76g Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 SGB VI = 0,0348 Entgeltpunkte) liegt. Die konkrete Ermittlung der Grundrenten-Bewertungszeiten i.H.v. 27,5907 Entgeltpunkte - insoweit nimmt der Senat auf die entsprechende, oben bereits bezeichnete, Anlage zum Rentenbescheid vom 10.03.2022 auf der Grundlage des Versicherungsverlaufs (s. auch dazu bereits oben) Bezug - lässt keine Sach- und Rechtsfehler zu Lasten des Klägers erkennen und solche sind von ihm auch nicht einmal nur angedeutet worden. Dass die Beklagte die Monate Mai 2017 (mit 0,0075 Entgeltpunkte) und Juni 2018 (mit 0,0225 Entgeltpunkte) wegen Nichterreichens des erforderlichen Mindestwerts an Entgeltpunkten (0,025) nicht als Grundrentenbewertungszeit berücksichtigt hat, entspricht dem Gesetz (§ 76g Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Demgemäß ergibt sich insgesamt der o.a. Durchschnittswert von Entgeltpunkten i.H.v. 0,0698 (27,5907 Entgeltpunkte: 395 Monate Grundrentenbewertungszeiten), der (deutlich) oberhalb des gesetzlichen Höchstwerts von hier 0,0348 Entgeltpunkte liegt. Die Beklagte hat damit im Einklang mit § 76g SGB VI zu Recht im Rahmen der Festsetzung der Höhe der klägerischen Altersrente einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht berücksichtigt, weil die einfach-gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Zur Überzeugung des Senats begegnet das Erfordernis eines Durchschnitts an Entgeltpunkten aus Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten unterhalb der jeweiligen, gesetzlich gestaffelten Höchstgrenze an Entgeltpunkten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber wollte mit dem Grundrentenzuschlag Versicherte besserstellen, die nach langjähriger Versicherung aus unterdurchschnittlichem Einkommen über eine nur geringe Rentenanwartschaft verfügen. Zugleich soll die damit intendierte - vollständig steuer- und gerade nicht beitragsfinanzierte (vgl. vgl. § 213 Abs. 2 Satz 4 SGB VI; BT-Drs. 19/18473, S. 4, 46) - „stärkere Betonung sozialer Leistungselemente in der gesetzlichen Rentenversicherung“ nicht bedingungslos, sondern an bestimmte Mindestanforderungen geknüpft sein (BT-Drs. 19/18473, S. 22). Demgemäß sah es der Gesetzgeber im Rahmen des Regelungszusammenhangs des § 76g Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI als erforderlich an, eine Grenze zu definieren, oberhalb derer kein Zuschlag an Entgeltpunkten gewährt wird (BT-Drs. 19/18473, S. 38). Dabei orientierte er sich an bereits bestehenden Regelungen im Rentenversicherungsrecht (beispielhafter Verweis auf die Bestimmung des § 262 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu erforderlichen Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt; zur Verfassungsgemäßheit dieser Regelung s. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen 27.03.2015, L 14 R 122/13, in juris, Rn. 26) und ging typisierend und pauschalierend davon aus, dass derjenige, der aufgrund seines versicherten Entgelts im Durchschnitt 0,8004 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr bzw. 0,0667 Entgeltpunkte pro Kalendermonat erreicht, regelmäßig nicht auf „die Grundrente“ angewiesen sein werde (BT-Drs. 19/18473, S. 38). Wie der erkennende Senat im Zusammenhang mit dem „Grundrentenzuschlag“ (hinsichtlich des Erfordernisses von 33 Jahren an Grundrentenzeiten) bereits ausgeführt hat, kommt dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Senatsurteil vom 21.09.2023, L 10 R 2463/22, a.a.O. Rn. 20 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht [BVerfG] 07.12.2012, 1 BvL 14/07, in juris), der besonders groß ist, wenn eine Begünstigung - wie vorliegend - nicht auf Beiträgen beruht, sondern (steuerfinanziert) zum Zwecke des sozialen Ausgleichs gewährt wird (BVerfG 11.01.2016, 1 BvR 1687/14, in juris, Rn. 12). Zudem ist der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten namentlich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG 