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Urteil

L 4 KR 645/21

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klage gegen die Nichtbeachtung einer Vollmacht durch eine Behörde kann eine allgemeine Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage darstellen. • Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen sind gemäß § 56a SGG grundsätzlich nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen zulässig. • Behördliche Verfahrenshandlungen, die der Vorbereitung einer noch nicht abgeschlossenen Sachentscheidung dienen, können nicht unabhängig von der Sachentscheidung angefochten werden; Ausnahmen nach § 56a S.2 SGG greifen hier nicht. • Ist der Beteiligte zur Mitwirkung verpflichtet (§ 13 Abs.3 S.2 SGB X), darf sich die Behörde auch direkt an ihn wenden; der Bevollmächtigte ist hierüber zu verständigen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Unterlassungsklage gegen Nichtbeachtung einer Vollmacht wegen § 56a SGG • Eine Klage gegen die Nichtbeachtung einer Vollmacht durch eine Behörde kann eine allgemeine Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage darstellen. • Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen sind gemäß § 56a SGG grundsätzlich nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen zulässig. • Behördliche Verfahrenshandlungen, die der Vorbereitung einer noch nicht abgeschlossenen Sachentscheidung dienen, können nicht unabhängig von der Sachentscheidung angefochten werden; Ausnahmen nach § 56a S.2 SGG greifen hier nicht. • Ist der Beteiligte zur Mitwirkung verpflichtet (§ 13 Abs.3 S.2 SGB X), darf sich die Behörde auch direkt an ihn wenden; der Bevollmächtigte ist hierüber zu verständigen. Der 1958 geborene Kläger war Mitglied der beklagten BKK und bezog Krankengeld. Die BKK forderte ihn auf, einen Antrag auf medizinische Rehabilitation zu stellen; die DRV bewilligte eine Maßnahme mit Beginn 24.6.2020. Der Kläger legte der Beklagten am 12.5.2020 eine Vollmacht zu seinen Gunsten vor und teilte dies am 14.5.2020 mit; sein Bevollmächtigter bat, Schriftwechsel nur über die Kanzlei zu führen. Am 16.6.2020 schrieb die Beklagte den Kläger direkt an und bat um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie um Übersendung von AU-Bescheinigungen. Der Kläger trat die DRV-Maßnahme nicht an und klagte daraufhin darauf, die Beklagte zu verpflichten, die Vollmacht zu beachten und den Schriftverkehr nur noch mit seinem Bevollmächtigten zu führen. Das Sozialgericht wies die Klage als unzulässig ab; das LSG verwarf die Berufung weitgehend aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung. • Zulässigkeit der Berufung: Form- und fristgerecht eingelegt, statthaft (§§ 105,143 SGG). • Klagegegenstand: Der Kläger verlangt Unterlassung wegen Nichtbeachtung der Vollmacht; es handelt sich um eine allgemeine Leistungsklage (Unterlassungsklage) nach § 54 Abs.5 SGG. • Unzulässigkeit wegen § 56a SGG: Die angegriffenen Schreiben der Beklagten vom 16.6.2020 sind behördliche Verfahrenshandlungen, die der Vorbereitung einer noch nicht abgeschlossenen Sachentscheidung (Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit/Krankengeld) dienten. Nach § 56a S.1 SGG sind Rechtsbehelfe gegen solche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend zu machen; der Kläger hat dies nicht getan. • Mitwirkungspflicht des Klägers: Die Beklagte durfte sich nach § 13 Abs.3 S.2 SGB X direkt an den zur Mitwirkung verpflichteten Versicherten wenden; in diesem Fall ist der Bevollmächtigte zu verständigen. Der Kläger war wegen Krankengeldbezugs zur Mitwirkung verpflichtet (§ 60 Abs.1 S.1 SGB I) und musste der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zustimmen. • Rechtsschutzbedürfnis und Wiederholungsgefahr: Eine Wiederholungsgefahr konnte nicht festgestellt werden. Die Beklagte kündigte in einem Schreiben vom 2.10.2020 an, künftig nur noch den Bevollmächtigten anzuschreiben, und adressierte danach wichtige Schreiben an den Bevollmächtigten, so dass das Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft ist. • Verfahrensrüge: Die Berufung war zudem nicht hinreichend begründet trotz Aufforderung; der Senat sieht daher von weiterer Darstellung ab (§ 153 Abs.2 SGG). • Kostenentscheidung und Revision: Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 SGG; die Revision wurde nicht zugelassen (§ 160 Abs.2 SGG). Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19.01.2021 wird zurückgewiesen; die Unterlassungsklage ist unzulässig, weil die angegriffenen Schreiben als behördliche Verfahrenshandlungen unter § 56a SGG fallen und nur gleichzeitig mit Rechtsbehelfen gegen die Sachentscheidung geltend gemacht werden können. Zudem bestand die Befugnis der Beklagten, sich wegen Mitwirkungspflichten direkt an den Kläger zu wenden (§ 13 Abs.3 SGB X in Verbindung mit § 60 SGB I), wodurch keine durchgängige Missachtung der Vollmacht festgestellt werden konnte. Eine Wiederholungsgefahr ist angesichts der Ankündigung der Beklagten, künftig nur noch den Bevollmächtigten zu kontaktieren, nicht dargetan. Die Kostenentscheidung geht zulasten des Klägers; die Revision wurde nicht zugelassen.