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Urteil

L 7 SO 4349/16

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erbfall begründet Vermögen mit dem Zeitpunkt des Todes; dieses Vermögen ist bei der Bedürftigkeitsprüfung nach SGB XII als Vermögen zu berücksichtigen. • Massgeblicher Zeitpunkt für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist der Beginn des beantragten Leistungszeitraums. • Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann nach §45 SGB X nur insoweit zurückgenommen werden, als der Begünstigte die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; bei bloßem Unwissen über den Umfang der Erbschaft kann Vertrauensschutz bestehen. • Soweit der Begünstigte Vermögen (z. B. auf Konten der Mutter) bei Antragstellung verschweigt, kann dies grob fahrlässig sein und eine Rücknahme und Erstattung nach §§45,50 SGB X rechtfertigen. • Bei Vorliegen von verwertbarem Vermögen, das den Freibetrag übersteigt, besteht kein Anspruch auf zuschussweise Eingliederungshilfe; ggf. wäre stattdessen ein Darlehen nach §91 SGB XII in Betracht zu ziehen.
Entscheidungsgründe
Erbfall als Vermögen bei Beginn des Leistungszeitraums; Rücknahme nur für verschwiegenes Kontovermögen • Erbfall begründet Vermögen mit dem Zeitpunkt des Todes; dieses Vermögen ist bei der Bedürftigkeitsprüfung nach SGB XII als Vermögen zu berücksichtigen. • Massgeblicher Zeitpunkt für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist der Beginn des beantragten Leistungszeitraums. • Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann nach §45 SGB X nur insoweit zurückgenommen werden, als der Begünstigte die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; bei bloßem Unwissen über den Umfang der Erbschaft kann Vertrauensschutz bestehen. • Soweit der Begünstigte Vermögen (z. B. auf Konten der Mutter) bei Antragstellung verschweigt, kann dies grob fahrlässig sein und eine Rücknahme und Erstattung nach §§45,50 SGB X rechtfertigen. • Bei Vorliegen von verwertbarem Vermögen, das den Freibetrag übersteigt, besteht kein Anspruch auf zuschussweise Eingliederungshilfe; ggf. wäre stattdessen ein Darlehen nach §91 SGB XII in Betracht zu ziehen. Der 1979 geborene Kläger mit schweren psychischen Erkrankungen beantragte Eingliederungshilfe für betreutes Wohnen. Aufnahme war am 15.08.2014; die Behörde bewilligte Leistungen ab 15.08.2014 bis 14.11.2014. Vor oder kurz nach diesem Zeitpunkt verstarb sein Vater; der Kläger wurde Miterbe. Später gingen Zahlungen auf Konten des Klägers und auf ein Sparkonto seiner Mutter ein; die Behörde berücksichtigte diese Vermögenswerte nicht vollständig. Mit Bescheid vom 23.01.2015 nahm die Behörde die Bewilligung zurück und forderte Erstattung, weil der Kläger Vermögen (Erbanteil und Guthaben) gehabt habe. Der Kläger widersprach und klagte. Streitpunkte waren insbesondere, ab welchem Zeitpunkt die Erbschaft als Vermögen zu berücksichtigen ist und ob eine Rücknahme wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben gerechtfertigt ist. • Rechtliche Anspruchsvoraussetzungen: Eingliederungshilfe nach §§19,53,90 SGB XII setzt Hilfebedürftigkeit voraus; gesamtes verwertbares Vermögen ist nach §90 Abs.1 SGB XII einzusetzen. • Abgrenzung Einkommen/Vermögen: Maßgeblich ist der Beginn der begehrten Leistungszeit (hier 15.08.2014). Der Erbfall trat zuvor ein, sodass der Erbanteil bereits Vermögen des Klägers war (vgl. §1922 BGB und ständige Rechtsprechung). • Berücksichtigung Verwertbarkeit: Auch wenn die Erbschaft zunächst nicht sofort auskehrbar war, steht §91 SGB XII für Darlehenslösungen offen; dies ändert nichts daran, dass das Erbe als Vermögen zu berücksichtigen ist, insbesondere da Auseinandersetzung und Auszahlung binnen eines Jahres möglich waren. • Rücknahme nach §45 SGB X: Rücknahme ist nur insoweit zulässig, als der Begünstigte die Rechtswidrigkeit kannte oder sie auf vorsätzliche/grob fahrlässige Angaben zurückgeht. Der Kläger hat nicht grob fahrlässig bezüglich der Erbschaft gehandelt; sein individuelles Verständnishorizont und seine psychische Erkrankung sind zu berücksichtigen, sodass Vertrauensschutz in Bezug auf die Erbschaft bestehen konnte. • Konsequenz für Kontoguthaben: Für Guthaben auf dem eigenen Konto und dem Konto der Mutter, das der Kläger als sein Vermögen darstellte und bei Antragstellung verschwiegen wurde, liegt zumindest grobe Fahrlässigkeit bzw. Bösgläubigkeit vor; die Behörde durfte die Bewilligung insoweit zurücknehmen und Erstattung für die konkret genannten Beträge verlangen. • Ermessensausübung und Fristen: Die Behörde hat ihr Ermessen ausgeübt und Fristen nach §45 SGB X eingehalten; die Erstattung richtet sich nach §50 Abs.1 SGB X und bemisst sich an den finanziellen Aufwendungen für die Leistungserbringung. • Kostenentscheidung: Teilweiser Obsieg des Klägers führt zur anteiligen Kostenerstattung durch die Beklagte. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Die Ablehnung weiterer Leistungen ab 15.11.2014 blieb bestehen, weil der Kläger insgesamt über zu berücksichtigendes Vermögen verfügte. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids und die Erstattungsfestsetzung waren jedoch nur insoweit rechtmäßig, als der Kläger Guthaben auf seinem Konto und ein auf dem Konto seiner Mutter verwahrtes, ihm zuzurechnendes Vermögen verschwiegen hatte; hierfür ist Rücknahme und Erstattung in den konkret genannten Beträgen zulässig. Dagegen durfte die Behörde die Bewilligung nicht mit Blick auf den Erbanteil insgesamt aufheben und erstattungspflichtig machen, weil der Kläger hinsichtlich des Erbfalls nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht hatte und sein Vertrauen auf den Bestand des Bescheids für die Erbschaftsschutzwirkung schutzwürdig war. Die Beklagte hat daher nur teilweise die Kosten zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.