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Urteil

L 11 R 3926/19

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs.1 SGG eingelegt wurde und kein Anspruch auf Wiedereinsetzung nach § 67 Abs.1 SGG besteht. • Ein fahrlässig eingegebener Fehler bei der Faxnummer des Bevollmächtigten rechtfertigt keine Wiedereinsetzung, wenn eine zumutbare Kontrollpflicht verletzt wurde. • Bei Ausnutzung der Frist ist erhöhte Sorgfalt geboten; ein unauffälliges Fax-Sendeprotokoll begründet keinen Entschuldigungsgrund, wenn die Übertragung an eine falsche, aber erreichbare Nummer erfolgte. • Auch materiell bestand kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil die Gutachten ein Leistungsvermögen von sechs Stunden oder mehr bestätigten.
Entscheidungsgründe
Berufungsverfristung: Kein Wiedereinsetzungsgrund bei Falscheingabe der Faxvorwahl • Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs.1 SGG eingelegt wurde und kein Anspruch auf Wiedereinsetzung nach § 67 Abs.1 SGG besteht. • Ein fahrlässig eingegebener Fehler bei der Faxnummer des Bevollmächtigten rechtfertigt keine Wiedereinsetzung, wenn eine zumutbare Kontrollpflicht verletzt wurde. • Bei Ausnutzung der Frist ist erhöhte Sorgfalt geboten; ein unauffälliges Fax-Sendeprotokoll begründet keinen Entschuldigungsgrund, wenn die Übertragung an eine falsche, aber erreichbare Nummer erfolgte. • Auch materiell bestand kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil die Gutachten ein Leistungsvermögen von sechs Stunden oder mehr bestätigten. Der 1968 geborene Kläger beantragte 2016 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte ab; Widersprüche und Klage vor dem Sozialgericht Mannheim führten zu Gutachten, die ein Leistungsvermögen von sechs Stunden oder mehr feststellten. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.10.2019 ab; der Bescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 18.10.2019 zugestellt. Die Monatsfrist zur Berufung lief mit Ablauf des 18.11.2019; der Berufungsschriftsatz ging erst am 20.11.2019 beim LSG ein. Der Bevollmächtigte behauptete, er habe am 18.11.2019 um 22:10 Uhr gefaxt, dabei versehentlich die Vorwahl 0721 statt 0711 eingegeben; das Sendeprotokoll zeige erfolgreiche Übertragung. Er berief sich ergänzend auf gesundheitliche Belastungen. Der Kläger begehrte Wiedereinsetzung und in der Sache Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. • Die Berufung war verspätet: Fristbeginn und -ende richten sich nach § 151 Abs.1 SGG und der Zustellung; die Monatsfrist endete am 18.11.2019. • Wiedereinsetzung nach § 67 Abs.1 SGG setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte. Dem Kläger ist das Verschulden seines Bevollmächtigten zuzurechnen. • Der Klägerbevollmächtigte gab eine falsche Faxnummer ein (Vorwahl vertauscht). Es lag keine technische Übertragungsstörung vor, sondern eine fehlerhafte Eingabe, die durch einfache Kontrollmaßnahmen leicht feststellbar gewesen wäre. • Bei fristausnutzendem Verhalten gilt eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Der Bevollmächtigte hätte die eingegebene Nummer mit einer zuverlässigen Quelle oder dem Berufungsschriftsatz vergleichen müssen; dies unterließ er, sodass sein Fehler der Angemessenheit der Organisationspflicht widerspricht. • Ein unauffälliges Sendeprotokoll (OK) entschuldigt nicht die Falscheingabe, weil das Protokoll bei Übertragung an ein fremdes, erreichbares Gerät zu Recht eine erfolgreiche Übermittlung anzeigt. • Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Bevollmächtigten wurden nicht so substantiiert dargelegt, dass sie die eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und damit das Verschulden glaubhaft machten; er war in der Lage, eine umfangreiche Berufungsbegründung zu verfassen. • Mangels Wiedereinsetzung war die Berufung unzulässig. In der Sache wäre die Berufung zudem unbegründet gewesen: Die eingeholten Gutachten (Dr. B., Dr. S., Dr. Z.) sehen ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich, sodass kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht. Der Senat verwirft die Berufung als unzulässig, weil die Monatsfrist des § 151 Abs.1 SGG nicht eingehalten und kein Anspruch auf Wiedereinsetzung nach § 67 Abs.1 SGG geltend gemacht wurde. Das Versäumnis ist dem Kläger zuzurechnen, weil sein Bevollmächtigter eine falsche Faxvorwahl eingegeben und es unterlassen hat, die Nummer ausreichend zu kontrollieren, obwohl bei Fristausnutzung erhöhte Sorgfalt geboten war. Das positive Sendeprotokoll entlastet nicht bei Eingabe einer falschen Empfängernummer. Subsidiär wäre die Berufung in der Sache unbegründet, weil mehrere unabhängige Gutachten ein Leistungsvermögen von sechs Stunden oder mehr attestieren und damit kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten; eine Revision wurde nicht zugelassen.