Urteil
L 5 R 2004/14
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Rentenversicherungsträgerin kann eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Leistungs- bzw. Zahlungsbescheid geltend machen; ein insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot steht der Titulierung der Forderung nicht entgegen (§ 28p SGB IV, § 294 InsO).
• Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können Insolvenzgläubiger ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner wieder geltend machen; die laufende Wohlverhaltensphase und die angekündigte Restschuldbefreiung verbieten die Titulierung der Forderung nicht (§ 201 InsO, § 294 InsO).
• Der Erlass eines Zahlungs- oder Leistungsbescheids ist keine Vollstreckungsmaßnahme; die Frage der zwangsweisen Durchsetzung ist gesondert von den Einzugsstellen zu prüfen (insbesondere nach § 28p SGB IV).
Entscheidungsgründe
Titularisierung von Sozialversicherungsnachforderungen trotz Insolvenz/Treuhandphase • Eine Rentenversicherungsträgerin kann eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Leistungs- bzw. Zahlungsbescheid geltend machen; ein insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot steht der Titulierung der Forderung nicht entgegen (§ 28p SGB IV, § 294 InsO). • Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können Insolvenzgläubiger ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner wieder geltend machen; die laufende Wohlverhaltensphase und die angekündigte Restschuldbefreiung verbieten die Titulierung der Forderung nicht (§ 201 InsO, § 294 InsO). • Der Erlass eines Zahlungs- oder Leistungsbescheids ist keine Vollstreckungsmaßnahme; die Frage der zwangsweisen Durchsetzung ist gesondert von den Einzugsstellen zu prüfen (insbesondere nach § 28p SGB IV). Die Klägerin betrieb bis März 2008 eine Gebäudereinigungsfirma und ab April 2007 zusätzlich eine Gaststätte. Wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt wurde sie strafrechtlich verurteilt. Über ihr Vermögen wurde am 30.09.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet; das Verfahren wurde am 03.11.2011 aufgehoben, die Restschuldbefreiung angekündigt. Die Beklagte (Rentenversicherungsträgerin) berechnete im Rahmen einer Betriebsprüfung Nachforderungen für den Zeitraum 01.01.2006–31.03.2008 in Höhe von 68.977,02 EUR und erließ am 15.02.2012 einen entsprechenden Bescheid. Die Klägerin widersprach mit dem Einwand, Forderungen hätten im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden müssen und könnten im Restschuldbefreiungsverfahren nicht durch Verwaltungsbescheid geltend gemacht werden. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitgegenstand war allein die Berechtigung der Beklagten, die Nachforderung in der Treuhand-/Wohlverhaltensphase durch Bescheid gegenüber der Schuldnerin geltend zu machen. • Die Beklagte ist nach § 28p SGB IV berechtigt, Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen durch Leistungs- bzw. Zahlungsbescheid geltend zu machen; solche Bescheide sind keine Vollstreckungsmaßnahmen. • Das Insolvenzrecht (u.a. §§ 87, 89, 201, 294 InsO) regelt während des Insolvenzverfahrens und nach seiner Aufhebung die Möglichkeiten der Gläubiger. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 201 Abs. 1 InsO können Insolvenzgläubiger ihre restlichen Forderungen wieder unbeschränkt geltend machen, vorbehaltlich der Vorschriften zur Restschuldbefreiung (§ 201 Abs. 3 InsO). • Ein insolvenzrechtliches Verbot der Einzelzwangsvollstreckung (§ 294 Abs. 1 InsO) verhindert nicht die Titulierung der Forderung durch einen Zahlungsbescheid; die Frage der zwangsweisen Durchsetzung ist von den Einzugsstellen separat zu prüfen. • Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Zustellung des Bescheids an die wieder verfügungsbefugte Schuldnerin nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zulässig; der Treuhänder hat nicht die Stellung eines Insolvenzverwalters, der solche Bescheide zuzustellen wäre. • Das BSG-Urteil vom 28.05.2015 bestätigt, dass die Erhebung eines Zahlungsbescheids zur Begründung des Beitragsverfahrens auch dann zulässig ist, wenn ein späteres Vollstreckungsverbot bestehen könnte; diese Grundsätze gelten auch für die Treuhandphase bis zur endgültigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2012 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2012) ist rechtmäßig, weil die Beklagte nach § 28p SGB IV zur Titulierung der Nachforderung berechtigt war und insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbote der Erlassung des Zahlungsbescheids nicht entgegenstehen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durfte die Beklagte die Forderung gegen die Klägerin als wieder verfügungsberechtigte Schuldnerin geltend machen; nur die zwangsweise Durchsetzung bleibt bis zur endgültigen Klärung der Restschuldbefreiung untersagt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert wird auf 68.977,02 EUR festgesetzt.