17.06.2020, 1 BvR 1134/15, in juris, Rn. 12; BSG 26.09.2019, B 5 R 6/18 R, in juris, Rn. 22 ff.; Senatsurteil a.a.O.). Diese Erwägungen des Senats gelten entsprechend auch vorliegend. Auch hinsichtlich der Anspruchsbegrenzung auf einen Durchschnittswert an Entgeltpunkten unterhalb der gesetzlich gestaffelten Höchstwerte sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Gesetzgeber hier den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum - der Grundrentenzuschlag wird wie dargelegt vollständig aus Steuermitteln finanziert - überschritten hätte. Insbesondere ist dem Gesetzgeber auf Grund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht jede Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen jedoch der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (s. nur BSG a.a.O. Rn. 19 m.w.N. zur st. Rspr. des BVerfG). Dies ist vorliegend in Ansehung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, der mit der Einführung der Kosten des (nicht beitragsfinanzierten) „Grundrentenzuschlags“ und der sozialpolitischen Intention, nur Versicherte mit geringen Rentenanwartschaften (versicherungsfremd) zu begünstigen und gerade nicht solche, die den (jeweiligen) „Grenzhöchstwert“ des § 76g Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SGB VI aufgrund der im Erwerbsleben erzielten (verbeitragten) Verdienste überschreiten, der Fall. Insbesondere ist der Gesetzgeber auch von Verfassung wegen nicht verpflichtet, einen „Grundrentenzuschlag“ bis zu einem Alters(renten)einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfs zu gewähren. Dies wäre vielmehr mit einer nicht mehr vertretbaren Nivellierung des Verhältnisses von Beitrag und Leistung (dazu Mushoff in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 76g Rn. 180, Stand 04.06.2025) und damit gerade mit einer Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten verbunden, die sich aufgrund ihrer Erwerbs- und Verdienstbiografie in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsäquivalente Rentenanwartschaften oberhalb des Grundsicherungsniveaus erarbeitet haben (s. dazu bereits zutreffend LSG Nordrhein-Westfalen 27.03.2015, L 14 R 122/13, a.a.O. zu § 262 Abs. 1 Satz 1 SGB VI; vgl. auch Hoffmann, NZS 2024, S. 388, 390). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Einführung von § 76g SGB VI für eine Vielzahl von Betroffenen eine Verbesserung erfolgt ist (Senatsurteil a.a.O.). Im Ergebnis sieht der Senat damit keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu Lasten des Klägers dadurch, dass ihm der „Grundrentenzuschlag“ in Ansehung der (deutlichen) Entgeltpunkteüberschreitung gegenüber dem gesetzlichen Höchstwert vorenthalten wird. Seine bloß pauschalen und mit allgemeinpolitischer Kritik verbundenen Ausführungen zum Rentenversicherungssystem ändern daran nichts. Soweit der Kläger (ebenfalls nur pauschal) noch einen Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) geltend gemacht hat, weil die Nichtberücksichtigung des Zuschlags zu einem Grundsicherungsbedarf führe, das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) insoweit mit (weiteren) Anspruchsvoraussetzungen und -einschränkungen verbunden sei und dass er sich (allgemein) „gedemütigt“, „schikaniert“ bzw. stigmatisiert „fühle“, beim Sozialamt vorstellig zu werden, verkennt er bereits, dass das Grundgesetz mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zwar ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums garantiert, die konkrete Ausgestaltung, einschließlich der zu erbringenden Leistungen nach Art und Höhe, aber dem Gesetzgeber obliegt, dem auch insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (statt vieler nur BVerfG 23.07.2014, 1 BvL 10/12 u.a., in juris, Rn. 74; 05.11.2019, 1 BvL 7/16, in juris, Rn. 121, 125, beide m.w.N.). Diese Sicherung des Existenzminimums hat der Gesetzgeber einfach-gesetzlich im SGB XII (für Altersrentner im Vierten Kapitel) ausgestaltet