Urteil
L 8 AL 3185/19
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
7mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Erstattungsansprüche, die durch einen Aufhebungs- und Festsetzungsbescheid nach § 50 Abs. 3 SGB X bestimmt werden, verjähren grundsätzlich nach § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Bestandskraft.
• Die Regelung des § 52 Abs. 2 SGB X mit einer 30-jährigen Verjährungsfrist tritt nur ein, wenn ein gesonderter Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X ergeht oder ein solcher Durchsetzungsakt unmittelbar mit der Festsetzung verbunden ist.
• Eine bloße Zahlungsaufforderung oder Mahnung ohne Regelungs- oder Durchsetzungscharakter begründet keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 52 Abs. 1 SGB X und löst nicht die 30-jährige Verjährungsfrist aus.
• Hat der Leistungsempfänger wirksam die Einrede der Verjährung erhoben, steht dies der Durchsetzbarkeit der Forderung entgegen; ein materielles Erlöschen der Forderung tritt nicht automatisch ein, soweit keine besondere gesetzliche Regelung dies bestimmt.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Erstattungsansprüchen: Vorrang der 4‑jährigen Sonderverjährung des § 50 Abs. 4 SGB X • Erstattungsansprüche, die durch einen Aufhebungs- und Festsetzungsbescheid nach § 50 Abs. 3 SGB X bestimmt werden, verjähren grundsätzlich nach § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Bestandskraft. • Die Regelung des § 52 Abs. 2 SGB X mit einer 30-jährigen Verjährungsfrist tritt nur ein, wenn ein gesonderter Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X ergeht oder ein solcher Durchsetzungsakt unmittelbar mit der Festsetzung verbunden ist. • Eine bloße Zahlungsaufforderung oder Mahnung ohne Regelungs- oder Durchsetzungscharakter begründet keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 52 Abs. 1 SGB X und löst nicht die 30-jährige Verjährungsfrist aus. • Hat der Leistungsempfänger wirksam die Einrede der Verjährung erhoben, steht dies der Durchsetzbarkeit der Forderung entgegen; ein materielles Erlöschen der Forderung tritt nicht automatisch ein, soweit keine besondere gesetzliche Regelung dies bestimmt. Die Klägerin (GbR) wehrt sich gegen Erstattungsforderungen der Beklagten aus zwei Aufhebungs- und Feststellungsbescheiden vom 19.08.2011 über zusammen rund 4.444,59 EUR. Die Beklagte wies Widersprüche im November 2011 zurück; Klage wurde damals nicht erhoben, die Bescheide wurden bestandskräftig. Die Beklagte sandte Mahnschreiben und forderte 2011, 2017 und 2018 Zahlungsbeträge an. Die Klägerin erhob 2018 die Verjährungseinrede nach § 50 Abs. 4 SGB X; die Beklagte hielt entgegen, die 30-jährige Frist des § 52 Abs. 2 SGB X gelte, weil die Bescheide zugleich Durchsetzungswirkung entfaltet hätten. Das Sozialgericht gab der Klägerin statt; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die 4‑jährige Verjährung des § 50 Abs. 4 SGB X oder die 30‑jährige Frist des § 52 Abs. 2 SGB X gilt. • Anwendungsbereich: § 50 Abs. 3 SGB X regelt die Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch Verwaltungsakt; § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X bestimmt hierfür eine 4‑jährige Verjährungsfrist. • Systematik und Spezialitätsprinzip rechtfertigen Vorrang der Regelung in § 50 Abs. 4 SGB X gegenüber § 52 Abs. 2 SGB X, da § 50 eine speziellere Sonderregelung für Erstattungsbescheide enthält; würde § 52 immer vorrangig, bliebe § 50 wirkungslos. • § 50 Abs. 4 S. 3 SGB X belässt § 52 unberührt, bedeutet aber nur, dass nachfolgende oder zugleich erlassene Verwaltungsakte, die der Durchsetzung des Anspruchs dienen (z. B. Aufrechnung, Durchsetzungsbescheid), die 30‑jährige Frist auslösen können. • Die hier streitigen Bescheide enthielten keine Regelung zur Durchsetzung des Anspruchs im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X; Zahlungsfristen in den Festsetzungsbescheiden sind keine Regelungsakte zur Durchsetzung, die Mahnung vom 14.12.2011 war kein Verwaltungsakt mit Durchsetzungscharakter, allein die Festsetzung einer Mahngebühr wäre ein Verwaltungsakt, diente hier aber nicht der Durchsetzung der Erstattungsansprüche. • Daraus folgt, dass die Erstattungsansprüche mit Ablauf des 31.12.2015 verjährt sind; die Klägerin hat wirksam Verjährungseinrede erhoben, sodass die Forderungen nicht mehr durchsetzbar sind. • Rechtsfolgen: Die Feststellung begehrt die Klägerin ist insofern gerechtfertigt; materielles Erlöschen der Forderung tritt nicht ein, weil nach §§ 50 Abs. 4 S. 2 SGB X, 214 BGB die Einrede nur ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, nicht automatisch ein Erlöschen, weshalb der Tenor insoweit formell anzupassen war. Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurück, dass festgestellt wird, die mit den Erstattungsbescheiden vom 19.08.2011 geltend gemachten Forderungen sind verjährt. Die Erstattungsforderungen verjährten nach § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Bestandskraft der Bescheide, damit zum 31.12.2015. Eine Ingangsetzung der 30‑jährigen Frist des § 52 Abs. 2 SGB X kam nicht in Betracht, weil kein gesonderter oder durchsetzungsorientierter Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X erlassen wurde; Zahlungsaufforderungen und die Mahnung begründeten dies nicht. Die Klägerin hat die Verjährungseinrede wirksam erhoben; daher sind die Ansprüche praktisch nicht mehr durchsetzbar. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Berufungskosten zu erstatten; die Revision wurde zugelassen.