Urteil
L 11 EG 4476/18
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Elterngeld setzt gemäß § 1 Abs.1 BEEG Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus; polizeiliche Anmeldung ist dafür nicht ausreichend.
• Bei mehr als einjährig angelegtem Auslandsaufenthalt reicht die bloße Rückkehrabsicht und die Unterhaltung einer inländischen Wohnung regelmäßig nicht zum Fortbestand eines inländischen Wohnsitzes (§ 30 Abs.3 SGB I).
• Anspruch nach § 1 Abs.2 BEEG Nr.1 setzt voraus, dass der Ehegatte nach § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt; ein bloßes Rumpfarbeitsverhältnis genügt nicht.
• Bei Entsendungen innerhalb eines Konzerns bestimmt der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses über eine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV; getragen werden müssen wesentliche Personal- und Sachkosten durch den inländischen Arbeitgeber, sofern eine Ausstrahlung angenommen werden soll.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Elterngeld bei überwiegendem Lebensmittelpunkt im Ausland und fehlender Ausstrahlung nach § 4 SGB IV • Elterngeld setzt gemäß § 1 Abs.1 BEEG Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus; polizeiliche Anmeldung ist dafür nicht ausreichend. • Bei mehr als einjährig angelegtem Auslandsaufenthalt reicht die bloße Rückkehrabsicht und die Unterhaltung einer inländischen Wohnung regelmäßig nicht zum Fortbestand eines inländischen Wohnsitzes (§ 30 Abs.3 SGB I). • Anspruch nach § 1 Abs.2 BEEG Nr.1 setzt voraus, dass der Ehegatte nach § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt; ein bloßes Rumpfarbeitsverhältnis genügt nicht. • Bei Entsendungen innerhalb eines Konzerns bestimmt der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses über eine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV; getragen werden müssen wesentliche Personal- und Sachkosten durch den inländischen Arbeitgeber, sofern eine Ausstrahlung angenommen werden soll. Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann und 2017 geborenen Kind ab November 2016 überwiegend in den USA, nachdem der Ehemann dort für etwa zwei Jahre bei einer Tochtergesellschaft des deutschen Arbeitgebers tätig wurde. Die Familie behielt ein voll eingerichtetes Einfamilienhaus in Deutschland, das nicht vermietet war, nutzte dieses aber nur für kurzfristige Aufenthalte. Die Klägerin beantragte Elterngeld; die Familienkasse zahlte hingegen Kindergeld ab der inländischen Meldung des Kindes. Die Beklagte lehnte Elterngeld ab, da die Klägerin weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe und der Ehemann nicht nach § 4 SGB IV entsandt sei. Gerichtliche Verfahren in erster und zweiter Instanz führten zur Abweisung der Klage; die Revision wurde zugelassen. • Anwendungsbereich: Elterngeldanspruch richtet sich nach § 1 BEEG; internationale Sozialabkommen mit den USA regeln nicht das Elterngeld und sind nicht analog anzuwenden. • Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt: Maßgeblich ist § 30 Abs.3 SGB I mit vorausschauender Gesamtwürdigung; bei auf mehr als ein Jahr angelegtem Auslandsaufenthalt sind Rückkehrabsicht und Unterhalt einer Wohnung in Deutschland regelmäßig nicht ausreichend. • Tatsächliche Würdigung: Die Klägerin und ihre Familie hielten sich überwiegend in den USA auf; der Lebensmittelpunkt verlagerte sich prognostisch in die USA, die deutsche Wohnung diente nur kurzfristigen Besuchen. • Rechtsfolgen für § 1 Abs.1 BEEG: Mangels inländischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt fehlt der formale Anspruch auf Elterngeld. • § 1 Abs.2 BEEG und § 4 SGB IV: Die Ausnahmevoraussetzung für Elterngeld bei Auslandsaufenthalt fordert, dass der Ehegatte dem deutschen Sozialversicherungsrecht nach § 4 SGB IV unterliegt; hierfür ist ein fortbestehendes inländisches Beschäftigungsverhältnis mit Schwerpunkt der Merkmale in Deutschland erforderlich. • Keine Ausstrahlung: Hier trug die Einsatzgesellschaft in den USA zu 100% Personal- und Sachkosten; rechtlich selbstständige Auslandsgesellschaft und fehlende wesentliche Eingliederung sprechen gegen Ausstrahlung nach § 4 SGB IV. • Rumpfarbeitsverhältnis genügt nicht: Fortgeführte rein formale Verknüpfungen nach Deutschland oder Beitragszahlungen im Rahmen einer Ausnahmeregelung genügen nicht, um § 4 SGB IV zu begründen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Differenzierung gegenüber inländisch erziehenden Leistungsberechtigten verstößt nicht gegen Art.3, Art.6 oder Art.20 GG, da das Elterngeld eine steuerfinanzierte, freiwillige Leistung ist und der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat. • Rechtsfortbildung und Vorwirkung: Unterschiede zwischen steuerlicher (Kindergeld) und sozialrechtlicher Wohnsitzbeurteilung sind möglich; die Frage einer einheitlichen Vorrangregelung zugunsten der Steuerbeurteilung ist revisionsrechtlich von grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Klägerin im relevanten Zeitraum weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, weil der Lebensmittelpunkt der Familie in den USA lag. Soweit ein Anspruch nach § 1 Abs.2 BEEG geltend gemacht wurde, scheiterte dieser daran, dass der Ehemann nicht nach § 4 SGB IV der deutschen Sozialversicherung zugeordnet war; die Einsatzgesellschaft in den USA trug die Personal- und Sachkosten, sodass nur ein Rumpfarbeitsverhältnis in Deutschland verblieb. Die Revision wurde dennoch zugelassen, weil die Frage der unterschiedlichen Bewertung des Wohnsitzbegriffs durch Kindergeld- und Elterngeldstellen grundsätzliche Bedeutung hat.