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Urteil

L 7 AY 4220/17

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berufungen gelten gemäß §156 Abs.2 Satz1 SGG als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger trotz gerichtlicher Aufforderung das Verfahren länger als drei Monate nicht betreibt. • Die Nichtvorlage einer Berufungsbegründung kann Anlass für eine Betreibensaufforderung sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §156 Abs.2 SGG kommt nur bei höherer Gewalt in Betracht; unzureichend belegte Auskünfte des Gerichts oder unplausible Angaben des Klägers genügen nicht. • Die Betreibensaufforderung muss Anlass, erforderliche Schritte zur Beseitigung der Zweifel und die Rechtsfolge der fingierten Rücknahme konkret benennen und ist zuzustellen.
Entscheidungsgründe
Berufungen als zurückgenommen wegen Nichtbetreibens nach §156 Abs.2 SGG • Berufungen gelten gemäß §156 Abs.2 Satz1 SGG als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger trotz gerichtlicher Aufforderung das Verfahren länger als drei Monate nicht betreibt. • Die Nichtvorlage einer Berufungsbegründung kann Anlass für eine Betreibensaufforderung sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §156 Abs.2 SGG kommt nur bei höherer Gewalt in Betracht; unzureichend belegte Auskünfte des Gerichts oder unplausible Angaben des Klägers genügen nicht. • Die Betreibensaufforderung muss Anlass, erforderliche Schritte zur Beseitigung der Zweifel und die Rechtsfolge der fingierten Rücknahme konkret benennen und ist zuzustellen. Die Klägerin hatte zwei Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der Beklagten (Leistungen nach AsylbLG und Übernahme von Reparaturkosten) eingelegt. Sie kündigte Berufungsbegründungen an, legte diese jedoch nicht binnen der mehrfach gesetzten Fristen vor. Das Landessozialgericht forderte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2017 zur Vorlage der Begründungen binnen drei Monaten auf und wies auf die Rechtsfolgen hin. Die Frist endete am 26. Oktober 2017. Am 27. Oktober 2017 gingen per Fax Begründungen ein; zuvor hatte der Berichterstatter bereits festgestellt, die Berufungen würden als zurückgenommen gelten. Die Klägerin beantragte daraufhin Wiedereinsetzung mit dem Vorbringen, sie habe zuvor telefonisch falsche Fristinformationen erhalten und die Begründungen am 26.10. gefaxt. Das Gericht überprüfte Faxprotokolle, Vernehmungen und Stellungnahmen. • Rechtliche Grundlage ist §156 Abs.2 SGG: Berufung gilt als zurückgenommen, wenn das Verfahren trotz Aufforderung länger als drei Monate nicht betrieben wird; die Feststellung erfolgt durch Beschluss. • Die Betreibensaufforderung vom 24.07.2017 war form- und fristgerecht zugestellt und nannte den Anlass (fehlende Berufungsbegründungen), erforderliche Schritte und die Rechtsfolge der fingierten Rücknahme; eine Kostenbelehrung war nicht erforderlich, da die Verfahren nicht kostenpflichtig im Sinne des §197a SGG waren. • Die Klägerin hatte mehrfach um Fristverlängerung gebeten, legte aber bis Ablauf der Dreimonatsfrist keine Begründungen vor; damit bestanden sachlich begründete Anhaltspunkte für ein Wegfallen des Rechtsschutzinteresses. • Die nach Ablauf eingegangenen Faxe vom 27.10.2017 konnten die bereits eingetretene Wirkung der Rücknahmefiktion nicht mehr verhindern; Empfangsprotokolle belegen keinen Eingang am 26.10.2017. • Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung besteht nicht: Die Klägerin konnte das behauptete Telefonat mit der Geschäftsstelle und den genauen Zeitpunkt nicht glaubhaft machen; die Zeugenaussage war widersprüchlich; Behauptete Faxsendeberichte wurden nicht vorgelegt. • Bei der Auslegung der Betreibensaufforderung und der Prüfung des Betreibens maßgeblich ist die einschlägige Rechtsprechung (u.a. BSG, BVerwG) und die Verfahrensbeschleunigungsintention des Gesetzgebers; hier liegen die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion vor. Der Antrag der Klägerin auf Fortsetzung der Berufungsverfahren ist unbegründet. Die Berufungen gelten gemäß §156 Abs.2 Satz1 SGG als zurückgenommen, weil die Klägerin die Verfahren trotz inhaltlich und formell zulässiger Betreibensaufforderungen über die gesetzte Dreimonatsfrist nicht betrieben hat. Die nach Fristablauf eingereichten Begründungen änderten daran nichts. Die behauptete telefonische Falschauskunft und die angebliche Faxübermittlung am 26.10.2017 wurden nicht glaubhaft gemacht, sodass auch eine Wiedereinsetzung wegen höherer Gewalt nicht zu gewähren war. Die Nebenforderung auf Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde abgelehnt; die Revision wurde nicht zugelassen.