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Urteil

L 7 R 446/18

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 44 Abs. 4 SGB X begrenzt materiell-rechtlich die rückwirkende Leistungsgewährung und steht nicht zur Disposition der Parteien. • Ein gerichtlicher Vergleich kann eine materielle Ausschlussfrist des Sozialrechts nicht wirksam außer Kraft setzen, wenn die Norm zwingenden Charakter hat. • Voraussetzung einer Rücknahme nach § 44 SGB X ist, dass der angegriffene Verwaltungsakt zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war; fehlt dies, scheidet Rücknahme aus.
Entscheidungsgründe
Keine Rücknahme des Rentenablehnungsbescheids wegen Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X • § 44 Abs. 4 SGB X begrenzt materiell-rechtlich die rückwirkende Leistungsgewährung und steht nicht zur Disposition der Parteien. • Ein gerichtlicher Vergleich kann eine materielle Ausschlussfrist des Sozialrechts nicht wirksam außer Kraft setzen, wenn die Norm zwingenden Charakter hat. • Voraussetzung einer Rücknahme nach § 44 SGB X ist, dass der angegriffene Verwaltungsakt zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war; fehlt dies, scheidet Rücknahme aus. Die Klägerin, 1960 geboren und ehemals als Schreibkraft im öffentlichen Dienst beschäftigt, erhielt wegen psychischer Erkrankungen eine zeitlich begrenzte Erwerbsunfähigkeitsrente bis zum 30.06.2000. Mehrere Begutachtungen und Verfahren folgten; wiederholt lehnte die Beklagte eine Weitergewährung der Rente über den 30.06.2000 hinaus ab. In einem Vergleich von 27.07.2016 erklärte sich die Beklagte bereit, die Ablehnung des Bescheids vom 11.08.2000 erneut zu überprüfen; die Klägerin zog daraufhin Berufung zurück. Die Beklagte lehnte später die beantragte Rücknahme des Bescheids vom 11.08.2000 (Bescheid vom 08.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2017) ab. Die Klägerin klagte und wendete im Wesentlichen ein, es seien neue Beweise möglich und die Rentenentscheidung sei zu Unrecht getroffen worden. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht und statthaft (§§ 143, 151, 144 SGG). • Verfahrensgegenstand ist die Überprüfung des Bescheids vom 11.08.2000; das Begehren ist auf diesen Bescheid beschränkt (vergleichsbedingt). • Materielle Ausschlussfrist (§ 44 Abs. 4 SGB X) verhindert Rücknahme: Die Vorschrift begrenzt die rückwirkende Leistungspflicht auf vier Jahre vor dem Antrag bzw. Beginn des Jahres der Rücknahme; daher besteht für die Klägerin zum Zeitpunkt des Antrags kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Rücknahme und rückwirkende Leistungserbringung für den begehrten Zeitraum. • Unwirksamkeit der Vergleichsverpflichtung insoweit: Die Behörde konnte sich nicht durch Vergleich wirksam verpflichten, die vierjährige Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X außer Acht zu lassen, weil diese Norm zwingenden Charakter hat und nicht durch private Vereinbarung oder Prozessvergleich aufgehoben werden kann. • Fehlende Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheids: Rückschauend auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (Februar 2001) war der Bescheid nicht rechtswidrig. Mehrere fachärztliche Gutachten und frühere Gerichtsentscheidungen bestätigten, dass die Klägerin ab Juli 2000 zumutbar vollschichtig die zuletzt ausgeübte Tätigkeit verrichten konnte. • Beweis- und Darlegungslast: Die Klägerin hat die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit getragen; vorgelegte eidesstattliche Erklärungen aus 2018 und spätere Befunde reichten nicht aus, die damals maßgebliche gesundheitliche Einschränkung zu belegen. • Kostenentscheidung: Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten; Gerichtskostenregelung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen. Die Beklagte durfte die beantragte Rücknahme des Bescheids vom 11.08.2000 ablehnen, weil § 44 Abs. 4 SGB X eine materielle Ausschlussfrist setzt, die eine rückwirkende Leistungserbringung für den begehrten Zeitraum ausschließt und nicht durch einen Vergleich aufgehoben werden kann. Zudem war der zur Überprüfung gestellte Bescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses nicht rechtswidrig; die einschlägigen Gutachten und früheren Entscheidungen sprechen gegen das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab Juli 2000. Die Klägerin hat damit keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids oder auf Weitergewährung der Rente über den 30.06.2000 hinaus. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.