Beschluss
L 4 R 3072/15
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit ist das Gesamtbild der tatsächlich gelebten Rechtsbeziehung maßgeblich; entscheidend sind Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers.
• Die bloße Tätigkeit vor Ort beim Kunden, die Nutzung kundenseitiger Einrichtungen oder notwendige Abstimmungen begründen für sich genommen keine Eingliederung in die Betriebsorganisation und damit keine abhängige Beschäftigung.
• Vergütungsmodalitäten (Stundenhonorar nur für tatsächlich erbrachte Leistungen), das Fehlen von Entgeltfortzahlung und bezahltem Urlaub sowie die Möglichkeit, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, sprechen im Rahmen der Gesamtwürdigung für selbständige Tätigkeit.
• Die Rechtsmacht (formell zustehende Weisungsbefugnis) ist nur dann relevant, wenn sie tatsächlich besteht; bloße Vorgaben Dritter sind nicht ohne Weiteres derart dem Auftraggeber zurechenbar, dass dadurch regelmäßig Beschäftigung begründet würde.
Entscheidungsgründe
SAP‑Berater in Projektarbeit war selbständig, nicht rentenversicherungspflichtig • Bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit ist das Gesamtbild der tatsächlich gelebten Rechtsbeziehung maßgeblich; entscheidend sind Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. • Die bloße Tätigkeit vor Ort beim Kunden, die Nutzung kundenseitiger Einrichtungen oder notwendige Abstimmungen begründen für sich genommen keine Eingliederung in die Betriebsorganisation und damit keine abhängige Beschäftigung. • Vergütungsmodalitäten (Stundenhonorar nur für tatsächlich erbrachte Leistungen), das Fehlen von Entgeltfortzahlung und bezahltem Urlaub sowie die Möglichkeit, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, sprechen im Rahmen der Gesamtwürdigung für selbständige Tätigkeit. • Die Rechtsmacht (formell zustehende Weisungsbefugnis) ist nur dann relevant, wenn sie tatsächlich besteht; bloße Vorgaben Dritter sind nicht ohne Weiteres derart dem Auftraggeber zurechenbar, dass dadurch regelmäßig Beschäftigung begründet würde. Die Klägerin (Unternehmensberatung) beauftragte den Beigeladenen als freien SAP‑Berater für ein Projekt bei einer Endkundin vom 1.10.2009 bis einvernehmlich 31.3.2010. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Projektvertrag, der Weisungsfreiheit, freie Gestaltung von Arbeitszeit und -ort, Abrechnung nach Stunden (80 EUR/Stunde) und Erstattung begrenzter Reisekosten regelte; der Partner durfte für andere Auftraggeber tätig werden. Die Beklagte (Sozialversicherungsträger) stellte per Bescheid ab 1.10.2009 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung fest. Klägerin und Beigeladener bestritten dies und führten aus, der Beigeladene sei selbständig tätig gewesen; er arbeitete überwiegend beim Endkunden, erbrachte Leistungen nach eigenem Ermessen und hatte weitere Auftraggeber. Das Sozialgericht gab der Klage statt und stellte Selbständigkeit fest; die Beklagte legte Berufung ein. • Zuständigkeit und Verfahrensgrundlagen: Entscheidung nach §7a SGB IV durch Gesamtwürdigung aller Umstände. • Maßgebliche Kriterien: Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation sind ausschlaggebend; selbständige Tätigkeit geprägt durch Unternehmerrisiko, Verfügung über eigene Arbeitskraft und freie Gestaltung von Tätigkeit und Zeit. • Vertragsauslegung: Inhalt des schriftlichen Projektvertrags und dessen tatsächliche Durchführung sind Grundlage; hier wurde Weisungsfreiheit vertraglich vereinbart und praktisch gelebt. • Fehlendes Weisungsrecht: Weder Klägerin noch Endkundin hatten ein umfassendes Direktionsrecht hinsichtlich Zeit, Ort oder Art der Leistung; Anwesenheit beim Kunden ergab sich aus der Natur der Aufgabe, nicht aus Weisungen. • Eingliederung nicht festgestellt: Abstimmungen und Teilnahme an Besprechungen begründen keine Eingliederung; fachliche Entscheidungen und Ausführung oblagen dem Beigeladenen. • Unternehmensrisiko und weitere Indizien: Stundenvergütung nur für tatsächlich erbrachte Leistungen, kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder bezahlten Urlaub, Einsatz eigener Arbeitsmittel und Tätigkeiten für weitere Auftraggeber sprechen für Selbständigkeit. • Gesamtwürdigung: Unter Abwägung aller Umstände überwiegen Merkmale der selbständigen Tätigkeit; daher war keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gegeben. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigt das Urteil des Sozialgerichts: Der Beigeladene war im Zeitraum 1.10.2009 bis 31.3.2010 als SAP‑Berater selbständig tätig; es bestand daher keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Entscheidend war die fehlende Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation sowie Indizien für Unternehmerrisiko (Abrechnung nur bei tatsächlicher Leistung, keine Lohnfortzahlung, kein bezahlter Urlaub, Tätigkeit für weitere Auftraggeber). Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, die Revision wurde nicht zugelassen.