und der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auch nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (BVerfG a.a.O. Rn. 75). Er ist mithin in diesem Rahmen bedarfsbezogen, anders als der „Grundrentenzuschlag“, der nach der gesetzgeberischen Konzeption gerade nicht dazu dient, allen langjährig Versicherten eine Altersrente oberhalb des grundsicherungsrechtlichen Existenzminimums ohne entsprechende Beitragsentrichtung zu verschaffen (s.o.). Der sinngemäßen Auffassung des Klägers, aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebe sich ein Gebot des Gesetzgebers, im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einen - beitragsunabhängigen - „Grundrentenzuschlag“ bis zum Erreichen des Grundsicherungsniveaus vorzusehen, folgt der Senat damit nicht, ungeachtet dessen, dass „die Verbesserungen durch die Grundrente [ohnehin] nicht immer vollständig ausreichen werden, um ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfes sicherzustellen“ (BT-Drs. 19/18473, S. 25), sodass der Gesetzgeber die Einführung der „Grundrente“ (richtig: des Zuschlags an Entgeltpunkten) mit einem Freibetrag im SGB XII in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung flankiert hat (§ 82a SGB XII). Der Umstand, dass der Kläger die Regelungen des SGB XII bzw. den entsprechenden Behördenvollzug (pauschal) als unsachgemäß, belastend und/oder „schikanierend“ ansieht, führt zu keiner anderen Bewertung. Das Sozialstaatsprinzip i.V.m. der Menschenwürde kann nicht zur Korrektur jeglicher hart oder unbillig erscheinenden Folgen von gesetzlichen Regelungen - oder Behördenzuständigkeiten - dienen (BSG 05.07.2006, B 12 KR 15/05 R, in juris, Rn. 20 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung eines sog. Grundrentenzuschlags. Der 1956 geborene Kläger, der von Mitte Juli 2019 bis Ende April 2021 Arbeitslosengeld und zuletzt Krankengeld bezogen hatte, beantragte am 01.03.2021 Altersrente ab 01.11.2021 (bei einem regulären Altersrentenbeginn am 01.12.2021). Nach Kontoklärung, (rückwirkender) Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 ab 21.04.2021 durch die Versorgungsverwaltung (Bescheid vom 04.08.2021) und Mittteilung des Klägers, dass er einen früheren Rentenbeginn wünsche, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 30.11.2021 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.05.2021 (monatliches Recht auf Rente ab dem 01.01.2022: 853,20 € brutto, Zahlbetrag: 760,21 €; Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 01.05. bis 31.12.2021: 6.081,68 €). Dabei legte die Beklagte keinen sog. Grundrentenzuschlag zugrunde, weil schon nicht mindestens 33 Jahre (396 Monate) Grundrentenzeiten vorlägen, sondern nur 395 Monate. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf (Anlage zum Rentenbescheid) und auf die Anlage „Grundrentenzeiten“ Bezug genommen (S. 366 ff., 372 ff. VerwA). Sie verwies den Kläger auf die Möglichkeit, ergänzend zur Rente ggf. Grundsicherungsleistungen im Alter über das Landratsamt O1 zu beziehen. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, im Oktober/November 2010 beschäftigt gewesen zu sein (der Versicherungsverlauf vom 30.11.2021 enthielt insoweit eine Lücke) und deshalb die Voraussetzungen für den sog. Grundrentenzuschlag zu erfüllen; er legte entsprechende DEÜV-Meldungen vor. Nach Überprüfung der Beklagten stellte sie die Rente mit Bescheid vom 10.03.2022 neu fest (monatliches Recht auf Rente ab dem 01.04.2022: 856,20 € brutto, Zahlbetrag: 762,03 €; Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 01.05.2021 bis 31.03.2022: 29,37 €). Dabei legte sie der Rentenberechnung nunmehr auch die Zeit vom 04.10. bis 15.11.2010 als Pflichtbeitragszeit mit dem der Einzugsstelle gemeldeten Arbeitsentgelt zugrunde. Einen „Grundrentenzuschlag“ berücksichtigte sie bei der Höhe der Rente weiterhin nicht. Zwar lägen jetzt 397 Monate mit sog. Grundrentenzeiten vor, indes sei das