Urteil
L 7 R 273/15
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
3mal zitiert
8Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Renteninformation ist eine unverbindliche Auskunft nach § 109 SGB VI und begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Rentenhöhe.
• Bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente ist der Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 S.1 Nr.2 Buchst. a SGB VI für jeden Kalendermonat um 0,003 zu mindern; dies ist verfassungsgemäß.
• Ein Anspruch auf eine andere, abschlagsfreie Altersrentenart (z. B. nach § 237 SGB VI) kann ausgeschlossen sein, wenn die Voraussetzungen dieser Rentenart erst nach Beginn des Bezugs der bereits bewilligten Rente eintreten und § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ein Wechsel verhindert.
Entscheidungsgründe
Keine Anpassung der vorzeitig bezogenen Altersrente trotz Renteninformation • Die Renteninformation ist eine unverbindliche Auskunft nach § 109 SGB VI und begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Rentenhöhe. • Bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente ist der Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 S.1 Nr.2 Buchst. a SGB VI für jeden Kalendermonat um 0,003 zu mindern; dies ist verfassungsgemäß. • Ein Anspruch auf eine andere, abschlagsfreie Altersrentenart (z. B. nach § 237 SGB VI) kann ausgeschlossen sein, wenn die Voraussetzungen dieser Rentenart erst nach Beginn des Bezugs der bereits bewilligten Rente eintreten und § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ein Wechsel verhindert. Der 1951 geborene Kläger, schwerbehindert (GdB 60), beantragte Altersrente ab 1.1.2012. Die Rentenversicherung bewilligte ihm eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und berücksichtigte einen Zugangsfaktorabschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme; die zunächst berechnete Rente wurde später wegen korrigierter Beitragszeiten leicht angepasst. Der Kläger rügte, eine frühere Renteninformation der Beklagten habe ihm eine höhere Rente in Aussicht gestellt und verlangte stattdessen eine abschlagsfreie oder höhere Rente, ggf. nach Altersteilzeitarbeit oder wegen Arbeitslosigkeit. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte dagegen Berufung ein. Streitpunkte waren vorrangig die Verbindlichkeit der Renteninformation, die Berechnung (einschließlich Zugangsfaktor) und die Möglichkeit eines Wechsels in eine andere Rentenart. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG). • Renteninformation: Die Renteninformation vom 04.07.2011 ist nach § 109 SGB VI unverbindliche Auskunft, nicht die hoheitliche Zusicherung i.S.v. § 34 SGB X; Hinweise im Schreiben machten die Unverbindlichkeit deutlich. • Rechtmäßigkeit der Festsetzung: Die Beklagte hat die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für den Kläger nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligt und berechnet; die vorgelegten Einwendungen zu berechnungsrelevanten Zeiten wurden nicht substantiiert dargetan. • Abschlag bei Vorverlegung: Der Kläger nahm die Rente 36 Monate vor; nach § 77 Abs. 2 S.1 Nr.2 Buchst. a SGB VI vermindert sich der Zugangsfaktor je Monat um 0,003 (0,108), dies ist verfassungsgemäß (BVerfG- und BSG-Rechtsprechung). • Wechsel zu anderer Rentenart ausgeschlossen: Eine abschlagsfreie Rente nach § 237 SGB VI stand dem Kläger zum 1.1.2012 nicht zu; die Ausnahmevoraussetzung des § 237 Abs.5 S.1 Nr.4 SGB VI (Vereinbarung vor 1.1.2004) ist nicht erfüllt, und ein nachträglicher Wechsel ist nach § 34 Abs.4 Nr.3 SGB VI ausgeschlossen. • Gleichbehandlungseinwand unbegründet: Der Vortrag einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung nach Art. 3 GG greift nicht durch, da die Abschlagsregelungen sachlich gerechtfertigt sind und alle vorzeitig in Anspruch nehmenden Rentner gleichermaßen treffen. • Keine weiteren Entgeltzeiten: Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine neuen, bisher unberücksichtigten Beitragszeiten oder konkrete Fehler in den übermittelten Zeiten substanziiert vorgetragen. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Bescheide der Beklagten (11.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.07.2012 und 08.04.2014) sind rechtmäßig. Die Renteninformation ist unverbindlich, ein Anspruch auf eine höhere oder abschlagsfreie Rente ergibt sich daraus nicht. Die von der Beklagten vorgenommene Verminderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme war gesetzeskonform und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Wechsel in eine andere Rentenart ist wegen der gesetzlichen Ausschlussregelung nicht möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; die Revision wurde nicht zugelassen.