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Urteil

L 9 R 1944/21

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Unterlassungsklage des Bevollmächtigten gegen behördliche Verfahrenshandlungen ist nach § 56a SGG unzulässig, wenn sie nicht zugleich mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen erhoben wird. • Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn der Kläger sich vor Klageerhebung nicht auf einfachem Weg außergerichtlich an die Behörde gewandt hat; dies kann zur Unzulässigkeit führen. • Ein Anerkenntnis-Gerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn das tatsächliche Anerkenntnis der Beklagten inhaltlich mit dem geltend gemachten Klageanspruch übereinstimmt. • Ein Gerichtsbescheid ist vollstreckungsunfähig, wenn der Tenor unbestimmt ist; unbestimmte Formulierungen wie die Pflicht, eine Vollmacht "nicht weiter zu missachten", sind nicht vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Unterlassungsklage wegen Verfahrenshandlungen; Anerkenntnisurteil und Vollstreckungsfähigkeit • Eine Unterlassungsklage des Bevollmächtigten gegen behördliche Verfahrenshandlungen ist nach § 56a SGG unzulässig, wenn sie nicht zugleich mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen erhoben wird. • Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn der Kläger sich vor Klageerhebung nicht auf einfachem Weg außergerichtlich an die Behörde gewandt hat; dies kann zur Unzulässigkeit führen. • Ein Anerkenntnis-Gerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn das tatsächliche Anerkenntnis der Beklagten inhaltlich mit dem geltend gemachten Klageanspruch übereinstimmt. • Ein Gerichtsbescheid ist vollstreckungsunfähig, wenn der Tenor unbestimmt ist; unbestimmte Formulierungen wie die Pflicht, eine Vollmacht "nicht weiter zu missachten", sind nicht vollstreckbar. Die Klägerin beantragte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; es folgten Bescheide, eine Eignungsprüfung und schließlich die Bewilligung einer zweijährigen Weiterbildung. Der Bevollmächtigte der Klägerin legte bei der Beklagten eine umfassende Vollmacht vor, forderte künftigen Schriftverkehr über ihn zu führen und reichte Rechnungen ein. Die Beklagte übersandte zeitweise Bescheide direkt an die Klägerin und bat um Mitteilung, ob die Vollmacht über das Verfahren hinaus gelten solle. Der Bevollmächtigte erhob daraufhin im Namen der Klägerin eine Unterlassungsklage mit Zwangsgeldantrag, weil die Beklagte Vollmachten wiederholt missachtet habe. Das Sozialgericht erließ einen Anerkenntnis‑Gerichtsbescheid zugunsten der Klägerin; die Beklagte legte Berufung ein und rügte, sie habe kein Anerkenntnis in dem vom Gericht getroffenen Umfang abgegeben. • Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung der Beklagten war form- und fristgerecht und zulässig (§§ 143,144 SGG). • Unzulässigkeit der Klage nach § 56a SGG: Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen sind nur zusammen mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen zulässig; insoweit dienen die Vorschriften der Prozessökonomie. • Keine Ausnahme nach § 56a Satz 2 SGG: Der Bevollmächtigte klagte nicht im eigenen Namen gegen eine formelle Zurückweisung nach § 13 SGB X, sondern im Namen der Klägerin gegen die angebliche Missachtung der Vollmacht. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis: Die Beklagte hatte die Klägerin ausdrücklich aufgefordert, den Fortbestand der Vollmacht zu bestätigen; eine einfache außergerichtliche Mitteilung durch die Klägerin hätte das angestrebte Ziel erreicht. • Ermessen der Behörde bei Bekanntgabe: Nach § 37 SGB X kann die Behörde entscheiden, ob sie Verwaltungsakte dem Bevollmächtigten oder dem Beteiligten bekanntgibt; eine standardisierte Vollmacht entzieht der Behörde nicht grundsätzlich dieses Ermessen. • Fehlende Übereinstimmung von Anerkenntnis und Tenor: Für ein Anerkenntnis-Urteil nach § 307 ZPO (i.V.m. § 202 SGG) muss die Erklärung der Beklagten den mit der Klage geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise anerkennen; dies war nicht der Fall. • Unvollstreckbarkeit des Tenors: Der Gerichtsbescheid verpflichtet die Beklagte, eine Vollmacht "nicht weiter zu missachten", eine unbestimmte Formulierung, die keinen vollstreckbaren Verpflichtungsgehalt aufweist; Vollstreckungstitel müssen einen bestimmten Leistungs- oder Unterlassungsinhalt haben (vgl. §§ 198–199 SGG). Der Senat hebt den Anerkenntnis-Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30.04.2021 auf und weist die Klage ab. Begründend stellt das Gericht fest, dass die Unterlassungsklage unzulässig ist, weil Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen nach § 56a SGG nicht isoliert erhoben werden dürfen und weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlte, da eine einfache außergerichtliche Mitteilung an die Behörde den Konflikt hätte beseitigen können. Ferner entsprach der Gerichtsbescheid nicht dem tatsächlichen Inhalt des von der Beklagten erklärten Anerkenntnisses und enthielt einen unbestimmten, daher nicht vollstreckungsfähigen Tenor. Die Kosten lastet das Gericht der Klägerin in beiden Instanzen auf; eine Revision wird nicht zugelassen.