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Beschluss

L 4 KR 194/20

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert 750 EUR nicht erreicht und die Berufung nicht im erstinstanzlichen Urteil zugelassen wurde (§ 144 Abs.1 SGG, § 158 SGG). • Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht führt nicht zur Umdeutung einer unstatthaften Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde. • Das Rechtsmittelgericht kann gemäß § 158 Satz 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn die Beteiligten zuvor angehört wurden und kein Schutz des Art.6 EMRK entgegensteht.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig bei Unterschreiten des Beschwerdewerts und fehlender Zulassungsentscheidung • Die Berufung ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert 750 EUR nicht erreicht und die Berufung nicht im erstinstanzlichen Urteil zugelassen wurde (§ 144 Abs.1 SGG, § 158 SGG). • Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht führt nicht zur Umdeutung einer unstatthaften Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde. • Das Rechtsmittelgericht kann gemäß § 158 Satz 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn die Beteiligten zuvor angehört wurden und kein Schutz des Art.6 EMRK entgegensteht. Die Klägerin verlangte Erstattung von Haushaltshilfekosten in Höhe von 493,36 EUR für den Zeitraum 28. Mai bis 6. Juni 2014 nach Entbindung. Sie war familienversichert und lebte mit ihrem Lebenspartner K., der die Kinder betreute. Nach ärztlichen Attesten litt die Klägerin postpartal an Dammriss, Kreislaufstörung und Erschöpfung; sie beantragte Haushaltshilfe. Die Beklagte bewilligte zunächst Haushaltshilfe nur für den 21.–27. Mai 2014; für den weiteren Zeitraum lehnte sie ab, gestützt auf Gutachten des MDK. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin keine ausreichenden Angaben zu tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Kosten vorgelegt hatte. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein; der streitige Erstattungsbetrag blieb unter dem Beschwerdewert von 750 EUR. • Rechtliche Voraussetzung: Nach § 144 Abs.1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Streitwert 750 EUR nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um wiederkehrende Leistungen über mehr als ein Jahr. • Die Klägerin verfolgte in der Berufung einen Erstattungsbetrag von 493,36 EUR, somit wurde der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht; es liegen keine laufenden Leistungen über ein Jahr vor. • Das erstinstanzliche Urteil enthält keine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung; eine bloße Rechtsmittelbelehrung genügt nicht. Fehlt die Zulassung, ist die Berufung nach § 158 Satz 1 SGG unstatthaft und vom Berufungsgericht zu verwerfen. • Eine Umdeutung der eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin ausdrücklich Berufung eingelegt hat und die Zielrichtung der Rechtsmittel unterschiedlich ist. • Der Senat übte sein Ermessen nach § 158 Satz 2 SGG und entschied durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung; die Klägerin wurde zuvor angehört und hat nicht auf eine Verhandlung bestanden. Eine Entscheidung durch Beschluss steht nicht im Widerspruch zu Art.6 EMRK, da in der ersten Instanz bereits auf Verhandlung verzichtet wurde. • Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; die Revision wurde nicht zugelassen mangels Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.11.2019 wird als unzulässig verworfen, weil der geltend gemachte Erstattungsbetrag (493,36 EUR) den erforderlichen Beschwerdewert von 750 EUR nicht erreicht und das erstinstanzliche Urteil die Zulassung der Berufung nicht enthält. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Zulässigkeit der eingelegten Berufung und eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich. Der Senat hat die Entscheidung im beschleunigten Verfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung getroffen, nachdem die Klägerin angehört wurde. Außergerichtliche Kosten werden im Berufungsverfahren nicht erstattet; eine Revision wurde nicht zugelassen.