Urteil
L 4 R 899/15
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei GmbH-Geschäftsführern ist maßgeblich die tatsächlich bestehende Rechtsmacht aus Gesellschaftsvertrag und Satzung für die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen abhängig Beschäftigten und Selbständigen.
• Schuldrechtliche Abreden (Anstellungsvertrag, Stimmbindungsvereinbarung) können satzungsrechtliche Weisungsbefugnisse der Gesellschafter nicht wirksam außer Kraft setzen, soweit hierfür notariell beurkundete Satzungsänderungen erforderlich wären.
• Fehlt dem Geschäftsführer die Rechtsmacht, Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern oder Weisungen zu unterbinden, überwiegen Indizien einer abhängigen Beschäftigung trotz hoher Vergütung und erfolgsbezogener Vergütungsanteile.
• Versicherungspflicht beginnt mit Aufnahme der Tätigkeit, wenn die Statusfeststellung nicht binnen eines Monats beantragt wurde; die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt erst nach den gesetzlichen Übergangsfristen ein.
Entscheidungsgründe
Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität: fehlende Rechtsmacht führt zur Versicherungspflicht • Bei GmbH-Geschäftsführern ist maßgeblich die tatsächlich bestehende Rechtsmacht aus Gesellschaftsvertrag und Satzung für die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen abhängig Beschäftigten und Selbständigen. • Schuldrechtliche Abreden (Anstellungsvertrag, Stimmbindungsvereinbarung) können satzungsrechtliche Weisungsbefugnisse der Gesellschafter nicht wirksam außer Kraft setzen, soweit hierfür notariell beurkundete Satzungsänderungen erforderlich wären. • Fehlt dem Geschäftsführer die Rechtsmacht, Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern oder Weisungen zu unterbinden, überwiegen Indizien einer abhängigen Beschäftigung trotz hoher Vergütung und erfolgsbezogener Vergütungsanteile. • Versicherungspflicht beginnt mit Aufnahme der Tätigkeit, wenn die Statusfeststellung nicht binnen eines Monats beantragt wurde; die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt erst nach den gesetzlichen Übergangsfristen ein. Die MDL wurde 2007 von der PO gegründet; der Kläger zu 2 leitete seit 2006 die Markthalle und wurde zum 1.1.2009 zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Anfangs bestand keine schriftliche Vereinbarung; am 15.3.2010 schlossen MDL und Kläger einen Dienstvertrag als freien Mitarbeiter mit fixer Monatszahlung und erfolgsabhängigen Anteilen sowie Regelungen zu Weisungsfreiheit und Wettbewerbstätigkeit. Die PO übertrug dem Kläger in zwei Schritten Geschäftsanteile, so dass dieser zuletzt ca. 25 % hielt; zusätzlich schlossen die Parteien 2015 eine Stimmbindungsvereinbarung. Die Einzugsstelle (Beklagte) stellte durch Bescheid 2011 fest, dass der Kläger abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig sei; das Sozialgericht gab der Klage der Kläger statt und wertete die Tätigkeit als selbständig. Die Beklagte zog vor das LSG und änderte im Berufungsverfahren ihre Bescheide für die Zeit ab 2011. Streitgegenstand ist, ob der Kläger vom 1.1.2009 bis 27.8.2015 versicherungspflichtig beschäftigt war. • Anwendbare Rechtsgrundlagen: § 7a SGB IV (Statusfeststellung), §§ 5 SGB V, 1 SGB VI, 25 SGB III, 20 SGB XI, sowie GmbH-Recht (u.a. §§ 37, 45, 46, 53 GmbHG) relevant für Organisationsbefugnisse. • Maßstab der Abgrenzung: Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Verhältnisse; entscheidend ist persönliche Abhängigkeit, d.h. Eingliederung in Betriebsorganisation und bestehende Rechtsmacht des Arbeitgebers zur Erteilung von Weisungen. • Vorrang des Gesellschaftsvertrags: Satzungsrechtliche Regelungen über Weisungsbefugnisse der Gesellschafter sind organisationsrechtlich vorrangig; schuldrechtliche Vereinbarungen können diese nur durch formwirksame, notariell beurkundete Satzungsänderung verändern. • Fehlende Rechtsmacht des Klägers: Die Satzung der MDL räumte der PO als Mehrheitsgesellschafterin die einfache Stimmenmehrheit und Abberufungsmöglichkeit ein; der Kläger verfügte anfangs über keine, später nur ca. 25 % der Stimmen und konnte Satzungsänderungen nicht durchsetzen, sodass ihm die Rechtsmacht zur Verhinderung von Weisungen fehlte. • Unbeachtlichkeit schuldrechtlicher Stimmbindung: Die Stimmbindungsvereinbarung und der Dienstvertrag sind schuldrechtlich, nicht satzungsändernd und kündbar; sie begründen keine sozialversicherungsrechtlich relevante Rechtsmacht, da sie im Konfliktfall nicht durchsetzbar wären. • Unternehmerisches Risiko und Vergütung: Trotz erfolgsbezogener Komponenten und Anteilen an Umsatzerlösen trug der Kläger kein für Selbständigkeit entscheidendes Unternehmerrisiko; er erhielt faktisch ein festes Monatsentgelt von 7.000 EUR, was der Abwägung zugunsten abhängiger Beschäftigung entgegensteht. • Beginn und Dauer der Versicherungspflicht: Die Statusfeststellung beginnt mit Aufnahme der Tätigkeit (1.1.2009), da der Antrag nicht innerhalb eines Monats gestellt wurde; Krankenversicherungsfreiheit aufgrund Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze trat erst ab 1.1.2011 wegen der damaligen dreijährigen Wartefrist. Das LSG hat die Berufung der Beklagten überwiegend stattgegeben und das Urteil des Sozialgerichts abgeändert: Die Klagen wurden abgewiesen. Der Kläger zu 2 war im relevanten Zeitraum als Geschäftsführer der MDL abhängig beschäftigt und damit bis 27.8.2015 rentenversicherungspflichtig und nach dem Recht der Arbeitsförderung; Kranken- und Pflegeversicherungspflicht bestand für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2010, ab 1.1.2011 trat Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit ein. Begründend war, dass dem Kläger aufgrund der satzungsmäßigen Stimm- und Organisationsverhältnisse die notwendige Rechtsmacht fehlte, Weisungen oder Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern; schuldrechtliche Abreden änderten hieran nichts, weil sie keine formwirksame Satzungsänderung ersetzen und kündbar sind. Die Beklagte trägt im Berufungsverfahren die überwiegenden Kosten, wobei die Kläger für beide Rechtszüge anteilig zur Kostentragung herangezogen wurden.