Urteil
L 7 SO 3057/12
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII setzt voraus, dass der Kostentragende rechtlich zur Zahlung verpflichtet und ihm die Kosten nicht zugemutet werden können.
• Lebensgefährten ohne zivil- oder öffentlich-rechtlichen Status (Erbe, Unterhaltsverpflichteter, bestattungspflichtige Angehörige nach Landesrecht) sind nicht automatisch Verpflichtete i.S.d. § 74 SGB XII.
• Das baden-württembergische Bestattungsrecht (§ 21, § 31 BestattG BW) erfasst als Angehörige nur eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG, nicht Ehegattenähnliche Lebensgefährten.
• Ein öffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Sozialhilfeträger (öffentliche GoA) besteht nicht, wenn nach den Umständen des Falls eine sonstige Verpflichtete (z.B. die Mutter) vorhanden ist.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenübernahme nach § 74 SGB XII für nicht eingetragene Lebensgefährten • Ein Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII setzt voraus, dass der Kostentragende rechtlich zur Zahlung verpflichtet und ihm die Kosten nicht zugemutet werden können. • Lebensgefährten ohne zivil- oder öffentlich-rechtlichen Status (Erbe, Unterhaltsverpflichteter, bestattungspflichtige Angehörige nach Landesrecht) sind nicht automatisch Verpflichtete i.S.d. § 74 SGB XII. • Das baden-württembergische Bestattungsrecht (§ 21, § 31 BestattG BW) erfasst als Angehörige nur eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG, nicht Ehegattenähnliche Lebensgefährten. • Ein öffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Sozialhilfeträger (öffentliche GoA) besteht nicht, wenn nach den Umständen des Falls eine sonstige Verpflichtete (z.B. die Mutter) vorhanden ist. Der Kläger, der angab Lebensgefährte der verstorbenen C. R. gewesen zu sein, übernahm deren Bestattungskosten nach ihrem Tod am 3.2.2011 und beantragte bei der Stadt H. die Erstattung. Die Beklagte wies den Antrag mit Hinweis zurück, der Kläger sei weder Erbe noch gesetzlich unterhaltspflichtig oder bestattungspflichtig nach Landesrecht; er habe auch keine eingetragene Lebenspartnerschaft. Der Kläger rügte, er habe als Lebenspartner und im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gehandelt und sei deshalb anspruchsberechtigt; er habe die Kosten aufgebracht und sei wirtschaftlich belastet. Das Sozialgericht wies die Klage ab, erkannte aber einen Drittelerstattungsanspruch der außergerichtlichen Kosten zugunsten des Klägers. Der Kläger legte Berufung ein; das LSG verwarf diese und änderte die Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten. • Zulässigkeit: Die Berufung war form-, fristgerecht und statthaft (§§ 143,151 SGG); das Vorverfahren nach § 78 SGG war abgeschlossen. • Rechtsgrundlage: Anspruch auf Bestattungskostenübernahme richtet sich nach § 74 SGB XII; diese Regelung dient dem Schutz des Kostenpflichtigen vor unzumutbarer Belastung und setzt voraus, dass der Kostentragende rechtlich verpflichtet ist. • Begriff des Verpflichteten: Verpflichteter i.S.d. § 74 SGB XII ist nur, wer die Last rechtlich notwendigerweise trifft, etwa als Erbe (§§ 1922,1924 BGB), Unterhaltspflichtiger (§§ 1601,1615 BGB) oder kraft landesrechtlicher Bestattungspflicht. • Anwendung auf den Kläger: Der Kläger war weder Erbe noch unterhaltspflichtig; es lag kein Testament vor (§§ 1937,1941 BGB). Vertragliche Verpflichtungen bestanden nicht. Daher fehlte der rechtlich notwendige Status, der eine Leistung nach § 74 SGB XII begründen könnte. • Landesrechtliche Bestattungspflicht: Nach § 21 Abs.1, § 31 BestattG BW sind Bestattungspflichtige nur u.a. Ehegatte, eingetragener Lebenspartner nach LPartG und Kinder; nicht erfasst sind Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne Eintragung. Damit traf den Kläger keine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht. • Geschäftsführung ohne Auftrag/öffentliche GoA: Ein Ausgleichsanspruch aus öffentlichem Recht oder GoA kommt hier nicht in Betracht, insbesondere weil eine sonstige Verpflichtete (die Mutter) vorhanden war und § 74 SGB XII abschließend erscheinen kann. • Kostenentscheidung: Der Senat änderte die erstinstanzliche Kostenentscheidung und verneinte eine Erstattung außergerichtlicher Kosten durch die Beklagte (§ 193 SGG). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger erhält keine Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger. Begründend ist, dass ein Anspruch nach § 74 SGB XII nur demjenigen zustehen kann, der rechtlich zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist; ein solcher besonderer Status (Erbe, Unterhaltspflichtiger oder bestattungspflichtiger Angehöriger nach Landesrecht) lag beim Kläger nicht vor. Nach dem baden-württembergischen Bestattungsrecht war der Kläger als nicht eingetragener Lebensgefährte keine bestattungspflichtige Angehörige, so dass die Kostenlast ihn nicht rechtlich notwendigerweise traf. Ein öffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch oder ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Beklagte wurde verneint. Die außergerichtlichen Kosten sind nicht erstattungsfähig.