versicherte Entgelt dieser Zeiten im Durchschnitt zu hoch (Hinweis u.a. auf die Bescheidanlage „Ermittlung der Grundrenten-Bewertungszeiten“, S. 512 ff. VerwA). Denn der Durchschnittswert von hier 0,0698 Entgeltpunkte sei größer als die Grenze (bei 397 Monaten Grundrentenzeiten) von 0,0348 Entgeltpunkte, sodass sich ein (Grundrenten-)Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung im Falle des Klägers nicht ergebe. Den aufrechterhaltenen Widerspruch des Klägers, der Sache nach auf eine höhere Rente unter Berücksichtigung des sog. Grundrentenzuschlags gerichtet, wies die Beklagte nach Hinweis auf die Rechtslage mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2022 als unbegründet zurück. Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 76g Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) in Verbindung mit dem Versicherungsverlauf ergebe sich fast das Doppelte der durchschnittlichen Entgeltpunkte für Grundrentenbewertungszeiten (nämlich 0,0698 Entgeltpunkte) anstelle der sich aus der Anwendung der gesetzlichen Vorschrift ergebenden Höchstgrenze für einen Zuschlag von 0,0348 Entgeltpunkte. Hiergegen hat der Kläger am 12.09.2022 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen - neben allgemeinpolitischer Kritik - geltend gemacht, dass seine Rente niedriger sei als sein sozialhilferechtlicher Bedarf und dass er deswegen in Ansehung der zurückgelegten 397 (Grundrenten-)Beitragsmonate nicht auf (ergänzende) Grundsicherungsleistungen verwiesen werden könne. Dies sei unwürdig und er empfinde dies als „ehrabschneidend“. Das Rentensystem sei ein „Schneeballsystem“, verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 (Abs. 1) Grundgesetz (GG) und die Beklagte gegen „Treu und Glauben“. Ihm stehe der „Grundrentenzuschlag“, der ihm von der Beklagten „willkürlich“ vorenthalten werde, zu, da er die erforderlichen „Beitragsmonate“ nachgewiesen habe. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.03.2023 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Darlegung der rechtlichen Grundlagen (§ 76g Abs. 1 und 4 SGB VI) sowie unter Hinweis auf die Berechnungsaufstellung im Bescheid vom 10.03.2022 nebst Anlagen ausgeführt, dass der Durchschnittswert der Entgeltpunkte des Klägers nicht unter dem nach § 76g Abs. 4 SGB VI maßgebenden Höchstwert (0,0348 Entgeltpunkte) liege, sondern darüber (0,0698 Entgeltpunkte), sodass kein Anspruch auf einen sog. Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung bestehe. Fehler in der Berechnung der Beklagten seien weder geltend gemacht, noch ersichtlich. Die Rentenberechnung entspreche mithin den (einfach-)gesetzlichen Bestimmungen. Von deren Verfassungswidrigkeit sei das Gericht nicht überzeugt. Gegen den - ihm im Anschluss an die Verfügung vom 15.03.2023 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17.04.2023 (Montag) beim SG Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren auf höhere Rente unter Berücksichtigung eines „Grundrentenzuschlags“ weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und vertieft. Ihm sei es auch nicht zumutbar, um Grundsicherungsleistungen zu ersuchen („Unterbrechung“ bei Auslandsaufenthalt unter den Voraussetzungen des § 41a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII]; jährliche Beantragung von Grundsicherungsleistungen; bei jedem Umzug in ein anderes Bundesland „Neuantrag“ mit „Hose runterlassen“; Schikane und Demütigung bei den Sozialämtern; „Brandmarkung“ als Grundsicherungsempfänger). Derartiges benachteilige ihn gegenüber Rentenbeziehern, die den Grundrentenzuschlag „schikanefrei“ erhielten. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 14.03.2023 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2021 in der Fassung des Bescheids vom 10.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2022 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.05.2021 unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.