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Urteil

L 11 KR 4035/18

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kapitalzahlungen aus einer arbeitsvertraglichen Deferred-Compensation-Versorgungszusage sind Versorgungsbezüge i.S.d. §229 SGB V und somit beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR). • Wird eine einmalige Kapitalleistung auf Wunsch des Versorgungsberechtigten in Raten ausgezahlt, ist für die Beitragsbemessung die Einhundertzwanzigstel-Regelung nach §229 Abs.1 Satz3 SGB V auf die Gesamtsumme anzuwenden. • Die Beitragserhebung für solche Versorgungsbezüge verstößt nicht gegen Verfassungsrecht; Gleichheitssatz und Eigentumsschutz sind durch die ständige Rechtsprechung des BVerfG und BSG gedeckt. • Beweisanträge, die bloß aus rechtlichen Wertungen bestehen oder die Motive des Gesetzgebers betreffen, sind unzulässig und nicht zu erledigen.
Entscheidungsgründe
Deferred-Compensation-Kapitalzahlung als beitragspflichtiger Versorgungsbezug • Kapitalzahlungen aus einer arbeitsvertraglichen Deferred-Compensation-Versorgungszusage sind Versorgungsbezüge i.S.d. §229 SGB V und somit beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR). • Wird eine einmalige Kapitalleistung auf Wunsch des Versorgungsberechtigten in Raten ausgezahlt, ist für die Beitragsbemessung die Einhundertzwanzigstel-Regelung nach §229 Abs.1 Satz3 SGB V auf die Gesamtsumme anzuwenden. • Die Beitragserhebung für solche Versorgungsbezüge verstößt nicht gegen Verfassungsrecht; Gleichheitssatz und Eigentumsschutz sind durch die ständige Rechtsprechung des BVerfG und BSG gedeckt. • Beweisanträge, die bloß aus rechtlichen Wertungen bestehen oder die Motive des Gesetzgebers betreffen, sind unzulässig und nicht zu erledigen. Der Kläger, 1949 geboren und versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner, erhielt neben seiner gesetzlichen Altersrente Versorgungsbezüge. Seine frühere Arbeitgeberin hatte ihm eine Deferred-Compensation-Versorgungszusage gewährt, weil er auf Sonderzahlungen verzichtet hatte. Die Gesamtkapitalleistung betrug 9.591,40 EUR und wurde auf Wunsch des Klägers in zehn jährlichen Raten ausgezahlt, beginnend 31.01.2015. Die Krankenkasse setzte darauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest, wobei sie ein Hundertzwanzigstel der Gesamtsumme als monatlichen Zahlbetrag zugrunde legte. Der Kläger rügte doppelte Verbeitragung, verfassungsrechtliche Verstöße und verfolgte zahlreiche Beweisanträge und ein Gutachten. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte dagegen Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht nach den §§143,144,151 SGG erhoben und statthaft, insoweit aber unbegründet. • Versorgungsbezug: Die DC-Kapitalleistung stellt objektiv eine vom Arbeitgeber gewährte Versorgungszusage und damit einen Versorgungsbezug i.S.d. §229 Abs.1 Nr.5 SGB V dar; maßgeblich ist der betriebliche Zusammenhang, nicht die Selbstbezeichnung durch Beteiligte. • Anwendung der Einhundertzwanzigstel-Regelung: Auch bei ratenweiser Auszahlung ist die Einhundertzwanzigstel-Regel nach §229 Abs.1 Satz3 SGB V auf die Gesamtablaufleistung anzuwenden; Ratenzahlungen gelten als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung. • Beitragsbemessung: Für KV und PV gelten die Regelungen des §237 SGB V i.V.m. §§226 ff. SGB V; die sich ergebenden monatlichen Zahlbeträge sind mit anderen Versorgungsbezügen zu addieren und werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. • Verfassungsmäßigkeit: Die Beitragsverpflichtung für Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung verstößt nicht gegen Art.3, Art.14 oder andere Grundrechte; die Entscheidung steht in Übereinstimmung mit ständiger Rechtsprechung des BSG und des BVerfG. • Beweisanträge: Die vorgelegten Beweisanträge waren unzulässig, da sie keine bestimmte Tatsachenbehauptung enthielten oder Wertungsfragen bzw. die Motive des Gesetzgebers betrafen und damit prozessual nicht beweisbar waren. • Kosten und Revision: Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet; eine Revision wurde nicht zugelassen (§160 Abs.2 SGG). Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Beitragsbescheide waren rechtmäßig. Die DC-Kapitalzahlung ist als Versorgungsbezug zu qualifizieren und nach der Einhundertzwanzigstel-Regelung für die Dauer von bis zu 120 Monaten beitragspflichtig in der KVdR und der sozialen Pflegeversicherung. Die Klägervorbringen zu vermeintlicher Doppelverbeitragung, Verfassungsverstößen und Gleichheitswidrigkeit greifen nicht durch die ständige Rechtsprechung und die gesetzliche Systematik; die vorgelegten Beweisanträge waren prozessual unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt §193 SGG; Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.