Urteil
L 5 KR 799/18
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Überschreitet das voraussichtlich aus der neuen Beschäftigung zu erzielende Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, tritt Versicherungsfreiheit bereits mit Aufnahme dieser Beschäftigung ein.
• Endet eine Pflichtversicherung und besteht kein anderweitiger Versicherungsschutz, setzt sich die Versicherung kraft Gesetzes als freiwillige Mitgliedschaft gemäß § 188 Abs. 4 SGB V fort.
• Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sind nach den verbindlichen Beitragsverfahrensgrundsätzen und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage zu berechnen.
Entscheidungsgründe
Versicherungsfreiheit bei voraussichtlicher Überschreitung der JAG; obligatorische Anschlussversicherung ab Beschäftigungsbeginn • Überschreitet das voraussichtlich aus der neuen Beschäftigung zu erzielende Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, tritt Versicherungsfreiheit bereits mit Aufnahme dieser Beschäftigung ein. • Endet eine Pflichtversicherung und besteht kein anderweitiger Versicherungsschutz, setzt sich die Versicherung kraft Gesetzes als freiwillige Mitgliedschaft gemäß § 188 Abs. 4 SGB V fort. • Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sind nach den verbindlichen Beitragsverfahrensgrundsätzen und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage zu berechnen. Die Klägerin, zuvor pflichtversichert als Assistenzärztin bis 30.09.2014, nahm ab 01.10.2014 eine Beschäftigung bei der DRV Bund auf mit höherem Bruttomonatsentgelt. Die DRV Bund meldete sie nur zur Arbeitslosenversicherung, nicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte setzte daraufhin Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.10.2014 fest und forderte Nachzahlungen für 2014 bis 2016. Die Klägerin widersprach und machte geltend, die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) sei 2014 nicht überschritten worden, sodass Versicherungsfreiheit erst ab 01.01.2016 eintrete. Die Bescheide wurden in Widerspruchs- und Klageverfahren bestätigt; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob die Überschreitung der JAG vorausschauend bei Beschäftigungsbeginn zu beurteilen ist und damit Versicherungsfreiheit bereits ab 01.10.2014 besteht. • Rechtsgrundlagen: § 6 Abs.1 Nr.1, § 9, § 188 Abs.4 SGB V; §§ 252,250 SGB V; §§ 59,60 SGB XI; §§ 240,223 SGB V; BeitrVerfGrsSz. • § 188 Abs.4 SGB V bewirkt kraft Gesetzes eine fortlaufende freiwillige Mitgliedschaft nach Beendigung der Pflichtversicherung, sodass keine formfreie Beitrittserklärung erforderlich ist. • Die Bestimmung der Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V erfolgt vorausschauend: Maßgeblich ist das bei Beginn der Beschäftigung zu erwartende Jahresarbeitsentgelt, das bei normalem Verlauf auf zwölf Monate hochzurechnen ist. • Bei der Klägerin ergab die Hochrechnung des ab 01.10.2014 gezahlten monatlichen Grundentgelts ein Jahresarbeitsentgelt oberhalb der für 2014 und 2015 geltenden JAG; daher bestand bereits mit Aufnahme der neuen Beschäftigung Versicherungsfreiheit. • Mangels Pflichtversicherung ab 01.10.2014 setzte sich die Versicherung kraft Gesetzes als freiwillige Mitgliedschaft fort; daraus folgt die Beitragspflicht zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegeversicherung. • Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder folgt den verbindlichen Beitragsverfahrensgrundsätzen (BeitrVerfGrsSz) und misst sich hier an der Beitragsbemessungsgrundlage; die Beklagte hat die Beiträge der Klägerin danach zutreffend berechnet. • Ein Anspruch der Klägerin gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge überzeugt nicht; der Arbeitgeberzuschuss bemisst sich nur nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, nicht nach dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage gegen den Bescheid vom 07.01.2019 wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die Klägerin bereits ab dem 01.10.2014 wegen voraussichtlicher Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei war und sich ihre Versicherung kraft Gesetzes als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzte. Daraus folgt die Verpflichtung zur Entrichtung der festgesetzten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; die von der Beklagten angewandte Beitragsbemessung und Beitragshöhe sind rechtmäßig. Die Kostenentscheidung trifft die Klägerin; eine Revision wird nicht zugelassen.