Urteil
L 2 R 953/17
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Gesamtwürdigung überwiegen die Merkmale selbständiger Tätigkeit, wenn ein Freiberufler in Zeit, Ort und Art der Leistung frei ist, eigene Betriebsmittel einsetzt bzw. Aufträge ablehnen kann und in der Vergütungseinordnung ein Unternehmerrisiko erkennbar bleibt.
• Die bloße Nutzung eines Arbeitsplatzes des Auftraggebers, die Teilnahme an projektbezogenen Besprechungen oder die Nennung als ‚Inhousefreelancer‘ begründen für sich genommen keine Eingliederung i.S.v. abhängiger Beschäftigung.
• Für die Abgrenzung selbstständiger und abhängiger Tätigkeit ist maßgeblich das Gesamtbild; Ausgangspunkt sind die vertraglichen Vereinbarungen und die gelebte Praxis (vgl. § 7 Abs.1 SGB IV).
Entscheidungsgründe
Freier Texter als selbstständig: keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung • Bei der Gesamtwürdigung überwiegen die Merkmale selbständiger Tätigkeit, wenn ein Freiberufler in Zeit, Ort und Art der Leistung frei ist, eigene Betriebsmittel einsetzt bzw. Aufträge ablehnen kann und in der Vergütungseinordnung ein Unternehmerrisiko erkennbar bleibt. • Die bloße Nutzung eines Arbeitsplatzes des Auftraggebers, die Teilnahme an projektbezogenen Besprechungen oder die Nennung als ‚Inhousefreelancer‘ begründen für sich genommen keine Eingliederung i.S.v. abhängiger Beschäftigung. • Für die Abgrenzung selbstständiger und abhängiger Tätigkeit ist maßgeblich das Gesamtbild; Ausgangspunkt sind die vertraglichen Vereinbarungen und die gelebte Praxis (vgl. § 7 Abs.1 SGB IV). Die Klägerin ist eine Werbe- und PR-Agentur; der Beigeladene zu 4 arbeitete dort vom 01.06.2012 bis 31.12.2015 als als sogenannter Freelancer im Bereich Text/Redaktion. Die Parteien schlossen 2014 einen Rahmenvertrag über freie Mitarbeit, wonach der Auftragnehmer Aufträge annimmt, frei über Zeit, Ort und Art der Leistung entscheidet, jedoch bei Bedarf die Agenturräume nutzen und an Besprechungen teilnehmen könne. Die Agentur stellte optional einen Arbeitsplatz bereit, zahlte in der Regel pauschal vereinbarte Honorare bzw. nach vorkalkulierten Stunden; tatsächliche Arbeitszeit war meist unerheblich. Die Beklagte stellte per Bescheid Versicherungspflicht wegen abhängiger Beschäftigung fest; Klägerin und Freelancer legten dagegen dar, dass er mehrere Auftraggeber habe, eigene Ausstattung und Webseite nutze, Aufträge ablehnen könne und Vergütung erst nach Abnahme erhalte. Das Sozialgericht stellte auf selbstständige Tätigkeit ab; die Beklagte legte Berufung ein, die zurückgewiesen wurde. • Rechtliche Maßstäbe: Beschäftigung ist nichtselbstständige Arbeit (§ 7 Abs.1 SGB IV); für abhängige Beschäftigung spricht persönliche Abhängigkeit und Eingliederung in die Betriebsorganisation mit umfassendem Weisungsrecht; für Selbstständigkeit sprechen eigene Betriebsstätte, freie Gestaltung von Zeit/Ort/Art und Unternehmerrisiko. • Ausgangspunkt der Prüfung ist das Vertragsverhältnis und die gelebte Praxis; alle Umstände sind in einer Gesamtwürdigung zu betrachten. • Tatsächliche Befunde: Der Beigeladene war in zeitlicher, örtlicher und fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden; er entschied frei, ob und wann er Aufträge annahm und ob er im Homeoffice oder in der Agentur arbeitete; Abgabefristen waren erforderlich, aber derartige Vorgaben folgten aus Kundenanforderungen und nicht aus einem umfassenden Weisungsrecht der Agentur. • Nutzungen der Agenturräume und Teilnahme an Briefings waren freiwillig und dienten sozialem Austausch und Vernetzung; ein Arbeitsplatz wurde nicht als kostenloses festes Arbeitsverhältnis gewertet, sondern nach Auffassung der Beteiligten in die Kalkulation einbezogen. • Unternehmensrisiko: Vergütung erfolgte nach Abnahme und oft pauschal, sodass der Freelancer durch effizientes Arbeiten seine Vergütung beeinflussen konnte; er hatte weitere Auftraggeber und trat am Markt eigenständig auf, was ein typisches Unternehmerrisiko und Gewinnerzielungsperspektive begründet. • Betriebsmittel: Das Fehlen umfangreicher Investitionen ist bei geistigen freien Berufen nicht ungewöhnlich und steht einer selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen. • Gewichtung und Ergebnis der Gesamtwürdigung: Die für Selbstständigkeit sprechenden Merkmale (freie Zeiteinteilung, eigene Ausstattung, Marktauftritt, Annahme/Ablehnung von Aufträgen, Vergütungsstruktur) überwiegen gegenüber den Indizien für Eingliederung; daher liegt keine abhängige Beschäftigung vor. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Es besteht für den Zeitraum 01.06.2012 bis 31.12.2015 keine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 4 in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, weil die Umstände der Zusammenarbeit das Gesamtbild einer selbstständigen Tätigkeit ergeben. Insbesondere fehlte ein umfassendes Weisungsrecht und eine Eingliederung in die Betriebsorganisation, der Beigeladene konnte Aufträge ablehnen, trat mit eigener Website am Markt auf und beeinflusste seine Vergütung durch Leistungserfolg. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit den näher bezeichneten Ausnahmen; der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.