Urteil
L 5 R 2151/20
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Neuberechnung der Rente nach § 307d Abs. 1 Satz 3 SGB VI (Mütterrente II) mit 0,5 Entgeltpunkten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder ist rechtmäßig.
• Eine weitergehende Berücksichtigung von drei Entgeltpunkten pro vor 1992 geborenem Kind besteht für Bestandsrenten nicht; dafür fehlt die gesetzliche Grundlage.
• Die Differenzierung nach dem Stichtag 01.01.1992 verletzt weder Art. 3 GG noch europäische Nichtdiskriminierungsgebote, weil der Gesetzgeber einen sachlichen Gestaltungsspielraum hat und stufenweise Reformen aus Gründen der Finanzierbarkeit zulässig sind.
• Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 GG) oder den EuGH (Art. 267 AEUV) war nicht erforderlich, da keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Zweifel anwendbar waren.
Entscheidungsgründe
Keine höhere Mütterrente für vor 1992 geborene Kinder als gesetzlich vorgesehen • Die Neuberechnung der Rente nach § 307d Abs. 1 Satz 3 SGB VI (Mütterrente II) mit 0,5 Entgeltpunkten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder ist rechtmäßig. • Eine weitergehende Berücksichtigung von drei Entgeltpunkten pro vor 1992 geborenem Kind besteht für Bestandsrenten nicht; dafür fehlt die gesetzliche Grundlage. • Die Differenzierung nach dem Stichtag 01.01.1992 verletzt weder Art. 3 GG noch europäische Nichtdiskriminierungsgebote, weil der Gesetzgeber einen sachlichen Gestaltungsspielraum hat und stufenweise Reformen aus Gründen der Finanzierbarkeit zulässig sind. • Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 GG) oder den EuGH (Art. 267 AEUV) war nicht erforderlich, da keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Zweifel anwendbar waren. Die 1942 geborene Klägerin hat vier Töchter, geboren 1975, 1977, 1978 und 1981. Die Rentenversicherung bewilligte ihr zunächst eine Altersrente mit Anrechnung von Kindererziehungszeiten von jeweils einem Jahr pro Kind. 2014 wurde die sogenannte Mütterrente eingeführt; die Klägerin erhielt daraufhin einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind. Zum 01.01.2019 wurde die Regelung (Mütterrente II) erweitert; die Klägerin erhielt für jedes vor 1992 geborene Kind weiteren Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten. Die Klägerin verlangte stattdessen die volle Berücksichtigung von insgesamt drei Entgeltpunkten pro Kind und rügte dadurch eine Ungleichbehandlung gegenüber Müttern mit nach 1992 geborenen Kindern. Sie klagte gegen den Bescheid vom 24.04.2019; das Sozialgericht wies die Klage ab. Gegen diesen Gerichtsbescheid legte die Klägerin Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht und statthaft (§§ 143,144 SGG). • Anwendungsbereich: Streitgegenstand ist allein die Umsetzung des § 307d Abs.1 Satz3 SGB VI (Mütterrente II) für Bestandsrenten; darüber hinausgehende Ansprüche können in diesem Verfahren nicht durchgesetzt werden. • Gesetzliche Grundlage: Nach § 307d Abs.1 SGB VI wurden für Renten mit Anspruch am 30.06.2014 ab 01.07.2014 zunächst ein und ab 01.01.2019 weitere 0,5 persönliche Entgeltpunkte für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder berücksichtigt; die Beklagte hat diese Vorschriften zutreffend angewandt. • Verfassungsmäßigkeit: Die Differenzierung nach dem Stichtag 01.01.1992 ist verfassungsgemäß; der Gesetzgeber darf stufenweise Reformen vornehmen und bei der Ausgestaltung finanzielle Belange berücksichtigen; die einschlägigen Entscheidungen des BSG und Nichtannahmeentscheidungen des BVerfG stützen diese Auffassung. • Gleichheits- und Gleichberechtigungsrecht: Eine Verletzung von Art.3 Abs.1 oder Abs.2 GG liegt nicht vor, weil die Ungleichbehandlung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt ist und sich im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bewegt. • Europarecht: Europäische Nichtdiskriminierungsnormen bieten keinen weiterreichenden Schutz; Art.157 AEUV erfasst Sozialversicherungsleistungen nicht in diesem Sinne; eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich. • Verfahrensrecht: Eine Aussetzung zur Vorlage ans BVerfG (Art.100 GG) war nicht geboten, da keine verfassungsrechtlichen Zweifel bestanden. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 09.06.2020 wird zurückgewiesen. Die Neuberechnung der Rente nach § 307d Abs.1 Satz3 SGB VI ist rechtmäßig; die Beklagte hat die jeweils weiteren 0,5 Entgeltpunkte für vor 1992 geborene Kinder korrekt berücksichtigt. Ein Anspruch der Klägerin auf eine höhere Rente unter Berücksichtigung von jeweils drei Entgeltpunkten pro Kind besteht nicht, weil hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht und die Differenzierung nach dem Stichtag verfassungsgemäß ist. Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG oder den EuGH waren nicht erforderlich. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet.