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Urteil

L 8 R 3896/19

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rentenbescheid, der nach Einlegung einer Klage ergeht und die streitigen Feststellungen ersetzt, wird kraft Gesetzes zum Gegenstand des Klageverfahrens (§ 96 Abs.1 SGG). • Für Fremdarbeitszeiten nach dem FRG gilt: Nur nachgewiesene Beitragszeiten können voll (6/6) angerechnet werden; glaubhaft gemachte Zeiten werden nach § 22 Abs.3 FRG wertmäßig um 1/6 gekürzt (Anrechnung 5/6). • Zur Erfüllung des Vollbeweises müssen Unterlagen (z.B. Adeverinta, Lohnlisten, Arbeitsbuch) widerspruchsfrei und geeignet sein, lückenlose Beitragsentrichtung ohne relevante Unterbrechungen darzulegen. • Bei erheblichen Widersprüchen zwischen vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und Lohnlisten fehlt der erforderliche Vollbeweis; eine weitere Nachforschung kann unzulässig sein, wenn sie ins Blaue führt. • Von § 136 Abs.3 SGG kann sich das Gericht auf die Begründung des Verwaltungsaktes oder Widerspruchsbescheids beziehen, sofern diese den Mindestanforderungen genügen und keine neuen Tatsachen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Rentenfestsetzung: Ersatzwirkung des Rentenbescheids und Anforderungen an Vollbeweis für Fremdbeitragszeiten • Der Rentenbescheid, der nach Einlegung einer Klage ergeht und die streitigen Feststellungen ersetzt, wird kraft Gesetzes zum Gegenstand des Klageverfahrens (§ 96 Abs.1 SGG). • Für Fremdarbeitszeiten nach dem FRG gilt: Nur nachgewiesene Beitragszeiten können voll (6/6) angerechnet werden; glaubhaft gemachte Zeiten werden nach § 22 Abs.3 FRG wertmäßig um 1/6 gekürzt (Anrechnung 5/6). • Zur Erfüllung des Vollbeweises müssen Unterlagen (z.B. Adeverinta, Lohnlisten, Arbeitsbuch) widerspruchsfrei und geeignet sein, lückenlose Beitragsentrichtung ohne relevante Unterbrechungen darzulegen. • Bei erheblichen Widersprüchen zwischen vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und Lohnlisten fehlt der erforderliche Vollbeweis; eine weitere Nachforschung kann unzulässig sein, wenn sie ins Blaue führt. • Von § 136 Abs.3 SGG kann sich das Gericht auf die Begründung des Verwaltungsaktes oder Widerspruchsbescheids beziehen, sofern diese den Mindestanforderungen genügen und keine neuen Tatsachen vorliegen. Der 1954 geborene Kläger, als Spätaussiedler mit Vertriebenenausweis A anerkannt, machte für Rumänien geleistete Beschäftigungszeiten aus den 1970er bis 1991 Jahren als voll nachgewiesene Beitragszeiten geltend. Die Rentenversicherung erkannte die Zeiten als Beitragszeiten nach § 15 FRG an, wertete aber für bestimmte Zeiträume die Entgeltpunkte nur zu 5/6 statt zu 6/6; der Kläger begehrte die 6/6-Bewertung. Er legte Arbeitsbuch, Adeverinta und Kopien von Lohnlisten vor; diese Unterlagen wiesen jedoch in einzelnen Monaten Widersprüche auf. Nach einem Vormerkungsbescheid und Widerspruchsbescheid erließ die Beklagte einen Rentenbescheid, der die streitigen Feststellungen übernahm. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit und Gegenstand: Der nach Klageerhebung ergangene Rentenbescheid vom 10.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2019 hat den früheren Feststellungsbescheid ersetzt und ist deshalb gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Verfahrens. • Rechtliche Grundlagen: Maßgeblich für die Rentenhöhe sind §§ 63 ff. SGB VI; für Spätaussiedler gilt FRG (§§ 1, 15, 22 FRG). Nach § 22 Abs.3 FRG sind nicht nachgewiesene Fremdbeitragszeiten wertmäßig um 1/6 zu kürzen; § 4 Abs.1 FRG fordert Glaubhaftmachung für Feststellungen. • Anforderungen an Vollbeweis: Vollbeweis setzt einen an Gewissheit grenzenden Grad der Wahrscheinlichkeit voraus; aus bloßer Beschäftigungsdauer folgt nicht zwingend lückenlose Beitragsentrichtung. Arbeitsbescheinigungen (Adeverinta) müssen konkrete Angaben zu Unterbrechungen enthalten und mit sonstigen Unterlagen übereinstimmen. • Beweiswürdigung im Einzelfall: Das vorgelegte Arbeitsbuch zeigte nur Rahmenangaben; die Adeverinta beriefen sich auf Originallohnlisten, diese Kopien wiesen aber in konkreten Monaten abweichende Angaben gegenüber den Lohnlisten auf. Wegen dieser widersprüchlichen Angaben konnte das Gericht nicht mit der geforderten Sicherheit feststellen, dass während der streitigen Zeiträume durchgehend Beiträge entrichtet wurden. • Folgen der Widersprüche: Bei erheblichen Widersprüchen ist der volle Nachweis nicht gelungen; eine weitergehende ungezielte Beweisaufnahme ist nicht geboten. Daher sind die strittigen Zeiten zu Recht nur als glaubhaft gemacht und folglich zu 5/6 zu berücksichtigen. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Das Sozialgericht durfte sich nach § 136 Abs.3 SGG auf die Begründung des Widerspruchsbescheids beschränken, da der Kläger keine neuen Tatsachen oder tragfähigen Gegenbelege vorgelegt hat. • Ergebnis der materiellen Prüfung: Unter Berücksichtigung der Normen (§ 4 Abs.1 FRG, § 22 Abs.3 FRG, §§ 63 ff. SGB VI) und der vorgelegten Unterlagen bestand kein Anspruch auf Erhöhung der Rente durch 6/6-Anrechnung. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid wird zurückgewiesen; die Klage gegen den Rentenbescheid vom 10.09.2019 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2019) ist abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente ab 01.11.2019, weil der erforderliche Vollbeweis für eine lückenlose Beitragsentrichtung in den in Rumänien zurückgelegten Zeiten nicht erbracht wurde. Die vorgelegten Adeverinta und Lohnlisten enthalten unauflösbare Widersprüche, sodass nicht mit der hierfür notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, dass keine relevanten Unterbrechungen der Beitragsentrichtung eingetreten sind. Aus prozessrechtlichen und materiellen Gründen bleibt die 5/6-Bewertung der streitigen Zeiten bestehen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.