Urteil
L 4 KR 581/20
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Honorararzt, der einzelne Dienste nach Annahme ausführt, ist hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status anhand der tatsächlichen Verhältnisse während der Durchführung dieser Einzelaufträge zu beurteilen.
• Die Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers kann bei Ärzten auch ohne umfassende Weisungsgebundenheit eine abhängige Beschäftigung begründen, wenn die Tätigkeit ihr Gepräge von der Betriebsordnung erhält.
• Allein das Vorhandensein einer Berufshaftpflichtversicherung, die Abrechnung über den Auftraggeber oder die Möglichkeit, angebotene Einsätze abzulehnen, sprechen nicht zwingend für Selbstständigkeit.
• Bei Bewertung der Versicherungspflicht sind die einschlägigen Vorschriften heranzuziehen, insbesondere § 7 Abs. 1 SGB IV, §§ 1 SGB VI, 5 Abs. 1 SGB V, 20 Abs. 1 SGB XI und 25 Abs. 1 SGB III.
Entscheidungsgründe
Honorararzt als abhängig Beschäftigter bei Eingliederung in Betriebsorganisation • Ein Honorararzt, der einzelne Dienste nach Annahme ausführt, ist hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status anhand der tatsächlichen Verhältnisse während der Durchführung dieser Einzelaufträge zu beurteilen. • Die Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers kann bei Ärzten auch ohne umfassende Weisungsgebundenheit eine abhängige Beschäftigung begründen, wenn die Tätigkeit ihr Gepräge von der Betriebsordnung erhält. • Allein das Vorhandensein einer Berufshaftpflichtversicherung, die Abrechnung über den Auftraggeber oder die Möglichkeit, angebotene Einsätze abzulehnen, sprechen nicht zwingend für Selbstständigkeit. • Bei Bewertung der Versicherungspflicht sind die einschlägigen Vorschriften heranzuziehen, insbesondere § 7 Abs. 1 SGB IV, §§ 1 SGB VI, 5 Abs. 1 SGB V, 20 Abs. 1 SGB XI und 25 Abs. 1 SGB III. Die Klägerin betreibt ein MVZ (GbR) mit Schwerpunkt Anästhesie und hatte mit dem Krankenhaus RBK Konsiliar- und Honorararztverträge geschlossen. Der Beigeladene war im Oktober 2014 als Honorararzt an drei Tagen (13.–15.10.2014) für die Klägerin tätig; vereinbart war ein Stundensatz von 70 EUR und er war berechtigt, angebotene Einsätze abzulehnen. Die Klägerin plante ihn als Vertretung ein und wollte ihn vorab vor Ort einarbeiten; die Einarbeitung wurde nach drei Tagen abgebrochen. Die Deutsche Rentenversicherung stellte durch Bescheid fest, dass der Beigeladene während dieses Zeitraums sozialversicherungspflichtig beschäftigt war; die Klägerin widersprach und klagte. Sowohl das Sozialgericht Stuttgart als auch das LSG hielten die Tätigkeit für abhängig beschäftigt. Relevante Tatsachen: Einsatz nach Einsatzplan der Klägerin, achtstündige Einsätze, Abrechnung durch die Klägerin, Dokumentations- und Mitwirkungspflichten gegenüber der Klägerin und RBK sowie fehlendes unternehmerisches Risiko des Beigeladenen. • Zulässigkeit: Die Berufung war statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt. • Rechtlicher Maßstab: Versicherungspflicht richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; maßgeblich ist § 7 Abs. 1 SGB IV und die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der einzelnen Sozialversicherungszweige (§§ 1 SGB VI, 5 Abs. 1 SGB V, 20 Abs. 1 SGB XI, 25 Abs. 1 SGB III). • Tatsächliche Verhältnisse: Der Beigeladene führte die übernommenen Einsätze jeweils acht Stunden täglich nach Einsatzplan der Klägerin durch; er war in der Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert und hatte Pflichten über die reine Leistungserbringung hinaus (Dokumentation, Datenlieferung, Abrechnungsmodalitäten). • Eingliederung vs. Weisungsfreiheit: Auch wenn ärztliche Heilbehandlungen therapeutische Eigenverantwortung beinhalten und eine formale Weisungsfreiheit besteht, kann die Tätigkeit ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebs erhalten; dies begründet eine funktionsgerechte, fremdbestimmte Teilhabe am Arbeitsprozess. • Unternehmensrisiko: Der Beigeladene trug kein nennenswertes Unternehmerrisiko; sein Entgelt war stundenbezogen und überstieg die Geringfügigkeitsgrenze, er setzte keine betrieblichen Investitionen ein und trug keine relevanten Haftungsrisiken, die ein echtes Unternehmerwagnis begründen würden. • Gesamtwürdigung: Unter Abwägung aller Merkmale überwogen die Indizien einer abhängigen Beschäftigung. Damit unterlag der Beigeladene der Versicherungspflicht in Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. • Weitere Verfahrensfragen: Die Klage war fristgerecht erhoben, da der Widerspruchsbescheid erst am 6.3.2017 bekanntgegeben war; die Klage war damit zulässig. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das LSG bestätigte den Widerspruchsbescheid der Einzugsstelle, wonach der Beigeladene im Oktober 2014 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Begründung: Bei Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse während der übernommenen Einsätze war der Beigeladene in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert und handelte nicht mit einem nennenswerten Unternehmerrisiko. Die formale Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, eine vorhandene Berufshaftpflichtversicherung oder die Therapiefreiheit bei medizinischen Entscheidungen änderten nichts am Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens außer denen der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.