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Beschluss

L 11 KR 1089/17

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erstattungsanspruch nach § 231 Abs. 2 SGB V besteht nur hinsichtlich der vom Mitglied selbst getragenen Beitragsanteile, die auf die gesetzliche Rente entfallen. • Bei Pflichtversicherten werden Beiträge aus der gesetzlichen Rente getrennt (doppelte Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt; Beiträge aus Versorgungsbezügen werden nach anderen Regeln erfasst und nur unter den Voraussetzungen des § 231 Abs. 1 SGB V erstattet. • Die Erstattung ist auf die tatsächlich gezahlten Anteile und die hierfür geltenden Beitragssätze beschränkt; eine darüber hinausgehende Erstattung wegen selbst getragener Beiträge auf Versorgungsbezüge ist nicht möglich. • Die gesetzliche Systematik (Vorrang von Arbeitsentgelt und Versorgungsbezügen vor der Rente) verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Entscheidungsgründe
Begrenzte Erstattung nach §231 Abs.2 SGB V auf eigene Beitragsanteile aus gesetzlicher Rente • Erstattungsanspruch nach § 231 Abs. 2 SGB V besteht nur hinsichtlich der vom Mitglied selbst getragenen Beitragsanteile, die auf die gesetzliche Rente entfallen. • Bei Pflichtversicherten werden Beiträge aus der gesetzlichen Rente getrennt (doppelte Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt; Beiträge aus Versorgungsbezügen werden nach anderen Regeln erfasst und nur unter den Voraussetzungen des § 231 Abs. 1 SGB V erstattet. • Die Erstattung ist auf die tatsächlich gezahlten Anteile und die hierfür geltenden Beitragssätze beschränkt; eine darüber hinausgehende Erstattung wegen selbst getragener Beiträge auf Versorgungsbezüge ist nicht möglich. • Die gesetzliche Systematik (Vorrang von Arbeitsentgelt und Versorgungsbezügen vor der Rente) verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger war vom 01.01.2015 bis 31.07.2015 als Lehrer sozialversicherungspflichtig beschäftigt und erhielt gleichzeitig eine Regelaltersrente sowie einen Versorgungsbezug. In den Monaten Januar bis Juli 2015 überschritten die zusammengefassten Bezüge die Beitragsbemessungsgrenze. Der Kläger beantragte Erstattung zu viel gezahlter Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Beklagte erstattete insgesamt 714,51 EUR an Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträgen und errechnete zusätzlich 501,38 EUR für den Rentenversicherungsträger. Der Kläger hielt diese Erstattung für zu gering, weil er die Beiträge auf seine Versorgungsbezüge selbst getragen habe, und begehrte weitere 358,16 EUR. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das LSG zurückweist. • Rechtliche Grundlage sind §§ 220, 223, 226, 230, 231 SGB V; Beiträge werden nach beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze bemessen (§§ 223, 226 SGB V). • § 230 SGB V regelt die Rangfolge der Einnahmearten und sieht für Renten eine getrennte (doppelte) Berücksichtigung vor, um Verwaltungsaufwand bei den Rentenversicherungsträgern zu vermeiden. • § 231 Abs. 2 SGB V gewährt dem Mitglied auf Antrag die Erstattung der von ihm selbst getragenen Beitragsanteile, die auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen und die die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen; diese Erstattung bezieht sich ausschließlich auf Anteile aus der gesetzlichen Rente und ist auf die tatsächlich gezahlten Anteile sowie die hierfür geltenden Beitragssätze begrenzt. • Eine Erstattung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen nach § 231 Abs. 2 SGB V ist ausgeschlossen; solche Erstattungen können allenfalls nach § 231 Abs. 1 SGB V erfolgen, der hier nicht einschlägig ist. • Die vom Kläger vorgebrachte Gleichheitsrüge (Art. 3 Abs. 1 GG) greift nicht durch, weil die Steuerungs- und Zahlungsmechanismen für freiwillig und pflichtversicherte Mitglieder unterschiedlich sind und nicht vergleichbare Gruppen betreffen. • Die Beklagte hat die Erstattung nach den einschlägigen Beitragssätzen berechnet; Fehler bei der Berechnung sind nicht feststellbar. • Die Berufung war zulässig, jedoch unbegründet; deshalb sie zurückgewiesen gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2016 ist rechtmäßig; der Kläger erhielt die ihm nach § 231 Abs. 2 SGB V zustehende Erstattung der von ihm selbst getragenen Beitragsanteile aus der gesetzlichen Rente in korrekter Höhe. Eine weitergehende Erstattung wegen der selbst getragenen Beiträge auf Versorgungsbezüge besteht nicht, da § 231 Abs. 2 SGB V die Erstattung ausdrücklich auf Beitragsteile aus der gesetzlichen Rente beschränkt und die Berechnung nach den hierfür geltenden Beitragssätzen vorzunehmen ist. Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung wurde nicht festgestellt. Außergerichtliche Kosten werden für das Berufungsverfahren nicht erstattet.