Beschluss
L 10 R 2524/17
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen greift § 8 Abs.2 SGB IV; Versicherungspflicht in Kranken- und Pflegeversicherung tritt nur mit Bekanntgabe der Entscheidung ein, § 8 Abs.2 SGB IV Satz 3.
• Rückwirkender Eintritt von Versicherungspflicht nach § 8 Abs.2 SGB IV Satz 4 setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers bei der Aufklärung des versicherungsrechtlich relevanten Sachverhalts voraus.
• Grobe Fahrlässigkeit erfordert Kausalität zwischen dem Aufklärungsversäumnis und der fehlerhaften versicherungsrechtlichen Beurteilung; bloße Dokumentationsmängel genügen nicht, wenn bei ordnungsgemäßer Aufklärung keine andere Rechtsfolge zu erwarten gewesen wäre.
• Für die Rentenversicherung gilt seit 01.01.2013: Entgeltgeringfügige Beschäftigungen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, Befreiung nur auf Antrag (§§ 5 Abs.2, 6 Abs.1a SGB VI).
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Versicherungspflicht in Kranken- und Pflegeversicherung; Rentenversicherungspflicht bestand • Bei Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen greift § 8 Abs.2 SGB IV; Versicherungspflicht in Kranken- und Pflegeversicherung tritt nur mit Bekanntgabe der Entscheidung ein, § 8 Abs.2 SGB IV Satz 3. • Rückwirkender Eintritt von Versicherungspflicht nach § 8 Abs.2 SGB IV Satz 4 setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers bei der Aufklärung des versicherungsrechtlich relevanten Sachverhalts voraus. • Grobe Fahrlässigkeit erfordert Kausalität zwischen dem Aufklärungsversäumnis und der fehlerhaften versicherungsrechtlichen Beurteilung; bloße Dokumentationsmängel genügen nicht, wenn bei ordnungsgemäßer Aufklärung keine andere Rechtsfolge zu erwarten gewesen wäre. • Für die Rentenversicherung gilt seit 01.01.2013: Entgeltgeringfügige Beschäftigungen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, Befreiung nur auf Antrag (§§ 5 Abs.2, 6 Abs.1a SGB VI). Die Klägerin begehrt Feststellung, dass in der Beschäftigung der Beigeladenen vom 10.04.2014 bis 20.04.2015 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie in der Rentenversicherung bestand. Die Beigeladene übte seit 01.04.2003 eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma M. GmbH aus und war zudem seit November 2003 bei der Firma P. H. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 10.04.2014 nahm sie eine weitere geringfügige Tätigkeit bei der Klägerin auf; im Vorstellungsgespräch gab sie an, bei P. H. GmbH in Vollzeit zu arbeiten, im von ihr ausgefüllten Fragebogen fehlten jedoch Angaben zur weiteren geringfügigen Beschäftigung bei M. GmbH. Die Einzugsstelle (Beklagte) stellte rückwirkend Versicherungspflicht für den streitigen Zeitraum fest; das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Klägerin focht dies mit Berufung an. Streitpunkt ist, ob die Klägerin grob fahrlässig bei der Aufklärung gehandelt hat und ob deshalb die rückwirkende Feststellung der Versicherungspflicht in Kranken- und Pflegeversicherung zulässig ist sowie ob Rentenversicherungspflicht bestand. • Zuständigkeit: Die Beklagte ist Einzugsstelle nach §§ 28h, 28i SGB IV und zuständig für die Feststellung der Versicherungspflicht bei geringfügigen Beschäftigungen. • Rechtslage Rentenversicherung: Seit 01.01.2013 sind entgeltgeringfügige Beschäftigungen regelmäßig rentenversicherungspflichtig, Befreiung nur auf Antrag (§§ 5 Abs.2, 6 Abs.1a SGB VI). Die Beigeladene hat keine Befreiung beantragt; die Beklagte stellte daher zu Recht Rentenversicherungspflicht fest. • Zusammentreffen von Beschäftigungen: Nach § 8 Abs.1 und Abs.2 SGB IV sind bei mehreren Beschäftigungen die Entgelte zusammenzurechnen; die Tätigkeit bei der Klägerin war daher nicht ohne Weiteres als geringfügig zu behandeln. • Rückwirkungsausschluss für Kranken-/Pflegeversicherung: § 8 Abs.2 Satz 3 SGB IV verhindert den rückwirkenden Eintritt der Versicherungspflicht bis zur Bekanntgabe der Entscheidung, es sei denn, der Arbeitgeber habe vorsätzlich oder grob fahrlässig den Sachverhalt nicht aufgeklärt (§ 8 Abs.2 Satz 4 SGB IV). • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: Vorsatz wurde nicht geltend gemacht; grobe Fahrlässigkeit ist nach § 45 Abs.2 SGB X streng zu messen und erfordert, dass der Arbeitgeber einfachste, naheliegende Überlegungen unterließ. • Kausalität: Selbst unterstellt, die Klägerin habe bei der Aufklärung versagt, fehlt der erforderliche Kausalzusammenhang: Hätte die Klägerin die Angaben ergänzt, hätte dies die verschwiegenen Beschäftigungsangaben der Beigeladenen bei M. GmbH nicht offengelegt, sodass die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Klägerin nicht anders ausgefallen wäre. • Folgerung: Mangels grober Fahrlässigkeit bzw. fehlender Kausalität ist die rückwirkende Feststellung der Versicherungspflicht für Kranken- und Pflegeversicherung rechtswidrig; die Feststellung der Rentenversicherungspflicht bleibt jedoch bestehen. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Es wird festgestellt, dass in der Beschäftigung der Beigeladenen bei der Klägerin im Zeitraum 10.04.2014 bis 20.04.2015 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung eintrat, da die Beklagte den rückwirkenden Eintritt der Versicherungspflicht nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit der Klägerin begründen konnte und ein Kausalzusammenhang zwischen einem etwaigen Aufklärungsversäumnis und einer anderen versicherungsrechtlichen Beurteilung fehlt. Die dagegen gerichteten Bescheide sind insoweit rechtswidrig. Im Übrigen, insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung, bestand Versicherungspflicht ab Beginn, da entgeltgeringfügige Beschäftigungen seit dem 01.01.2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind und die Beigeladene keine Befreiung beantragt hatte; insoweit bleiben die Bescheide rechtmäßig. Die Kosten beider Instanzen sind hälftig zu tragen; eine Revision wurde nicht zugelassen.