Urteil
L 6 U 1806/18
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sonderrechtsnachfolge nach §56 Abs.1 SGB I setzt voraus, dass Ansprüche zum Todeszeitpunkt festgestellt oder ein Verwaltungsverfahren anhängig war.
• Eine nachträglich erfolgte ärztliche Anzeige einer Berufskrankheit begründet nicht rückwirkend ein vor dem Tod anhängiges Verwaltungsverfahren.
• Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann nur bei zurechenbarer Pflichtverletzung des Leistungsträgers gelten; die bloße Unterlassung einer ärztlichen Anzeige ist dem Unfallversicherungsträger nur ausnahmsweise zuzurechnen.
• Die ausdrückliche, wiederholte Ablehnung einer Verdachtsmeldung durch den Versicherten kann den Kausalzusammenhang zwischen ärztlicher Pflichtverletzung und dem Rechtsverlust der Sonderrechtsnachfolger unterbrechen.
Entscheidungsgründe
Kein Übergang laufender Geldleistungen bei unterbliebenem Verwaltungsverfahren vor Tod (Sonderrechtsnachfolge) • Sonderrechtsnachfolge nach §56 Abs.1 SGB I setzt voraus, dass Ansprüche zum Todeszeitpunkt festgestellt oder ein Verwaltungsverfahren anhängig war. • Eine nachträglich erfolgte ärztliche Anzeige einer Berufskrankheit begründet nicht rückwirkend ein vor dem Tod anhängiges Verwaltungsverfahren. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann nur bei zurechenbarer Pflichtverletzung des Leistungsträgers gelten; die bloße Unterlassung einer ärztlichen Anzeige ist dem Unfallversicherungsträger nur ausnahmsweise zuzurechnen. • Die ausdrückliche, wiederholte Ablehnung einer Verdachtsmeldung durch den Versicherten kann den Kausalzusammenhang zwischen ärztlicher Pflichtverletzung und dem Rechtsverlust der Sonderrechtsnachfolger unterbrechen. Die Klägerin begehrt als Witwe nach dem Tod ihres Ehemanns Geldleistungen (Verletztengeld, Verletztenrente, Pflegegeld) wegen eines malignen Mesothelioms, das bei dem 1964 geborenen Architekten festgestellt wurde. Der Versicherte hatte in Studien- und Schülerzeiten sowie in späteren Tätigkeiten Asbestkontakt; die Erkrankung wurde ab 2013 diagnostiziert und führte 2016 zum Tod. Die ersten ärztlichen Hinweise auf Berufskrankheit gab es 2013/2014, eine Verdachtsanzeige an die Unfallversicherung wurde jedoch erst im Februar 2016, nach dem Tod, eingereicht. Die Beklagte lehnte Zahlungen im Wege der Sonderrechtsnachfolge ab, weil zum Todeszeitpunkt kein Anspruch festgestellt und kein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen sei. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Anwendbare Normen: §56 Abs.1 SGB I (Sonderrechtsnachfolge), §59 Satz2 SGB I (Erlöschen bei fehlender Feststellung/anhängigem Verfahren), §8 SGB X (Verwaltungsverfahren), §202 SGB VII (ärztliche Anzeigepflicht). • Zum Anspruchsübergang: §56/§59 SGB I verlangen, dass Ansprüche zum Todeszeitpunkt festgestellt sind oder ein Verwaltungsverfahren tatsächlich anhängig war; maßgeblich ist die tatsächliche Verfahrenslage, nicht hypothetische oder fiktive Verfahren. • Ärztliche Anzeige und Herstellungsanspruch: Zwar bestand bei behandelnden Ärzten ab etwa Anfang 2014 ein begründeter Verdacht auf BK 4105, sodass die Pflicht zur Anzeige nach §202 SGB VII verletzt wurde. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt jedoch eine dem Leistungsträger zurechenbare Pflichtverletzung voraus und dass durch eine Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bei ordnungsgemäßem Verhalten bestanden hätte. • Zurechnung der ärztlichen Pflichtverletzung: Die bloße gesetzliche Meldepflicht der Ärzte begründet keine Funktionseinheit zwischen Ärzten und dem Unfallversicherungsträger; daher ist das Unterlassen der Anzeige nicht ohne weiteres der Beklagten zuzurechnen. Eine Zurechnung kommt nur bei gesetzlich geregelter Arbeitsteilung oder bewusster Einbeziehung Dritter in die Aufgabenerfüllung in Betracht, was hier nicht vorliegt. • Durchbrechung des Kausalzusammenhangs: Zudem hat der Versicherte die Verdachtsmeldung zu Lebzeiten ausdrücklich und wiederholt abgelehnt. Dieses Verhalten des Versicherten stellt eine wesentliche Mitursache des Unterbleibens der Meldung dar und unterbricht den Rechtswidrigkeitszusammenhang, sodass kein Herstellungsanspruch der Klägerin begründet ist. • Ergebnis der Vorinstanz bestätigt: Zum Todeszeitpunkt lag kein anhängiges Verwaltungsverfahren und keine festgestellte Leistungsberechtigung vor; daher sind die Ansprüche des Verstorbenen erloschen und nicht als Sonderrechtsnachfolge übergegangen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin auf Verletztengeld, Verletztenrente oder Pflegegeld, weil zum Todeszeitpunkt des Versicherten weder eine Leistungsfeststellung vorlag noch ein Verwaltungsverfahren anhängig war, sodass die Ansprüche mit dem Tod erloschen sind. Zwar liegt eine zu späte ärztliche Verdachtsanzeige vor, doch diese Pflichtverletzung ist der Beklagten nicht zuzurechnen und der Versicherte hat die Meldung wiederholt abgelehnt, wodurch der ursächliche Zusammenhang für einen Herstellungsanspruch entfällt. Die Kostenentscheidung trifft die Klägerin nicht zu Gunsten; die Revision wird zugelassen.