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Urteil

L 4 KR 2341/20

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen BUZV kann als Versorgungsbezug i.S. des § 229 Abs.1 SGB V gelten und damit beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sein. • Zur Einstufung als Versorgungsbezug genügt Vergleichbarkeit mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (Entgeltersatzfunktion, Leistung wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit) und ein betrieblicher Zusammenhang; es ist keine Identität der Anspruchsvoraussetzungen mit dem SGB VI erforderlich. • Die institutionelle Einordnung (Direktversicherung/Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, Entgeltumwandlung) begründet regelmäßig den betrieblichen Zusammenhang. • Ausnahmen nach § 229 Abs.1 S.1 Nr.5 (Leistungen aus Altersvorsorgevermögen oder aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen nach Ende des Arbeitsverhältnisses) greifen hier nicht, wenn es sich um eine reine Risikozusatzversicherung ohne aufgebaute Deckungsmittel handelt und der Versicherungsfall während des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Beitragspflicht einer BUZV-Rente aus Direktversicherung als Versorgungsbezug • Eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen BUZV kann als Versorgungsbezug i.S. des § 229 Abs.1 SGB V gelten und damit beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sein. • Zur Einstufung als Versorgungsbezug genügt Vergleichbarkeit mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (Entgeltersatzfunktion, Leistung wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit) und ein betrieblicher Zusammenhang; es ist keine Identität der Anspruchsvoraussetzungen mit dem SGB VI erforderlich. • Die institutionelle Einordnung (Direktversicherung/Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, Entgeltumwandlung) begründet regelmäßig den betrieblichen Zusammenhang. • Ausnahmen nach § 229 Abs.1 S.1 Nr.5 (Leistungen aus Altersvorsorgevermögen oder aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen nach Ende des Arbeitsverhältnisses) greifen hier nicht, wenn es sich um eine reine Risikozusatzversicherung ohne aufgebaute Deckungsmittel handelt und der Versicherungsfall während des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist. Der Kläger bezog seit 1.4.2009 eine Rente aus einer Berufsunfähigkeits-Zusat zversicherung (BUZV), die ursprünglich als Direktversicherung durch seinen Arbeitgeber im Rahmen von Entgeltumwandlung abgeschlossen worden war. Die BUZV war ein Zusatztarif zu einer kapitalbildenden Direktversicherung; Versicherungsnehmer war zunächst der Arbeitgeber, später der Kläger. Die BUZV leistete wegen Berufsunfähigkeit ab 2009 bis spätestens 30.11.2030 und war als reine Risikozusatzversicherung ohne Deckungsmittel ausgestaltet. Die Krankenkasse stellte mit Bescheiden ab 2016 Beitragsfestsetzung zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der BUZV-Rente fest. Der Kläger wandte ein, die Leistung habe keinen Versorgungscharakter vergleichbar mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und sei nicht als betriebliche Altersversorgung einzuordnen. Das Sozialgericht wies die Klage ab; dagegen richtet sich die Berufung, die zurückgewiesen wurde. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht; Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten zur Beitragspflicht ab 1.1.2016. • Rechtliche Grundlage: Beiträge bemessen sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen (§§ 220, 223, 226 SGB V; §§ 54, 57 SGB XI). Als mit der Rente vergleichbare Einnahmen i.S. des § 229 Abs.1 SGB V gelten u.a. Renten der betrieblichen Altersversorgung. • Vergleichbarkeit: Maßgeblich ist, ob die Leistung eine Versorgungsfunktion mit Entgeltersatzcharakter wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erfüllt. Die BUZV-Rente wird bei mindestens 50% Berufsunfähigkeit gezahlt und ersetzt entgangenes Arbeitsentgelt, damit liegt die erforderliche Vergleichbarkeit vor. • Betrieblicher Zusammenhang: Die BUZV war Teil einer Direktversicherung aus Gehaltsumwandlung, der Arbeitgeber war Versicherungsnehmer, Beiträge wurden aus dem Arbeitsverhältnis erbracht und die Versorgung wurde aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zugesagt; daher liegt ein betrieblicher Bezug vor. • Befristung: Das vorgegebene Enddatum (30.11.2030) steht einer Einordnung als Versorgungsbezug nicht entgegen. Zeitrenten und befristete Leistungen können betriebliche Altersversorgung sein, da keine lebenszeitliche Gewährung in § 229 SGB V verlangt wird. • Ausnahmeregeln nicht einschlägig: Die Ausnahmen für Leistungen aus Altersvorsorgevermögen (§ 92 EStG) oder für nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den Versicherten allein erworbene Leistungen greifen nicht, weil die BUZV eine reine Risikoversicherung ohne Deckungskapital ist und der Versicherungsfall während des Arbeitsverhältnisses eintrat. • Höhe und Umfang: Der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge ist beitragspflichtig; die Beiträge sind vom Kläger zu tragen, da die beitragspflichtigen Einnahmen die gesetzliche Grenze überschreiten. • Formelles: Die Bescheide sind formell rechtmäßig; Anhörung und Zuständigkeit wurden gewahrt. • Kosten und Revision: Die Beklagten brauchen außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht zu erstatten; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Bescheide der Beklagten, die ab dem 1.1.2016 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der BUZV-Rente feststellten, sind rechtmäßig. Die BUZV-Rente ist als mit der Rente vergleichbare Einnahme i.S. des § 229 Abs.1 SGB V ein Versorgungsbezug, da sie wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gezahlt wird und durch die institutionelle Einordnung als Direktversicherung im Rahmen einer Entgeltumwandlung einen ausreichenden betrieblichen Zusammenhang aufweist. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen greifen nicht, weil es sich um eine reine Risikozusatzversicherung ohne aufgebautes Deckungskapital handelt und der Versicherungsfall während des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist. Der Kläger ist daher zur Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dieser Rente verpflichtet; Kosten- und Revisionsentscheidungen wurden entsprechend getroffen.