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Urteil

L 5 KR 3462/15

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Feststellung des Gesamteinkommens i.S.v. § 10 Abs. 3 SGB V ist der amtliche Einkommensteuerbescheid maßgeblich; Steuerberechnungen von Steuerberatern sind nicht gleichwertige Nachweise. • Die von der Beitragsrechtsprechung entwickelte Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids gilt auch für statusrechtliche Entscheidungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Familienversicherung. • Meldegrundsätze des Spitzenverbands können die gesetzliche Regelung in § 16 SGB IV nicht ersetzen; sie sind dem Rang nach dem Gesetz untergeordnet. • Eine Krankenkasse kann rückwirkend durch Verwaltungsakt feststellen, dass Familienversicherung für einen zurückliegenden Zeitraum nicht bestanden hat, wenn zuvor kein verbindlicher verwaltungsrechtlicher Feststellungsakt ergangen ist.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuerbescheid als maßgeblicher Nachweis für Familienversicherung • Zur Feststellung des Gesamteinkommens i.S.v. § 10 Abs. 3 SGB V ist der amtliche Einkommensteuerbescheid maßgeblich; Steuerberechnungen von Steuerberatern sind nicht gleichwertige Nachweise. • Die von der Beitragsrechtsprechung entwickelte Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids gilt auch für statusrechtliche Entscheidungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Familienversicherung. • Meldegrundsätze des Spitzenverbands können die gesetzliche Regelung in § 16 SGB IV nicht ersetzen; sie sind dem Rang nach dem Gesetz untergeordnet. • Eine Krankenkasse kann rückwirkend durch Verwaltungsakt feststellen, dass Familienversicherung für einen zurückliegenden Zeitraum nicht bestanden hat, wenn zuvor kein verbindlicher verwaltungsrechtlicher Feststellungsakt ergangen ist. Die Klägerin war gesetzlich versichert; ihr Ehemann privat. Ihre beiden Kinder waren seit Geburt familienversichert. Die Krankenkasse forderte Einkommensnachweise des Ehemanns an. Vorlagen waren u.a. der Einkommensteuerbescheid 2010 und eine Steuerberechnung für 2011; der endgültige Steuerbescheid 2011 wurde später nachgereicht. Die Kasse stellte mit Bescheid fest, die Familienversicherung der Kinder habe zum 29.02.2012 geendet, weil das Einkommen des Ehemanns die Jahresarbeitsentgeltgrenze regelmäßig überschreite und höher als das der Klägerin sei. Nach Widerspruch änderte die Kasse die Regelung für einen späteren Zeitraum teilweise wieder. Die Klägerin klagte erfolglos und legte Berufung ein, sie verlangte die Anerkennung der Familienversicherung für März bis Dezember 2012; die Kasse verteidigte die Bescheide. • Rechtliche Grundlage ist § 10 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit den Begriffsbestimmungen der §§ 14–16 SGB IV; Gesamteinkommen ist nach § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im Steuerrecht. • Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts macht den amtlichen Einkommensteuerbescheid zum allein maßgeblichen Nachweis für Einkommensfeststellungen, insbesondere zur Vermeidung manipulativer Einflussnahme durch Vorlegen anderer Unterlagen. • Diese Maßgeblichkeit, ursprünglich für das Beitragsrecht entwickelt, ist auf statusrechtliche Fragen der Familienversicherung zu übertragen, weil Gesetzesrecht (SGB IV) eine einheitliche steuerrechtliche Definition fordert. • Verwaltungspraktikabilität und Fairness rechtfertigen die zeitversetzte Wirkung eines Steuerbescheids; Änderungen sind erst mit Vorliegen eines neuen Steuerbescheids nachweisbar, Steuerberechnungen durch Steuerberater genügen nicht. • Die Fami-Meldegrundsätze des Spitzenverbands sind hausinterne Vorgaben und können der gesetzlichen Regelung nicht die Wirksamkeit entziehen; sie begründen keine gleichrangige Rechtsquelle. • Da zuvor kein feststellender Verwaltungsakt über das Bestehen der Familienversicherung ergangen war, durfte die Krankenkasse rückwirkend per Bescheid das Nichtbestehen der Familienversicherung für den streitigen Zeitraum feststellen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigt, dass die Beklagte zu Recht das Nichtbestehen der Familienversicherung der Kinder für den Zeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2012 festgestellt hat, weil das vom Finanzamt festgestellte Gesamteinkommen des Ehemanns nach dem einschlägigen Einkommensteuerbescheid die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze regelmäßig überstieg und höher als das Einkommen der Klägerin war. Steuerberechnungen des Steuerberaters konnten demgegenüber nicht als gleichwertiger Nachweis gelten. Die Rückwirkung des Verwaltungsakts war zulässig, weil kein vorheriger verbindlicher Feststellungsakt vorlag; die gesetzlichen Vorschriften des SGB IV verlangen die Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids und verdrängen entgegenstehende Meldegrundsätze des Spitzenverbands. Auf diese Grundlage hat die Krankenkasse die Familienversicherung für den streitigen Zeitraum zu Recht beendet, weshalb die Klage unbegründet ist.