Urteil
L 5 KR 666/20
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Hinterbliebenenbezüge einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (§229 Abs.1 Satz1 Nr.3 SGB V) sind beitragspflichtige der Rente vergleichbare Einnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung.
• Kapitalleistungen aus Direktversicherung und Pensionskasse können als Renten der betrieblichen Altersversorgung (§229 Abs.1 Satz1 Nr.5 SGB V) beitragspflichtig sein, wenn ein hinreichender beruflicher Bezug und Versorgungszweck besteht.
• Von der Beitragspflicht sind nur solche Leistungsanteile ausgenommen, die auf nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Versicherten eingezahlten Prämien beruhen; ein Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft ist erforderlich, um weitere Ausnahmen anzunehmen.
• Die Beiträge wurden korrekt nach den Vorschriften des SGB V (insb. §§226,229,237,241,248,250 SGB V) bemessen; die Geringfügigkeitsgrenze bzw. der Freibetrag sind entsprechend anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Versorgungsbezüge aus berufsständischer Versorgung und betrieblicher Altersversorgung sind beitragspflichtig • Hinterbliebenenbezüge einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (§229 Abs.1 Satz1 Nr.3 SGB V) sind beitragspflichtige der Rente vergleichbare Einnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung. • Kapitalleistungen aus Direktversicherung und Pensionskasse können als Renten der betrieblichen Altersversorgung (§229 Abs.1 Satz1 Nr.5 SGB V) beitragspflichtig sein, wenn ein hinreichender beruflicher Bezug und Versorgungszweck besteht. • Von der Beitragspflicht sind nur solche Leistungsanteile ausgenommen, die auf nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Versicherten eingezahlten Prämien beruhen; ein Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft ist erforderlich, um weitere Ausnahmen anzunehmen. • Die Beiträge wurden korrekt nach den Vorschriften des SGB V (insb. §§226,229,237,241,248,250 SGB V) bemessen; die Geringfügigkeitsgrenze bzw. der Freibetrag sind entsprechend anzuwenden. Der 1947 geborene Kläger ist pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner und erhielt Hinterbliebenenbezüge aus der berufsständischen B. Apothekerversorgung sowie einmalige Kapitalzahlungen aus einem Direktversicherungsvertrag des Versorgungswerks der P. (2011) und aus einem Pensionskassenvertrag (2012). Die Krankenkasse setzte Beiträge auf die monatlich aus 1/120 umgelegten Kapitalleistungen und auf die Hinterbliebenenbezüge fest; der Kläger hielt die Zahlungen der Apothekerversorgung für ausschließlich eigenfinanziert und damit beitragsfrei. Nach erfolglosem Widerspruch wies das Sozialgericht Freiburg die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und rügte u. a., die Apothekerversorgungsbezüge und die Kapitalleistungen seien nicht der Beitragspflicht unterworfen; die Entscheidung der Beklagten sei fehlerhaft. Der Senat hat Aktenauskünfte eingeholt und die Verträge geprüft. • Versicherungsrechtliche Einordnung: Für die Beurteilung der Beitragspflicht kommt es auf den Versichertenstatus zum Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung an; Rentner unterliegen den einschlägigen Regelungen des SGB V (§5 Abs.1 Nr.11, §§226,237 SGB V). • Bezug der Apothekerversorgung (§229 Abs.1 Satz1 Nr.3 SGB V): Die B. Apothekerversorgung ist nach Satzung eine Einrichtung für Angehörige eines bestimmten Berufs und zahlt Hinterbliebenenleistungen aus Pflichtmitgliedschaft; diese Leistungen sind daher der Rente vergleichbare Einnahmen und beitragspflichtig. • Kapitalleistungen als betriebliche Altersversorgung (§229 Abs.1 Satz1 Nr.5 SGB V): Die Kapitalzahlungen aus Direktversicherung und Pensionskasse sind nach Sinn und Zweck der Vorschrift als Renten der betrieblichen Altersversorgung einzustufen, weil die Arbeitgeberin Versicherungsnehmer war, der Vertragszweck die Alters-/Hinterbliebenenversorgung verfolgte und ein Zusammenhang zur früheren Beschäftigung bestand. • Ausnahmen und Rechtsprechung: Nur Leistungsanteile, die auf nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Versicherten gezahlten Prämien beruhen oder bei einem Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft, sind von der Beitragspflicht ausgenommen; vorliegend liegen solche Voraussetzungen nicht vor (BVerfG- und BSG-Rechtsprechung berücksichtigt). • Berechnung und Bagatellgrenze: Die Beklagte hat die monatlichen Zahlbeträge nach §229 Abs.1 Satz3 SGB V (1/120-Regel) sowie die einschlägigen Vorschriften (§§241,248,250 SGB V) richtig zugrunde gelegt; die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen überstieg die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze, sodass Beiträge zu erheben waren; für 2020 greift der neue Freibetrag nach §226 Abs.2 SGB V. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Verbeitragung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht; die Praxis des BSG und die Entscheidungen des BVerfG lassen die Heranziehung solcher Versorgungsbezüge grundsätzlich zu, Ausnahmen sind eng begrenzt. • Prozessfolge: Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig; weder Berechnungsfehler noch verfassungsrechtliche oder tatbestandliche Gründe für eine Aufhebung sind aufgezeigt worden. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen und die Klage gegen die Beitragsbescheide abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Beitragspflicht der Hinterbliebenenbezüge aus der B. Apothekerversorgung nach §229 Abs.1 Satz1 Nr.3 SGB V sowie die Beitragspflicht der Kapitalleistungen aus der Direktversicherung und der Pensionskasse nach §229 Abs.1 Satz1 Nr.5 SGB V, weil die Leistungen wegen Versorgungszwecks und aufgrund eines hinreichenden beruflichen Bezugs erbracht wurden und keine Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen. Die Berechnung der monatlichen Zahlbeträge (1/120-Regel) und die Anwendung der Geringfügigkeitsgrenze bzw. des Freibetrags sind zutreffend. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; eine Revision wurde nicht zugelassen.