Beschluss
L 11 EG 506/20
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Bei der Ermittlung des pauschalierten Abzugs für Steuern nach § 2c Abs. 3 S.1, 2 BEEG ist als Abzugsmerkmal die Steuerklasse einschließlich des nach § 39f EStG relevanten Faktors zu berücksichtigen.
• Wenn im Bemessungszeitraum ein Abzugsmerkmal geändert wurde, ist das abweichende Merkmal maßgeblich, sofern es in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat (§ 2c Abs. 3 S.2 BEEG).
• Eine unterbliebene Erneuerung des Faktorverfahrens beim Finanzamt begründet keinen Anspruch auf Umrechnung des Elterngeldes, wenn die Elterngeldstelle das zutreffend nach den Lohnabrechnungen angewandte Abzugsmerkmal verwendet hat.
• Die Regelung des § 2c Abs. 3 S.2 BEEG ist verfassungskonform; Vereinfachungsinteressen der Verwaltung und die Abbildung des zuletzt den Lebensunterhalt prägenden Einkommens rechtfertigen die Typisierung.
Entscheidungsgründe
Steuerklassenwechsel und Faktor: Maßgebliches Abzugsmerkmal für Elterngeld nach § 2c Abs.3 BEEG • Bei der Ermittlung des pauschalierten Abzugs für Steuern nach § 2c Abs. 3 S.1, 2 BEEG ist als Abzugsmerkmal die Steuerklasse einschließlich des nach § 39f EStG relevanten Faktors zu berücksichtigen. • Wenn im Bemessungszeitraum ein Abzugsmerkmal geändert wurde, ist das abweichende Merkmal maßgeblich, sofern es in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat (§ 2c Abs. 3 S.2 BEEG). • Eine unterbliebene Erneuerung des Faktorverfahrens beim Finanzamt begründet keinen Anspruch auf Umrechnung des Elterngeldes, wenn die Elterngeldstelle das zutreffend nach den Lohnabrechnungen angewandte Abzugsmerkmal verwendet hat. • Die Regelung des § 2c Abs. 3 S.2 BEEG ist verfassungskonform; Vereinfachungsinteressen der Verwaltung und die Abbildung des zuletzt den Lebensunterhalt prägenden Einkommens rechtfertigen die Typisierung. Die Klägerin beantragte Elterngeld für ihr 2018 geborenes Kind. Im maßgeblichen Bemessungszeitraum erzielte sie Bruttoeinkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; in diesem Zeitraum wechselten die Steuerklassen mehrfach (überwiegend Steuerklasse V, drei Monate Steuerklasse IV mit Faktor, drei Monate Steuerklasse IV ohne Faktor). Die Elterngeldstelle berücksichtigte für die pauschalierte Steuerabzugsermittlung die Steuerklasse V, da diese in der überwiegenden Zahl der Monate galt. Die Klägerin rügte, sie habe rechtzeitig die Steuerklasse IV gewechselt und sei durch das Wegfallen des Faktors bei der Elterngeldberechnung schlechtergestellt; ein Antrag auf Faktor für 2018 habe beim Finanzamt nicht erneut gestellt werden können, wovon sie nach eigenen Angaben nicht wusste. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung vor dem Landessozialgericht wurde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber unbegründet (§§ 143,144 SGG). • Ausgangspunkt ist die gesetzliche Bemessung des Elterngeldes nach §§ 1,2,2c BEEG; als Bemessungszeitraum war wegen bezogener Mutterschaftsleistungen der Zeitraum 01.04.2017–31.03.2018 maßgeblich. • Nach § 2c Abs.3 S.1 BEEG sind die Angaben der Lohn- und Gehaltsbescheinigung des letzten Monats heranzuziehen; S.2 regelt jedoch, dass bei Änderungen das in der überwiegenden Zahl der Monate geltende abweichende Abzugsmerkmal maßgeblich ist. • Die Lohnabrechnungen zeigten im Bemessungszeitraum sechs Monate mit Steuerklasse V, drei Monate Steuerklasse IV mit Faktor und drei Monate Steuerklasse IV ohne Faktor; daher war Steuerklasse V als abweichendes, überwiegend geltendes Merkmal zu berücksichtigen. • Der Faktor nach § 39f EStG ist Bestandteil des Abzugsmerkmals, kann nicht isoliert betrachtet werden und zählt bei der Bestimmung des anzusetzenden Steuerabzugs nach § 2e Abs.3 BEEG dazu. • Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie das Faktorverfahren nicht erneut beantragt habe oder vom Finanzamt nicht hingewiesen worden sei; eine Pflichtverletzung der Elterngeldstelle zu beraten ist nicht ersichtlich und eine mögliche Fehlberatung der Finanzverwaltung ist der Beklagten nicht zuzurechnen. • Verfassungsrechtlich ist § 2c Abs.3 S.2 BEEG hinnehmbar: Die Typisierung dient der Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs und der realitätsgerechten Abbildung des vorgeburtlichen Einkommens; die dadurch entstehenden Härten sind nicht unzumutbar. • Fehler in der konkreten Berechnung wurden nicht festgestellt; deshalb war der Bescheid rechtsmäßig und nicht aufzuheben. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen; das Landessozialgericht bestätigt, dass die Elterngeldstelle zu Recht die Steuerklasse V bei der pauschalierten Ermittlung der Steuerabzüge berücksichtigt hat. Die Änderung des Faktors und die unterschiedlichen Varianten der Steuerklasse IV führen nicht dazu, dass kurzfristig geltendes günstigeres Merkmal heranzuziehen ist, wenn ein anderes Merkmal (hier Steuerklasse V) in der überwiegenden Zahl der Monate dominierte. Eine unterbliebene Antragstellung beim Finanzamt auf Fortführung des Faktorverfahrens begründet keinen Anspruch gegen die Beklagte, und es ist keine Beratungspflichtverletzung der Elterngeldstelle ersichtlich. Die Entscheidung bleibt daher in vollem Umfang bestehen und die Klägerin erhält kein höheres Elterngeld.