Beschluss
L 7 AS 3405/17
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Mehrbedarf nach §21 Abs.6 SGB II setzt eine atypische, laufende und unabweisbare Mehrbelastung voraus; gewöhnliche Arzt- und Besuchsfahrten zählen hierfür in der Regel nicht.
• Regelbedarfsanteile für Verkehr sind vorrangig einzusetzen; eine Abweichung ist nur bei einer erheblichen Überschreitung des statistischen Durchschnitts anzunehmen.
• Streitgegenstand sind nur die im Verwaltungsverfahren beantragten Zeiträume; nachträglich geltend gemachte Fahrten, die nicht Gegenstand des Bescheids waren, sind unzulässig.
• Bei punktuellen Bedarfsspitzen (z. B. Krankenhausbesuche infolge Geburt) kann allenfalls ein Darlehensanspruch nach §24 SGB II in Betracht kommen, kein Mehrbedarf nach §21 Abs.6 SGB II.
Entscheidungsgründe
Kein Mehrbedarf für Arzt‑ und Besuchsfahrten; Regelbedarfsanteil für Verkehr vorrangig • Ein Mehrbedarf nach §21 Abs.6 SGB II setzt eine atypische, laufende und unabweisbare Mehrbelastung voraus; gewöhnliche Arzt- und Besuchsfahrten zählen hierfür in der Regel nicht. • Regelbedarfsanteile für Verkehr sind vorrangig einzusetzen; eine Abweichung ist nur bei einer erheblichen Überschreitung des statistischen Durchschnitts anzunehmen. • Streitgegenstand sind nur die im Verwaltungsverfahren beantragten Zeiträume; nachträglich geltend gemachte Fahrten, die nicht Gegenstand des Bescheids waren, sind unzulässig. • Bei punktuellen Bedarfsspitzen (z. B. Krankenhausbesuche infolge Geburt) kann allenfalls ein Darlehensanspruch nach §24 SGB II in Betracht kommen, kein Mehrbedarf nach §21 Abs.6 SGB II. Der Kläger begehrte Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 124,02 Euro für eigene ambulante Arztbesuche und Besuche seiner in stationärer Behandlung befindlichen Lebensgefährtin sowie der neugeborenen Tochter im Zeitraum März 2015 bis Januar 2017. Er war Leistungsberechtigter nach dem SGB II und erhielt für April bis September 2015 vorläufige Leistungen; sein Regelsatz war wegen Haushaltsgemeinschaft reduziert. Der Kläger stellte Anträge auf Übernahme der Fahrtkosten im Juni/Juli 2015; der Beklagte erließ Bescheide, berücksichtigte Regelbedarf und einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung, lehnte aber einen weiteren Mehrbedarf nach §21 Abs.6 SGB II ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Landessozialgericht zurückgewiesen. Nicht alle vom Kläger nachträglich geltend gemachten Fahrten waren Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht; streitgegenständlich sind aber nur die im Verwaltungsverfahren beantragten Monate (Mai–Juli 2015). Fahrten, die nicht Gegenstand des Bescheids waren, sind unzulässig (Sachurteilsvoraussetzung). • Rechtsgrundlagen: §21 Abs.6 SGB II (Mehrbedarf), §20 SGB II (Regelbedarf), §24 SGB II (Darlehen), Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (Anteil Verkehr). • Tatbestandsanforderungen §21 Abs.6 SGB II: Es bedarf eines atypischen, laufenden und unabweisbaren besonderen Bedarfs, der erheblich vom Durchschnitt abweicht; dies ist restriktiv auszulegen (Gesetzeswortlaut und Rechtsprechung BSG, BVerfG). • Anwendung auf den Einzelfall: Der im Regelsatz enthaltene Anteil für Verkehr (bei 360 EUR Regelbedarf ca. 22,68 EUR bzw. nach RBEG 6,3 %) deckt übliche Verkehrsaufwendungen; die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten überschreiten diesen Durchschnitt nur geringfügig (durchschnittlich ca. 25,35 EUR, Differenz ca. 2,81 EUR). Selbst bei Berücksichtigung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Anrechnungsmethode nach BRKG wäre keine erhebliche Abweichung gegeben. • Besuchsfahrten ins Krankenhaus sind punktuelle Bedarfsspitzen, kein laufender Mehrbedarf nach §21 Abs.6 SGB II; hierfür käme allenfalls ein Darlehen nach §24 SGB II in Betracht. • Verfahrensrügen: Ablehnung des Befangenheitsantrags war rechtskräftig; formelle Einwände gegen Unterschriften und Reisefähigkeit des Klägers greifen nicht durch; keine Verfahrensfehler ersichtlich. • Kosten und Revision: Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers; Revision nicht zuzulassen mangels Zulassungsgründen. • Fazit: Die Bescheide des Beklagten waren rechtmäßig und nicht zu ändern. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit der Kläger Fahrten geltend macht, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens waren, sind diese unzulässig. Für die streitigen Monate Mai bis Juli 2015 liegt kein Mehrbedarf nach §21 Abs.6 SGB II vor, weil die geltend gemachten Fahrtkosten das im Regelbedarf bereits berücksichtigte Maß nicht erheblich überschreiten und Besuchsfahrten ins Krankenhaus punktuelle Bedarfsspitzen darstellen. Etwaige Ansprüche auf Darlehen nach §24 SGB II wurden nicht geltend. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten; die Revision wird nicht zugelassen.