Urteil
L 5 KA 4152/18
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Regelung der Honorarquotierung in einem Honorarverteilungsvertrag (HVV) ist nichtig, soweit sie der ausdrücklichen Vorgabe des Bewertungsausschusses widerspricht, Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung zu vergüten.
• Der Bewertungsausschuss hat keine Ermächtigung der Landesvertragsparteien geschaffen, nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen abzuschwächen; eine abweichende Quotierung bedurfte klarer Regelung durch den Bewertungsausschuss.
• Hat ein Vertragspartner eine nichtige Quotierungsgrundlage angewendet, besteht für den betroffenen Vertragsarzt ein Anspruch auf Neubescheidung der Honoraransprüche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit quotierender HVV-Regelung innerhalb zeitbezogener Kapazitätsgrenzen • Eine Regelung der Honorarquotierung in einem Honorarverteilungsvertrag (HVV) ist nichtig, soweit sie der ausdrücklichen Vorgabe des Bewertungsausschusses widerspricht, Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung zu vergüten. • Der Bewertungsausschuss hat keine Ermächtigung der Landesvertragsparteien geschaffen, nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen abzuschwächen; eine abweichende Quotierung bedurfte klarer Regelung durch den Bewertungsausschuss. • Hat ein Vertragspartner eine nichtige Quotierungsgrundlage angewendet, besteht für den betroffenen Vertragsarzt ein Anspruch auf Neubescheidung der Honoraransprüche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Kläger ist Vertragsarzt mit Doppelzulassung und wurde honorartechnisch der Fachgruppe F3 (Psychosomatische Medizin/Psychotherapie) zugeordnet. Für die Quartale 1/2011, 3/2011 und 4/2011 setzte die Beklagte Honorarbescheide mit Quotierungen für nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen an. Die Beklagte stützte die Quotierung auf § 7 Nr. 2 HVV und auf Beschlüsse des Bewertungsausschusses sowie auf begrenzte Vergütungsvolumina. Der Kläger focht die Quotierung an und verlangte Neubescheidung; er rügte die Verletzung des ihm zustehenden Mindesteinsatzes und der Gleichbehandlung insbesondere wegen seiner Doppelzulassung und Praxisstruktur. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Das LSG prüfte die Vereinbarkeit der HVV-Regelung mit den Vorgaben des Bewertungsausschusses und hob die Quotierung insoweit auf. • Rechtliche Grundlage: § 87b SGB V a.F., Beschlüsse des Bewertungsausschusses (Teil F zu zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen) und HVV für 2011. • Wortlaut und Systematik: Der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 26.03.2010 (ergänzt 01.07.2010) bestimmt, dass die Summe der innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze erbrachten Leistungen mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung zu vergüten ist; daraus ergibt sich keine Ermächtigung für die Landespartner, diese Leistungen durch Quotierung abzuwerten. • Zuordnung der Leistungen: Die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen sind als Instrument der Mengensteuerung ausgestaltet; Leistungen innerhalb dieser Kapazität verlieren damit nicht automatisch die Eigenschaft, mit den Euro-Gebührenpreisen abzugelten. • Ermächtigungsfragen: Nr. 4.3 des Beschlusses verpflichtet zwar zur Bildung eines Vergütungsvolumens und zur Einigung über Verfahren bei Über- oder Unterschreitung, ändert aber nicht die Klarstellung in Nr. 4.1, wonach bis zur Kapazitätsgrenze mit den Euro-Gebührenpreisen zu vergüten ist; eine weitergehende Quotierung bedurfte einer eindeutigen Regelung durch den Bewertungsausschuss. • Verhältnis zu höherrangigem Recht: Die HVV-Bestimmung (§ 7 Nr. 2 HVV) verstößt gegen die zwingenden Vorgaben des Bewertungsausschusses und ist deshalb nichtig; die Beschlüsse des Bewertungsausschusses selbst sind mit höherrangigem Recht vereinbar. • Folgen: Mangels gesetzlicher oder vom Bewertungsausschuss gegebener Ermächtigung durfte die Beklagte die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen innerhalb der Kapazitätsgrenze quotieren; die Anwendung der nichtigen HVV-Regelung führt zu einem Anspruch des Klägers auf Neubescheidung der Honorarbescheide unter Beachtung der vorliegenden Rechtsauffassung des Gerichts. Der Senat hat die Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Die Honorarbescheide für die Quartale 1/2011, 3/2011 und 4/2011 werden insoweit aufgehoben, als sie die Quotierung der Leistungen aus Kap. 21 EBM betreffen. Die Beklagte wird verurteilt, über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, weil § 7 Nr. 2 HVV für 2011 insoweit nichtig ist. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen; die Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte und der Streitwert wurde endgültig festgesetzt. Die Entscheidung stellt klar, dass eine Neubescheidung erfolgen muss, damit die Vergütung der betreffenden Leistungen den verbindlichen Vorgaben des Bewertungsausschusses und damit dem höherrangigen Recht entspricht.