Urteil
L 7 AS 1145/19
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt, der nach Klageerhebung ergeht und den angefochtenen Bescheid inhaltlich ersetzt, wird kraft Gesetzes nach § 96 SGG Teil des Verfahrens; ein solcher neuer Bescheid kann die Klage unzulässig machen, wenn er die beantragte Leistung vollständig gewährt.
• Ein Bescheid, der mehr als bloße Ausführung eines Urteils enthält (insbesondere verbindlich aufhebt und neu festsetzt), ist kein bloßer Ausführungsbescheid nach SGB X/§ 96 SGG, sondern ein neuer Verwaltungsakt.
• Wurden nachträglich wegen nicht angegebenen Erwerbseinkommens Korrekturbescheide erlassen und von der Klägerin nicht angefochten, werden diese bestandskräftig (§ 77 SGG) und sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Neue Verwaltungsakte nach Klageerhebung können Klage erledigen (§§ 96,153 SGG; SGB X) • Ein Verwaltungsakt, der nach Klageerhebung ergeht und den angefochtenen Bescheid inhaltlich ersetzt, wird kraft Gesetzes nach § 96 SGG Teil des Verfahrens; ein solcher neuer Bescheid kann die Klage unzulässig machen, wenn er die beantragte Leistung vollständig gewährt. • Ein Bescheid, der mehr als bloße Ausführung eines Urteils enthält (insbesondere verbindlich aufhebt und neu festsetzt), ist kein bloßer Ausführungsbescheid nach SGB X/§ 96 SGG, sondern ein neuer Verwaltungsakt. • Wurden nachträglich wegen nicht angegebenen Erwerbseinkommens Korrekturbescheide erlassen und von der Klägerin nicht angefochten, werden diese bestandskräftig (§ 77 SGG) und sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Klägerin bezog SGB-II-Leistungen für Oktober 2018 bis Juni 2019; sie lebte mit ihrem späteren Ehemann in einer Wohnung. Der Leistungsbescheid des Jobcenters vom 15.10.2018 wurde mehrfach geändert und führte zur Klage vor dem Sozialgericht. Das SG gab der Klägerin Recht und verurteilte das Jobcenter zur Gewährung des Alleinstehendenregelbedarfs und der vollen Unterkunftskosten. Das Jobcenter erließ daraufhin am 20.05.2019 einen Änderungsbescheid, hob frühere Bescheide auf und setzte die Leistungen neu fest; später erließ es weitere Korrekturbescheide wegen nicht angegebenen Erwerbseinkommens. Die Klägerin verteidigte das SG-Urteil, reagierte aber nicht auf die neuen Bescheide; das Jobcenter berief sich auf Zulässigkeit und Begrenzung des Klagegegenstands durch die neuen Verwaltungsakte. • Anwendbare Rechtsnormen: §§ 96, 153 SGG, § 77 SGG, §§ 31, 39, 45, 48 SGB X sowie einschlägige Verfahrensgrundsätze. • Ein nach Klageerhebung ergangener Verwaltungsakt wird nach § 96 SGG kraft Gesetzes Teil des Verfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt; maßgeblich ist, ob der neue Bescheid denselben Streitgegenstand regelt. • Der Bescheid vom 20.05.2019 war kein bloßer Ausführungsbescheid, weil er nicht nur eine vorläufige Umsetzung des SG-Urteils darstellte, sondern frühere Bescheide vorbehaltlos aufhob und die Leistungshöhe verbindlich neu festsetzte; damit ersetzte er die vorangegangenen Bescheide und machte deren Anfechtungserfolg gegenstandslos. • Da der neue Änderungsbescheid der Klägerin genau die mit der Klage begehrten Leistungen gewährte, ist die ursprüngliche Klage hinsichtlich dieses Streitgegenstands unzulässig geworden (Erledigung). • Die danach ergangenen (Teil-)Aufhebungs- und Korrekturbescheide wegen offenbar verschwiegenen Erwerbseinkommens sind zwar ebenfalls Gegenstand des Verfahrens geworden; die Klägerin hat diese Bescheide jedoch nicht angefochten, sodass sie nach § 77 SGG bestandskräftig wurden. • Kostenentscheidungen richteten sich nach § 193 SGG; mangels Zulassungsgründe wurde die Revision nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten war zulässig und begründet; das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26.02.2019 wurde aufgehoben und die Klage gegen den ursprünglichen Bescheid vom 15.10.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide abgewiesen, weil der Beklagte durch den Änderungsbescheid vom 20.05.2019 den Klageantrag erfüllt und damit den ursprünglichen Streitgegenstand erledigt hat. Weiterhin wurden durch Bescheide vom 4.7.2019 und 29.7.2019 aufgrund nachträglich bekannt gewordener Erwerbseinkünfte Änderungen vorgenommen, die die Klägerin nicht angefochten hat; diese Bescheide sind daher bestandskräftig geworden. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.