Urteil
L 2 R 3941/16
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Besorgnis der Befangenheit nach § 17 SGB X ist nur bei konkreten, für einen verständigen Dritten erkennbaren Umständen anzunehmen; bloße Mitwirkung an einem Widerspruchsverfahren ohne vorherige Tätigkeit im Verwaltungsverfahren begründet keine Befangenheit.
• § 16 SGB X sieht nur bestimmte, abschließend geregelte Ausschlussfälle vor; die Mitwirkung am vorangegangenen Verwaltungsverfahren führt im Sozialverwaltungsverfahren nicht automatisch zum Ausschluss von der Entscheidung in der Rechtsbehelfsinstanz.
• Eine formelle Rechtswidrigkeit wegen Befangenheit führt nur dann zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids, wenn dadurch in der Sache eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (§ 42 Abs. 1 SGB X).
• Kosten des Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens sind nicht zu erstatten, wenn der angefochtene Ausgangsbescheid in der Sache nicht aufgehoben oder geändert worden ist.
Entscheidungsgründe
Keine Befangenheit des Widerspruchsausschussmitglieds bei bloßer Mitwirkung im Widerspruchsverfahren • Die Besorgnis der Befangenheit nach § 17 SGB X ist nur bei konkreten, für einen verständigen Dritten erkennbaren Umständen anzunehmen; bloße Mitwirkung an einem Widerspruchsverfahren ohne vorherige Tätigkeit im Verwaltungsverfahren begründet keine Befangenheit. • § 16 SGB X sieht nur bestimmte, abschließend geregelte Ausschlussfälle vor; die Mitwirkung am vorangegangenen Verwaltungsverfahren führt im Sozialverwaltungsverfahren nicht automatisch zum Ausschluss von der Entscheidung in der Rechtsbehelfsinstanz. • Eine formelle Rechtswidrigkeit wegen Befangenheit führt nur dann zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids, wenn dadurch in der Sache eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (§ 42 Abs. 1 SGB X). • Kosten des Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens sind nicht zu erstatten, wenn der angefochtene Ausgangsbescheid in der Sache nicht aufgehoben oder geändert worden ist. Die Klägerin, in Rumänien geboren und Empfängerin einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, erhielt nach Vorlage rumänischer Versicherungsunterlagen eine endgültige Rentenfeststellung. Die Rentenverwaltung zahlte eine sehr geringe Nachzahlung von 0,15 EUR wegen Geringfügigkeit nicht aus. Die Klägerin legte Widerspruch ein; die Widerspruchsstelle wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12.11.2015 zurück. Die Klägerin rügte ausschließlich die formelle Rechtswidrigkeit dieses Widerspruchsbescheids wegen Besorgnis der Befangenheit der Amtsrätin H., die an dem Widerspruchsverfahren beteiligt gewesen und Mitglied des Widerspruchsausschusses gewesen sei. Das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage ab und befand, dass weder ein Ausschlussgrund nach § 16 SGB X noch ein Befangenheitsgrund nach § 17 SGB X vorliege und dass Kosten nicht zu erstatten seien. Die Berufung der Klägerin zum Landessozialgericht verfolgte allein die Aufhebung des Widerspruchsbescheids wegen angeblicher Befangenheit weiter. • Zulässigkeit: Die Berufung war gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. • Auslegung von § 16 SGB X: § 16 SGB X nennt abschließend Fälle, in denen ein Ausschluss kraft Gesetzes vorliegt; die Mitwirkung eines Amtsträgers am vorangehenden Verwaltungsverfahren ist im Sozialverwaltungsverfahren nicht automatisch ein Ausschlussgrund. • Auslegung von § 17 SGB X: § 17 SGB X verlangt konkrete, objektiv nachvollziehbare Umstände, die bei verständiger Würdigung Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit rechtfertigen; rein subjektive Empfindungen genügen nicht. • Unterschied Verwaltungs- vs. Gerichtsverfahren: Im Sozialverwaltungsverfahren ist die wiederholte Mitwirkung derselben Amtsträger in Vor- und Beschwerdeinstanz aus organisatorischen Gründen nicht wie im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen; die Rechtsprechung des BSG bestätigt diesen Unterschied. • Konkreter Fall: Amtsrätin H. war nicht am verwaltungsseitigen Bescheid vom 7.10.2015 beteiligt; jedenfalls wurden keine konkreten Umstände vorgetragen, die eine Interessenkollision oder besondere Voreingenommenheit begründen würden. • Rechtsfolgen formeller Mängel: Selbst bei formeller Rechtswidrigkeit wegen Befangenheit führt eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids nur dann zum Erfolg, wenn in der Sache eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (§ 42 Abs. 1 SGB X); hier wurde keine inhaltliche Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids geltend gemacht. • Kostenfolge: Da der Ausgangsbescheid in der Sache nicht aufgehoben oder geändert wurde, besteht kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten oder der Kosten des Widerspruchsverfahrens. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015 bleibt bestehen. Das Gericht stellt fest, dass weder ein Ausschlussgrund nach § 16 SGB X noch die Besorgnis der Befangenheit nach § 17 SGB X gegeben ist, weil keine konkreten, objektiv nachvollziehbaren Umstände vorliegen, die an der Unvoreingenommenheit der Amtsrätin H. zweifeln ließen. Selbst bei Vorliegen einer formellen Rechtswidrigkeit würde dies nicht zur Aufhebung führen, sofern in der Sache keine andere Entscheidung möglich gewesen wäre; dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat damit keinen Erfolg, und außergerichtliche Kosten sowie Kosten des Widerspruchsverfahrens sind nicht zu erstatten, da der angefochtene Ausgangsbescheid in der Sache nicht abgeändert wurde.