Urteil
L 6 SB 2703/20
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Heilungsbewährung nach Brustkrebs tritt regelmäßig nach fünf Jahren rezidivfreier Zeit ein und rechtfertigt eine Neufeststellung des GdB.
• Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist der GdB nach den verbleibenden funktionellen Folgen der Erkrankung zu bemessen; bloßer Zeitablauf genügt als wesentliche Änderung.
• Folgen der Brustkrebsbehandlung (Operations- und Chemotherapie‑Folgen) sind im Regelfall innerhalb des Funktionssystems „Weibliche Geschlechtsorgane“ zusammenzufassen und dort umfassend zu bewerten (VG Teil B Nr. 14.1).
• Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen ist der Gesamt‑GdB nicht zu addieren; maßgeblich ist die schwere der vorrangigen Funktionsbeeinträchtigung und ggf. Zuschlag um 10 oder 20.
• Bei unzureichender objektiver Befundlage sind subjektive Beschwerden zu prüfen, können aber nur dann zu höheren Teil‑GdB führen, wenn sie durch fachärztliche Befunde gestützt sind.
Entscheidungsgründe
Heilungsbewährung nach Brustkrebs; Neubewertung des GdB auf 50 • Heilungsbewährung nach Brustkrebs tritt regelmäßig nach fünf Jahren rezidivfreier Zeit ein und rechtfertigt eine Neufeststellung des GdB. • Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist der GdB nach den verbleibenden funktionellen Folgen der Erkrankung zu bemessen; bloßer Zeitablauf genügt als wesentliche Änderung. • Folgen der Brustkrebsbehandlung (Operations- und Chemotherapie‑Folgen) sind im Regelfall innerhalb des Funktionssystems „Weibliche Geschlechtsorgane“ zusammenzufassen und dort umfassend zu bewerten (VG Teil B Nr. 14.1). • Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen ist der Gesamt‑GdB nicht zu addieren; maßgeblich ist die schwere der vorrangigen Funktionsbeeinträchtigung und ggf. Zuschlag um 10 oder 20. • Bei unzureichender objektiver Befundlage sind subjektive Beschwerden zu prüfen, können aber nur dann zu höheren Teil‑GdB führen, wenn sie durch fachärztliche Befunde gestützt sind. Die Klägerin, geboren 1975, erlitt 2012 ein linksseitiges invasiv duktales Mammakarzinom und beantragte Dezember 2012 erstmals die Feststellung des GdB. Mit Bescheid vom 17.01.2013 war ein GdB von 80 (Heilungsbewährung) festgestellt worden. Nach Rezidivfreiheit leitete das Landratsamt ein Überprüfungsverfahren ein und hob mit Bescheid vom 23.08.2018 die frühere Feststellung ab; seither wurden Teilfeststellungen mit GdB 20, 30 und schließlich 40 getroffen. Streitgegenstand war, ob die Heilungsbewährung eingetreten sei und welcher Gesamt‑GdB danach festzusetzen ist. Die Klägerin rügte unzureichende Berücksichtigung von Polyneuropathie, Konzentrations‑ und Gedächtnisstörungen sowie der psychischen Folgen; es wurden mehrere fachärztliche Gutachten eingeholt, einschließlich einer neurologisch‑psychiatrischen Begutachtung. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Verfahrensrechtlich war die Berufung zulässig; maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist der Widerspruchsbescheid vom 03.07.2019 (§§ 143,144,151 SGG). • Rechtsgrundlage für Aufhebung von Verwaltungsakten bei wesentlicher Änderung ist § 48 SGB X; eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn sich der Gesamt‑GdB um mindestens 10 Punkte verändert (BSG‑Rechtsprechung). • Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) ist bei bösartigen Tumoren eine Heilungsbewährung von in der Regel fünf Jahren zu berücksichtigen; bei Ablauf dieser Frist ist der GdB nach den verbleibenden konkreten Funktionsbeeinträchtigungen neu zu bemessen. • Die hier vorliegenden Befunde zeigen Rezidivfreiheit über fünf Jahre; damit ist die Heilungsbewährung eingetreten und eine Neufeststellung erforderlich. • Die behandelnden und begutachtenden Ärzte belegen dauerhafte Folgen: kosmetische Delle nach brusterhaltender Operation, Sensibilitätsstörungen und Bewegungseinschränkungen des linken Armes, rezidivierende Wirbelsäulenblockaden sowie chemotherapy‑bedingte distal asymmetrische Polyneuropathie. Diese Folgen sind nach VG Teil B Nr. 14.1 zusammenfassend im Funktionssystem "Weibliche Geschlechtsorgane" zu berücksichtigen. • Die prophylaktische Ovarektomie im prämenopausalen Alter bei BRCA‑1‑Mutation lässt wegen fehlender Möglichkeit zur Hormonausgleichung einen höheren Teil‑GdB (bis 30) zu (VG Teil B Nr. 14.3). • Psychische Beeinträchtigungen (subdepressive Verstimmung, Affektlabilität, Erschöpfung) sind durch fachärztliche Begutachtung überprüft worden; objektive Befunde und Verhalten im Untersuchungstermin sprechen gegen eine mittelgradige bis schwere depressive Störung. Nach VG Teil B Nr. 3.7 ist ein Teil‑GdB von 20 derzeit angemessen. • Die Mischung aus Teil‑GdB 40 (Funktionssystem weibliche Geschlechtsorgane) und 20 (Gehirn einschließlich Psyche) rechtfertigt nach richterlicher Gesamtwürdigung einen Gesamt‑GdB von 50; höhere Werte sind nicht durch die Beweislage gedeckt. • Die Gutachten des Ehemannes sind fachfremd in Teilen und lassen die erforderliche objektive Befundunterlegung vermissen; subjektive Beschwerden sind zwar glaubhaft, rechtfertigen aber ohne stützende fachärztliche Befunde keinen höheren GdB. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich: Der Gerichtsbescheid des SG Karlsruhe vom 30.07.2020 ist abzuändern; der Bescheid des Beklagten vom 23.08.2018 (in den Teil‑Abhilfebescheiden vom 12.10.2018 und 06.06.2019) wird insoweit aufgehoben, als er die frühere Feststellung eines GdB von 50 über den 27.08.2018 hinaus absenken wollte. Insgesamt ist nach Eintritt der Heilungsbewährung ein Gesamt‑GdB von 50 festzustellen, weil die verbleibenden dauerhaften Funktionsstörungen aus der Brustkrebserkrankung (einschließlich operations‑ und therapiebedingter Folgen sowie der prämenopausalen Ovarektomie ohne Ausgleichsmöglichkeit) in ihrer Gesamtauswirkung einen schweren, aber nicht erhöhten Grad der Behinderung rechtfertigen. Im Übrigen bleibt die Berufung zurückgewiesen; die Kostenentscheidung wurde angepasst.