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Urteil

L 10 R 1177/16

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidungen über die Anpassung des Versorgungsausgleichs nach §§ 32 ff. VersAusglG binden den Rentenversicherungsträger und die Sozialgerichte in ihrer Wirkung, auch wenn sie materiell fehlerhaft erscheinen. • Hat das Familiengericht den Anpassungsbetrag rechtskräftig vermindert, ist dieser Minderungsbetrag von dem Zeitpunkt an in der Rente zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 VersAusglG ergibt (§ 101 Abs. 3a SGB VI). • Eine darüber hinausgehende materielle Überprüfung oder Korrektur der familiengerichtlichen Entscheidung durch die Sozialgerichte ist nicht zulässig; nur das Familiengericht kann die Entscheidung ggf. abändern. • Die Bindungswirkung des familiengerichtlichen Beschlusses umfasst auch die betragsmäßige Festlegung des Aussetzungsbetrags, sodass der Rentenversicherungsträger diesen zu berücksichtigen hat.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung familiengerichtlicher Aussetzungsentscheidung beim Versorgungsausgleich • Rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidungen über die Anpassung des Versorgungsausgleichs nach §§ 32 ff. VersAusglG binden den Rentenversicherungsträger und die Sozialgerichte in ihrer Wirkung, auch wenn sie materiell fehlerhaft erscheinen. • Hat das Familiengericht den Anpassungsbetrag rechtskräftig vermindert, ist dieser Minderungsbetrag von dem Zeitpunkt an in der Rente zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 VersAusglG ergibt (§ 101 Abs. 3a SGB VI). • Eine darüber hinausgehende materielle Überprüfung oder Korrektur der familiengerichtlichen Entscheidung durch die Sozialgerichte ist nicht zulässig; nur das Familiengericht kann die Entscheidung ggf. abändern. • Die Bindungswirkung des familiengerichtlichen Beschlusses umfasst auch die betragsmäßige Festlegung des Aussetzungsbetrags, sodass der Rentenversicherungsträger diesen zu berücksichtigen hat. Der Kläger ist geschieden und erhielt wegen durchgeführtem Versorgungsausgleich eine gekürzte Altersrente. Nachdem er sich verpflichtet hatte, an seine Ex-Frau ab 01.09.2013 Unterhalt zu zahlen, beantragte er beim Familiengericht die Aussetzung eines Teils der versorgungsausgleichsbedingten Rentenkürzung. Das OLG setzte mit rechtskräftigem Beschluss vom 25.03.2014 die Kürzung ab 01.09.2013 in Höhe von 467,24 EUR brutto monatlich aus. Die Beklagte (Rentenversicherung) kalkulierte später jedoch niedrigere Aussetzungsbeträge (426,58 EUR) und stellte die Rente in mehreren Bescheiden dementsprechend niedriger fest. Der Kläger widersprach und klagte auf Berücksichtigung des vom OLG festgesetzten Aussetzungsbetrags. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der höheren Rente unter Berücksichtigung von 467,24 EUR; die Beklagte legte Berufung ein. Die Parteien begrenzten den Streitgegenstand auf den Bescheid vom 27.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2014. • Streitgegenstand war allein der Bescheid vom 27.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2014; die Parteien schränkten den Prozessgegenstand durch Vergleich ein. • Rechtsgrundlage ist § 101 Abs. 3a SGB VI in Verbindung mit §§ 32 ff. VersAusglG: Bei Rechtskraft einer familiengerichtlichen Abänderung des Anpassungsbetrags ist die Minderung ab dem sich aus § 34 Abs. 3 VersAusglG ergebenden Zeitpunkt zu berücksichtigen. • Das OLG hat rechtskräftig die Aussetzung der Kürzung in Höhe von 467,24 EUR brutto festgelegt; diese Entscheidung wirkt rechtsgestaltend und bindet den Rentenversicherungsträger und die Sozialgerichte auch dann, wenn die Entscheidung materiell fehlerhaft erscheint (ständige Rechtsprechung des BSG). • Die Beklagte kann nicht vom Sozialgericht verlangen, die familiengerichtliche Entscheidung materiell zu überprüfen oder zu korrigieren; nur das Familiengericht wäre für eine Abänderung zuständig (§ 48 FamFG etc.). • Ein Einwand, die Aussetzung überschreite die tatsächlich bestehende Kürzung (wegen Zugangsfaktor/Abschlägen), greift nicht durch, weil die Bindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung vorrangig ist und die Betragsfestlegung des OLG hinreichend bestimmt getroffen wurde. • Auch die nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs durch das AG wegen anderer Rechtsänderungen (Mütterrente) betrifft einen anderen Verfahrensgegenstand und ändert nichts an der Bindungswirkung des OLG-Beschlusses vom 25.03.2014. • Offensichtliche Unrichtigkeiten im Urteilstext (falsches Datum des Widerspruchsbescheids) sind als Maßgabe zu berichtigen (§ 138 SGG). • Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass das Urteil im Tenor das richtige Datum des Widerspruchsbescheids (30.10.2014) ausweist. Die Beklagte hat dem Kläger die höhere Altersrente unter Berücksichtigung der vom OLG rechtskräftig festgesetzten Aussetzung der Rentenkürzung in Höhe von 467,24 EUR brutto monatlich zu gewähren. Die angefochtenen Verwaltungsbescheide waren insoweit rechtswidrig, weil sie den familiengerichtlich festgelegten Aussetzungsbetrag nicht beachteten. Die Beklagte hat zudem die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.