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Urteil

L 3 SB 13/20

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG setzt voraus, dass sie binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten bei Gericht erfolgt, die noch erforderlichen Ermittlungen nach Art oder Umfang erheblich sind und die Zurückverweisung unter Abwägung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. • Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG sind im Rechtsmittelverfahren voll überprüfbar; die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, ob es zurückverweist, ist nur auf Ermessensfehler zu prüfen. • Ergibt die Zurückverweisung, dass das erstinstanzliche Gericht aus formellen Gründen in der Sache nicht entschieden hat, kann das Berufungsgericht nach § 159 Abs. 1 SGG die Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG: Voraussetzungen und sachdienliche Interessenabwägung • Eine Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG setzt voraus, dass sie binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten bei Gericht erfolgt, die noch erforderlichen Ermittlungen nach Art oder Umfang erheblich sind und die Zurückverweisung unter Abwägung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. • Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG sind im Rechtsmittelverfahren voll überprüfbar; die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, ob es zurückverweist, ist nur auf Ermessensfehler zu prüfen. • Ergibt die Zurückverweisung, dass das erstinstanzliche Gericht aus formellen Gründen in der Sache nicht entschieden hat, kann das Berufungsgericht nach § 159 Abs. 1 SGG die Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen. Streitgegenstand war die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) eines Klägers mit historischer Diagnose paranoider Schizophrenie im Residualzustand und einer rechten Schultererkrankung. Der Beklagte hatte den GdB auf 30 seit 01.01.2015 festgestellt; ein Erhöhungsantrag des Klägers wurde abgelehnt. Im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wurden mehrere fachärztliche Befunde sowie versorgungsärztliche Stellungnahmen eingeholt; der Kläger legte ergänzende fachärztliche Berichte vor und machte erheblichere funktionelle Einschränkungen geltend. Das Sozialgericht Karlsruhe hob den Bescheid des Beklagten auf und verwies die Sache nach § 131 Abs. 5 SGG an die Behörde zurück mit der Begründung, es bedürfe erheblicher weiterer sozialmedizinischer Ermittlungen, insbesondere einer ambulanten psychiatrischen Begutachtung. Sowohl Beklagter als auch Kläger legten Berufung bzw. Anschlussberufung zum LSG ein. • Das LSG überprüfte die vom Sozialgericht vorgenommene Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG vollständig und kam zu dem Ergebnis, dass die materiellen Voraussetzungen dieser Norm nicht vorliegen. • Tatbestandsvoraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG sind: Einhaltung der sechsmonatigen Frist, Erforderlichkeit weiterer Sachaufklärung, Erheblichkeit von Art und Umfang der Ermittlungen sowie Sachdienlichkeit der Zurückverweisung. Frist war gewahrt; Erforderlichkeit ließ der Senat offen. • Das Sozialgericht hätte die Zurückverweisung danach nur vornehmen dürfen, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen nach Art oder Umfang erheblich wären. Ob ein einzuholendes psychiatrisches Gutachten insoweit erheblich wäre, ist ein Einzelfallentscheid; der Senat stellte aber auf die abschließende Prüfung der Sachdienlichkeit ab. • Sachdienlich ist eine Zurückverweisung nur, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen besser oder rascher durchführen kann und übergeordnete Gründe für die Rückverweisung sprechen. Hier besitzt die Behörde nicht bessere personelle oder sachliche Ressourcen (keine Psychiatriefachärzte im ärztlichen Dienst), sodass eine Rückverweisung an den Beklagten nicht sachdienlich war. • Weiter rechtfertigt eine Zurückverweisung nur dann, wenn die Verwaltung ihre Amtsermittlungspflicht nicht erfüllt oder ein Ermittlungsausfall vorliegt. Im Streitfall hat der Beklagte umfangreiche Befunde eingeholt und versorgungsärztlich ausgewertet, sodass keine unbrauchbare oder völlig fehlende Ermittlung vorlag. • Aufgrund des Fehlens der sachdienlichen Voraussetzungen war die vom Sozialgericht ausgesprochene Zurückverweisung an die Behörde rechtswidrig; das LSG hob den Gerichtsbescheid auf und verwies den Rechtsstreit nach § 159 Abs. 1 SGG an das Sozialgericht zurück. • Das LSG begründete die Rückverweisung an erster Stelle mit der fehlenden materiellen Entscheidung des Sozialgerichts über das Erhöhungsbegehren (Reduzierung des Streitgegenstandes durch Anwendung des § 131 Abs.5 SGG) und zweitens mit der Interessenabwägung, die den Erhalt der zweiten Tatsacheninstanz für verhältnismäßig hielt. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.12.2019 wurde aufgehoben. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers waren begründet; der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Begründend führte das LSG aus, dass die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an die Behörde nach § 131 Abs. 5 SGG nicht vorlagen, insbesondere fehlte die Sachdienlichkeit, weil die Behörde nicht über bessere personelle oder sachliche Möglichkeiten zur Durchführung der vom Sozialgericht geforderten zusätzlichen psychiatrischen Ermittlungen verfügte und bereits verwertbare medizinische Unterlagen vorlagen. Zudem hatte das Sozialgericht durch die Zurückverweisung die eigentliche Entscheidung über den Erhöhungsantrag des Klägers nicht getroffen, weshalb eine Rückverweisung an die erste Instanz nach § 159 Abs. 1 SGG erforderlich war. Das Verfahren wird in der ersten Instanz fortgesetzt; eine abschließende materielle Entscheidung über den GdB erfolgte damit nicht.