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Urteil

L 12 AS 346/18

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten für Garagen/Stellplätze gehören grundsätzlich nicht zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II und sind nur in Ausnahmefällen zu übernehmen. • Vorbehaltlich besonderer Umstände sind Aufwendungen für Garage nur zu erstatten, wenn die Garage rechtlich nicht abtrennbar ist und eine Untervermietung trotz ernsthafter Bemühungen gescheitert ist. • Die Regelbedarfe richten sich nach § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. § 28 SGB XII und dem Regelbedarfsermittlungsgesetz; die gesetzliche Festlegung der Regelsätze zum 01.01.2017 (409,00 EUR) ist verfassungskonform. • Ein bestandskräftiger Bescheid kann nach § 44 Abs. 1 SGB X nur zurückgenommen werden, wenn bei Erlass Recht unrichtig angewandt oder vom falschen Sachverhalt ausgegangen wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme von Garagenmiete und keine Erhöhung des Regelsatzes für 01.2017–09.2017 • Kosten für Garagen/Stellplätze gehören grundsätzlich nicht zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II und sind nur in Ausnahmefällen zu übernehmen. • Vorbehaltlich besonderer Umstände sind Aufwendungen für Garage nur zu erstatten, wenn die Garage rechtlich nicht abtrennbar ist und eine Untervermietung trotz ernsthafter Bemühungen gescheitert ist. • Die Regelbedarfe richten sich nach § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. § 28 SGB XII und dem Regelbedarfsermittlungsgesetz; die gesetzliche Festlegung der Regelsätze zum 01.01.2017 (409,00 EUR) ist verfassungskonform. • Ein bestandskräftiger Bescheid kann nach § 44 Abs. 1 SGB X nur zurückgenommen werden, wenn bei Erlass Recht unrichtig angewandt oder vom falschen Sachverhalt ausgegangen wurde. Der Kläger, hilfebedürftiger Alleinstehender, bezieht Leistungen nach SGB II und wohnt seit 2011 in einer Wohnung mit Kaltmiete 320 EUR; zusätzlich zahlt er 35 EUR monatlich für eine Garage. Mit Bescheid wurden für den Zeitraum 01.10.2016–30.09.2017 monatliche Leistungen bewilligt, ohne Garage und mit einem Regelsatz von 404 EUR (ab 01.01.2017: 409 EUR). Der Kläger forderte rückwirkend ab Januar 2017 Erstattung der Garagenmiete (35 EUR) und eine Regelsatzerhöhung um 55 EUR; Anträge wurden abgelehnt. Er legte Widerspruch und Klage ein; das Sozialgericht wies die Klagen ab, weil der Kläger sich nicht um Untervermietung der Garage bemüht habe und die gesetzlichen Regelsätze maßgeblich seien. Gegen den Gerichtsbescheid richtete sich die Berufung, die das LSG zurückwies. • Zulässigkeit der Berufung und Wirkungen bestandskräftiger Bescheide: Die angegriffenen Bescheide sind als Überprüfungsbescheide nach § 44 Abs. 1 SGB X zu qualifizieren; Rücknahmevoraussetzungen sind nicht erfüllt, weil bei Erlass des ursprünglichen Bescheids weder das Recht falsch angewandt noch vom falschen Sachverhalt ausgegangen wurde. • Zur Garage (§ 22 Abs. 1 SGB II): Kosten für Stellplätze und Garagen gehören nicht grundsätzlich zu Unterkunftskosten, sie können nur in Ausnahmefällen übernommen werden, etwa wenn die Garage rechtlich nicht abtrennbar ist und eine Untervermietung trotz ernsthafter Bemühungen gescheitert ist. Hier ist zwar von fehlender gesonderter Kündbarkeit auszugehen, jedoch hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass er sich während des streitgegenständlichen Zeitraums ernsthaft um Untervermietung bemüht hat; eine einzelne Anzeige aus 2018 reicht dafür nicht aus. Daher besteht kein Anspruch auf Übernahme der Garagenmiete. • Zum Regelsatz (§ 20 Abs. 1a SGB II, § 28 SGB XII, RBEG): Die Höhe des Regelbedarfs für alleinstehende Personen zum 01.01.2017 beträgt 409,00 EUR und folgt der gesetzgeberischen Neuberechnung auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe; die gesetzlichen Festlegungen entsprechen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, sodass der Kläger keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Erhöhung hat. • Kostenentscheidung und Rechtsmittelbelehrung: Die außergerichtlichen Kosten sind nicht erstattungsfähig; Gründe für Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 193 SGG; § 160 Abs. 2 SGG). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klagen sind unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der monatlichen Garagenmiete von 35,00 EUR, weil Kosten für Garagen grundsätzlich nicht zu den Unterkunftskosten zählen und er nicht nachgewiesen hat, dass Untervermietungsbemühungen im streitigen Zeitraum erfolglos geblieben sind. Ebenso besteht kein Anspruch auf eine Erhöhung des Regelsatzes über den gesetzlich festgelegten Betrag (409,00 EUR zum 01.01.2017). Die angefochtenen Bescheide sind damit rechtmäßig geblieben; außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet, und eine Revision wird nicht zugelassen.