Urteil
L 2 R 3888/18
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) kommt nur in den in § 259a SGB VI genannten Fällen in Betracht.
• § 259a SGB VI beschränkt die Anwendung der FRG-Tabellen und sieht die abweichende Bewertung nur für die dort genannten Personengruppen vor; eine weitergehende Einschränkung zugunsten von "Altflüchtlingen" ergibt sich nicht aus Gesetz oder Materialien.
• Bei der Klägerin (Geburtsjahrgang 1954) greift die Vertrauensschutzregelung des § 259a SGB VI nicht; die Entgeltpunkte sind daher nach § 256a SGB VI zu ermitteln.
• Die Aufhebung eines früheren Feststellungsbescheids durch einen rechtskräftigen Vormerkungsbescheid kann die Bindungswirkung des ursprünglichen Bescheids beseitigen.
Entscheidungsgründe
Keine FRG-Bewertung von Beitrittsgebietzeiten bei 1954 Geborener; Anwendung von § 256a SGB VI • Eine Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) kommt nur in den in § 259a SGB VI genannten Fällen in Betracht. • § 259a SGB VI beschränkt die Anwendung der FRG-Tabellen und sieht die abweichende Bewertung nur für die dort genannten Personengruppen vor; eine weitergehende Einschränkung zugunsten von "Altflüchtlingen" ergibt sich nicht aus Gesetz oder Materialien. • Bei der Klägerin (Geburtsjahrgang 1954) greift die Vertrauensschutzregelung des § 259a SGB VI nicht; die Entgeltpunkte sind daher nach § 256a SGB VI zu ermitteln. • Die Aufhebung eines früheren Feststellungsbescheids durch einen rechtskräftigen Vormerkungsbescheid kann die Bindungswirkung des ursprünglichen Bescheids beseitigen. Die Klägerin, 1954 in der DDR geboren, war dort 1971–1987 rentenversicherungspflichtig beschäftigt und siedelte 1987 in die Bundesrepublik über. Die damalige BfA bewertete die DDR-Zeiten zunächst nach dem FRG; dieser Bescheid wurde später im Zuge des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) aufgehoben und die Zeiten neu bewertet. Nach einem Rentenantrag bewilligte die Beklagte der Klägerin zum 1.12.2017 Altersrente für besonders langjährig Versicherte; die DDR-Zeiten wurden dabei als beitragspflichtiges Verdienst im Beitrittsgebiet nach SVA bzw. § 256a SGB VI bewertet. Die Klägerin widersprach und verlangte stattdessen die Bewertung nach dem FRG. Sowohl Widerspruch als auch Klage wurden abgewiesen; das Sozialgericht Karlsruhe begründete dies mit § 259a SGB VI und der Aufhebung des ursprünglichen FRG-Bescheids. Die Klägerin legte Berufung ein, die das Landessozialgericht zurückwies, weil die Klägerin nach den einschlägigen Vorschriften nicht in den Schutzbereich der FRG-Tabellen falle. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht, aber unbegründet (§§ 143,144 SGG). • Rechtslage: Seit Inkrafttreten des RÜG besteht keine Rechtsgrundlage mehr für eine allgemeine Anwendung des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeiten; das RÜG und § 259a SGB VI regeln abschließend, wann die FRG-Tabellen noch anzuwenden sind. • Auslegung § 259a SGB VI: Wortlaut und Gesetzesmaterialien zeigen, dass die abweichende FRG-Bewertung nur für die dort ausdrücklich genannten Gruppen (insbesondere vor dem 1.1.1937 Geborene bzw. Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 in den genannten Fällen) gilt; eine Begrenzung zugunsten eines weiteren Personenkreises findet sich nicht. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin (Jg. 1954) erfüllt die Voraussetzungen des § 259a SGB VI nicht; deshalb sind die Entgeltpunkte nach § 256a SGB VI zu ermitteln und nicht nach den FRG-Tabellen. • Feststellungsbescheid: Der frühere Bescheid der BfA wurde durch den bestandskräftigen Vormerkungsbescheid aufgehoben, wodurch eine Bindungswirkung des ursprünglichen FRG-Bescheids entfiel. • Rechtsschutzbedürfnis/Ergebniswahrscheinlichkeit: Eine unverbindliche Probeberechnung deutete darauf hin, dass eine FRG-Berechnung nicht zu einer höheren, sondern ggf. zu einer geringeren Rente führen würde; der Senat ließ das Rechtsschutzbedürfnis offen, da die Entscheidung materiell geboten war. • Verfahrensfolgen: Kostenentscheidung nach § 193 SGG; Revision nicht zuzulassen (§ 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt). Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.10.2018 wurde zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Zeiten der Klägerin im Beitrittsgebiet zu Recht nicht nach den Tabellen des FRG, sondern nach den Vorschriften des SGB VI (insbesondere § 256a SGB VI) bewertet, weil die Voraussetzungen des § 259a SGB VI nicht vorliegen. Der ursprünglich von der BfA erlassene FRG-Bescheid ist durch einen rechtskräftigen Vormerkungsbescheid aufgehoben worden, sodass keine Bindungswirkung zugunsten der Klägerin mehr besteht. Die Kosten des Verfahrens sind der Klägerin auferlegt; eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.