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Urteil

L 10 U 1029/15

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert für Zuständigkeitsstreitigkeiten über die Mitgliedschaft bei einem Unfallversicherungsträger ist grundsätzlich nach dem konkreten Gegenstand des Prozesses zu bemessen. • Mittelbare oder unvorhersehbare Folgewirkungen wie spätere Beitragsbelastungen sind für die Streitwertfestsetzung in Mitgliedschaftsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. • Mangels genügender Anhaltspunkte ist in solchen Zuständigkeitsstreitigkeiten der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Streitwerts in Zuständigkeitsstreitigkeiten der Unfallversicherung • Der Streitwert für Zuständigkeitsstreitigkeiten über die Mitgliedschaft bei einem Unfallversicherungsträger ist grundsätzlich nach dem konkreten Gegenstand des Prozesses zu bemessen. • Mittelbare oder unvorhersehbare Folgewirkungen wie spätere Beitragsbelastungen sind für die Streitwertfestsetzung in Mitgliedschaftsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. • Mangels genügender Anhaltspunkte ist in solchen Zuständigkeitsstreitigkeiten der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen. Ein Unternehmen stritt über die Zuständigkeit beziehungsweise Mitgliedschaft bei einem Unfallversicherungsträger. Das Verfahren vor dem Landessozialgericht betraf ausschließlich die Frage, welchem Unfallversicherungsträger das Unternehmen zuzuordnen ist. Es ging nicht um konkrete Beitragsbescheide oder bezifferte Geldleistungen. Die Vorinstanzen hatten unterschiedliche Festsetzungen des Streitwerts getroffen. Das Bundesozialgericht hat zwischenzeitlich für solche Mitgliedschaftsverfahren klargestellt, dass sich die Bedeutung der Sache nach dem konkreten Prozessgegenstand bestimmt und ungewisse mittelbare Folgen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Vor diesem Hintergrund war zu prüfen, ob der Auffangstreitwert oder ein höherer Wert anzusetzen ist. • Rechtsgrundlage für die Festsetzung sind § 197a Abs. 1 S.1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs.2 S.1, 52 Abs.1–3, 47 Abs.1 S.1 GKG. • In Rechtsmittelverfahren ist der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers zu bemessen; bei fehlenden Anhaltspunkten gilt der Auffangstreitwert von 5.000 EUR (§ 52 Abs.2 GKG). • Frühere Rechtsprechung des BSG setzte den Streitwert vielfach anhand der Beitragsbelastung an, hat diese Praxis jedoch aufgegeben und festgelegt, dass unvorhersehbare mittelbare Folgewirkungen nicht zu berücksichtigen sind. • Da der konkrete Prozessgegenstand hier die reine Zuständigkeitsfrage ohne bezifferte Geldleistung oder konkrete Beitragsforderungen ist und keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine höhere Bewertung vorliegen, ist der Auffangstreitwert anzuwenden. • Die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000,00 EUR entspricht damit der aktuellen BSG-Rechtsprechung und ist unanfechtbar (§ 68 Abs.1 S.5 i.V.m. § 66 Abs.3 S.3 GKG). Der Streitwert für das Verfahren L 10 U 1029/15 wurde endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Das Gericht folgt der Rechtsprechungsänderung des Bundessozialgerichts, wonach bei reinem Zuständigkeitsstreit über die Mitgliedschaft eines Unternehmens ungewisse mittelbare Folgen wie spätere Beitragsbelastungen nicht in die Streitwertbemessung einzubeziehen sind. Mangels konkreter Bezifferung oder ausreichender Anhaltspunkte für eine höhere Bedeutung des Streitgegenstands ist daher der Auffangstreitwert maßgeblich. Die Festsetzung ist unanfechtbar, sodass der Kläger keine Änderung des Streitwerts erreichen konnte. Dadurch bleibt die prozessuale Bewertung der Sache auf dem Niveau des gesetzlich vorgesehenen Auffangstreitwerts.