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Urteil

L 7 SO 2081/16

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 SGB XII ist auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die erste stationäre Einrichtung abzustellen; Bayreuther Vereinbarungen zwischen Trägern ändern diese Regelung nicht. • Ein Übertritt (Einrichtungskette) i.S.v. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII liegt nur vor, wenn der Wechsel der Einrichtungen ohne rechtserhebliche Unterbrechung und mit erkennbarer Fortsetzungsabsicht erfolgt. • Hat ein Träger vorläufig Leistungen erbracht, sind Erstattungsansprüche nach § 106 SGB XII nur gegen den nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständigen Träger möglich. • Obdachlose können trotz fehlender fester Unterkunft einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn die Umstände auf ein zukunftsoffenes Verweilen an einem Ort schließen lassen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung nach § 106 SGB XII bei nicht vorliegendem Einrichtungsübertritt • Für die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 SGB XII ist auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die erste stationäre Einrichtung abzustellen; Bayreuther Vereinbarungen zwischen Trägern ändern diese Regelung nicht. • Ein Übertritt (Einrichtungskette) i.S.v. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII liegt nur vor, wenn der Wechsel der Einrichtungen ohne rechtserhebliche Unterbrechung und mit erkennbarer Fortsetzungsabsicht erfolgt. • Hat ein Träger vorläufig Leistungen erbracht, sind Erstattungsansprüche nach § 106 SGB XII nur gegen den nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständigen Träger möglich. • Obdachlose können trotz fehlender fester Unterkunft einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn die Umstände auf ein zukunftsoffenes Verweilen an einem Ort schließen lassen. Der Landkreis (Kläger) erstattete für einen wohnungslosen Leistungsberechtigten N. die Kosten seiner stationären Unterbringung in der Einrichtung D. für den Zeitraum 22.06.2012–18.12.2013 und forderte diese vom Bezirksverband (Beklagter). N. war zuvor über Jahre in Stadt B. wohnhaft bzw. dort obdachlos, wurde am 17.06.2010 in den Heimathof S. aufgenommen und blieb bis 05.01.2012. Danach war er in der Einrichtung H. bis 17.06.2012; am 18.06.2012 verließ er H. endgültig. Am 22.06.2012 nahm er in D. zunächst als Gast und dann stationär auf; Kläger übernahm die Kosten und verlangte Erstattung vom Beklagten. Der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, es bestehe keine Einrichtungsfolge und die Bayreuther Vereinbarung greife nicht. Das SG gab dem Kläger Recht; das LSG hob das Urteil auf. • Rechtsgrundlagen: § 98 Abs. 2 SGB XII (örtliche Zuständigkeit bei stationären Leistungen), § 106 Abs. 1 SGB XII (Erstattungspflicht), § 109 SGB XII (Schutz bei vorübergehendem Aufenthalt) sind maßgeblich. • Tatbestand: Kläger erbrachte vollstationäre Leistungen i.S.v. §§ 67 ff., 13 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; Kläger handelte vorläufig nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII, weil die Zuständigkeit strittig war. • Bayreuther Vereinbarung: Diese interne Regelung zwischen bayerischen Bezirken ändert nicht die gesetzlichen Zuständigkeitsgrenzen des § 98 Abs. 2 SGB XII und begründet im Verhältnis zum Kläger keine Zuständigkeit des Beklagten; zudem gilt sie nicht für die Einrichtung D., da diese nicht als anerkannte Einrichtung im Sinne der Vereinbarung aufgeführt ist. • Gewöhnlicher Aufenthalt: Nach Prognosemaßstäben (§ 30 Abs. 3 SGB I) hatte N. vor Aufnahme in Heimathof S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt B., auch wenn er obdachlos war; Obdachlosigkeit schließt einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aus. • Kein Einrichtungsübertritt: Ein Übertritt i.S.d. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII liegt nur bei nahtlosem, zielgerichtetem Wechsel ohne rechtserhebliche Unterbrechung vor. Hier verließ N. die Einrichtung H. endgültig in einer Krise am 18.06.2012 und suchte D. erst später spontan auf; zwischen Verlassen und Aufnahme bestand keine abgesprochene Fortsetzungsabsicht. • Folge für Erstattungsanspruch: Da kein Einrichtungskettenfall vorliegt und der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lag, ist der Beklagte nicht Erstattungsanspruchsschuldner nach § 106 SGB XII. • Vorläufigkeit und Rechtmäßigkeit: Selbst wenn der Kläger vorläufig Leistungen erbracht hat, entbindet dies nicht davon, dass die Erstattung nur gegen den nach § 98 SGB XII zuständigen Träger möglich ist; außerdem bestehen Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Kostenübernahme durch den Kläger, da eine zivilrechtliche Zahlungsvereinbarung zwischen N. und D. nicht nachgewiesen ist. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm für N. erbrachten Kosten der Unterbringung in der Einrichtung D. für den Zeitraum 22.06.2012–18.12.2013 nach § 106 SGB XII. Entscheidungsgrund ist, dass kein Einrichtungsübertritt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vorliegt und der maßgebliche letzte gewöhnliche Aufenthalt von N. vor Aufnahme in die erste stationäre Einrichtung nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lag. Die Bayreuther Vereinbarung ändert daran nichts und findet auf die streitige Unterbringung in D. keine Anwendung. Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften des SGG und der VwGO; eine Revision wurde nicht zugelassen.