OffeneUrteileSuche
Urteil

L 4 BA 328/19

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit ist das Gesamtbild der praktizierten Rechtsbeziehung entscheidend; maßgeblich sind Eingliederung in die Betriebsorganisation und das Vorhandensein eines Unternehmerrisikos. • Ärztliche Therapiefreiheit steht einer Eingliederung in die Betriebsorganisation nicht entgegen; auch hochqualifizierte Dienste können als abhängige Beschäftigung eingestuft werden, wenn sie dem Betriebszweck des Auftraggebers dienen. • Fehlt ein nennenswertes Unternehmerrisiko (keine eigenen Betriebsräume, keine wesentlichen Betriebsmittel, keine nennhaften Investitionsrisiken), spricht dies gegen Selbständigkeit. • Eine bereits erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt tätigkeitsbezogen; sie gilt nicht ohne weiteres für spätere, andere Beschäftigungen.
Entscheidungsgründe
Eingliederung des Honorarcharztes in Praxisbetrieb begründet abhängige Beschäftigung • Bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit ist das Gesamtbild der praktizierten Rechtsbeziehung entscheidend; maßgeblich sind Eingliederung in die Betriebsorganisation und das Vorhandensein eines Unternehmerrisikos. • Ärztliche Therapiefreiheit steht einer Eingliederung in die Betriebsorganisation nicht entgegen; auch hochqualifizierte Dienste können als abhängige Beschäftigung eingestuft werden, wenn sie dem Betriebszweck des Auftraggebers dienen. • Fehlt ein nennenswertes Unternehmerrisiko (keine eigenen Betriebsräume, keine wesentlichen Betriebsmittel, keine nennhaften Investitionsrisiken), spricht dies gegen Selbständigkeit. • Eine bereits erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt tätigkeitsbezogen; sie gilt nicht ohne weiteres für spätere, andere Beschäftigungen. Der Kläger zu 1, Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, arbeitete ab 1.2.2016 als ‚freier Mitarbeiter‘ in der privatärztlichen Tagesklinik des Klägers zu 2. Es bestand ein Rahmenvertrag, wonach der Kläger zu 1 Patientenbehandlungen plante und durchführte, Termine mit einem Online-Kalender abstimmte und ein Honorar in Höhe von anfänglich 50% später 40% der eingenommenen Honorare erhielt. Die Tagesklinik stellte Räumlichkeiten, Ausstattung, EDV und Assistenzpersonal; Abrechnung und Rechnungsstellung erfolgten über den Praxisinhaber. Der Kläger zu 1 war vertraglich zur persönlichen Leistung verpflichtet, konnte einzelne Aufträge ablehnen und hatte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Einzugsstelle stellte durch Bescheid fest, dass die Tätigkeit seit 1.2.2016 als abhängige Beschäftigung zu bewerten und damit renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig sei. Gegen diese Bescheide und ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts wurde Berufung eingelegt. • Rechtsgrundlagen und Maßstab: Zur Abgrenzung ist auf § 7 SGB IV und die ständige Rechtsprechung des BSG abzustellen; entscheidend ist die Gesamtwürdigung tatsächlicher Verhältnisse, insbesondere Eingliederung in die Betriebsorganisation und Unternehmerrisiko. • Tatsächliche Verhältnisse: Der Kläger zu 1 behandelte ausschließlich Patienten der Tagesklinik, nutzte dort Räume, Geräte, das EDV- und Terminierungssystem und wurde in die Praxisorganisation eingebunden; Behandlungsverträge und Abrechnung liefen über den Praxisinhaber. • Eingliederung trotz Therapiefreiheit: Die ärztliche Entscheidungsfreiheit bei Therapie und Behandlungsschritten steht einer Eingliederung nicht entgegen; bei hochqualifizierten Ärzten verfeinert sich die Weisungsgebundenheit zur funktionsgerechten Teilhabe am Arbeitsprozess. • Unternehmerrisiko fehlt: Der Kläger zu 1 trug kein nennenswertes wirtschaftliches Unternehmerrisiko; er hatte weder eigene Praxisräume noch wesentliche Betriebsmittel oder Anhängige, und Verlustrisiken beschränkten sich auf das Inkassorisiko, das kein echtes Unternehmerrisiko begründet. • Gesamtwürdigung: Die maßgeblichen Umstände überwiegen zugunsten einer abhängigen Beschäftigung, weil die Tätigkeit dem Betriebszweck diente und der Kläger in die Organisation der Tagesklinik eingebunden war. • Versicherungsfolgen: Aus der Feststellung der abhängigen Beschäftigung folgt Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung; zuvor erteilte Befreiungen betreffen nur die konkret bezeichnete Tätigkeit und wirken nicht automatisch für andere Beschäftigungsverhältnisse. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen; die Bescheide der Einzugsstelle sind rechtmäßig. Der Kläger zu 1 war im Zeitraum 1.2.2016 bis 31.1.2020 als abhängig beschäftigt und damit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Entscheidend war die Eingliederung in die Betriebsorganisation der Tagesklinik (Nutzung von Räumen, EDV, Assistenz, Abrechnung über den Praxisinhaber) bei gleichzeitig fehlendem nennenswertem Unternehmerrisiko. Die vertragliche Bezeichnung als ‚freier Mitarbeiter‘ und die ärztliche Therapiefreiheit änderten an der Bewertung nichts. Kosten des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.