Beschluss
L 1 AS 4045/15 B
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn die Partei den Rechtsstreit zuvor einseitig erledigt und dies auch den Prozesskostenhilfeantrag umfasst.
• Eine Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG ist als gesonderter Beschluss mit Beschwerde anfechtbar, auch wenn die Hauptsache erledigt ist.
• Für die Auferlegung von Missbrauchsgebühren nach § 192 Abs.1 S.1 Nr.2 SGG muss der Vorsitzende zuvor die Missbräuchlichkeit dargelegt und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen haben; allein die Aussichtslosigkeit genügt nicht.
• Wird die Verhängung von Verschuldenskosten zu Unrecht angeordnet, sind der obsiegenden Beschwerdeführerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Staatskasse zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Verschuldenskosten wegen fehlender neuer Hinweiserteilung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn die Partei den Rechtsstreit zuvor einseitig erledigt und dies auch den Prozesskostenhilfeantrag umfasst. • Eine Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG ist als gesonderter Beschluss mit Beschwerde anfechtbar, auch wenn die Hauptsache erledigt ist. • Für die Auferlegung von Missbrauchsgebühren nach § 192 Abs.1 S.1 Nr.2 SGG muss der Vorsitzende zuvor die Missbräuchlichkeit dargelegt und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen haben; allein die Aussichtslosigkeit genügt nicht. • Wird die Verhängung von Verschuldenskosten zu Unrecht angeordnet, sind der obsiegenden Beschwerdeführerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Staatskasse zu erstatten. Die Antragstellerin lebte mit zwei erwachsenen Söhnen in einer Wohnung und beantragte einstweiligen Rechtsschutz sowie Prozesskostenhilfe gegen Kürzungen ihrer SGB II-Leistungen. Nach mehreren Bescheiden des Antragsgegners und einem Widerspruch beantragte sie am 28.08.2015 einstweilige Leistungen und PKH. Das Sozialgericht wies den PKH-Antrag ab und auferlegte der Antragstellerin eine Missbrauchsgebühr von 250 EUR mit der Begründung, sie habe Hinweise des Gerichts nicht substantiiert beantwortet und das Verfahren mutwillig weiterbetrieben. Die Antragstellerin erklärte den Rechtsstreit für erledigt; das Gericht erließ dennoch den Beschluss vom 11.09.2015. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein; das LSG verband Verfahren und prüfte insbesondere, ob die Erledigungserklärung auch den PKH-Antrag umfasste und ob die Voraussetzungen für die Verhängung von Verschuldenskosten vorlagen. • Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen PKH: Das LSG legt die Erledigungserklärung des Prozessbevollmächtigten dahin aus, dass damit auch der PKH-Antrag zurückgenommen wurde. Mangels weiteren Rechtsschutzbedürfnisses ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH unzulässig. • Zur Anfechtbarkeit der Kostenauferlegung: Eine isolierte Entscheidung über Verschuldenskosten nach § 192 Abs.1 SGG ist durch Beschwerde angreifbar, auch wenn die Hauptsache erledigt ist; ein Ausschluss der Beschwerde greift hier nicht. • Materiell-rechtlich zu § 192 SGG: Für die Auferlegung von Kosten wegen Missbrauchs muss der Vorsitzende zuvor die Missbräuchlichkeit darlegen und auf die Kostenfolge hinweisen; die reine Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung reicht nicht aus. • Anwendung auf den Streitfall: Das SG hatte zwar am 08.09.2015 einen schriftlichen Hinweis erteilt; angesichts der Terminbestimmung zur mündlichen Erörterung war dieser Hinweis jedoch überholt. Vor Erteilung eines neuerlichen Hinweises gemäß § 192 Abs.1 SGG konnte daher keine Missbrauchsgebühr verhängt werden. • Folgen der Rechtsfehler: Die Auferlegung der Verschuldenskosten war rechtsfehlerhaft und daher aufzuheben. Da die Beschwerdeführerin insoweit obsiegt, sind ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse zu erstatten. • Kostenentscheidung zur Beschwerde: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die PKH-Ablehnung sind nicht erstattungsfähig; die Kosten des Verfahrens gegen die Verschuldenskostenentscheidung sind wegen des Obsiegens der Antragstellerin der Staatskasse aufzuerlegen. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen, weil die Erledigungserklärung des Prozessbevollmächtigten auch den PKH-Antrag erfasste. Die Beschwerde gegen die Verhängung der Verschuldenskosten ist hingegen begründet: Der Beschluss des Sozialgerichts, der Antragstellerin eine Missbrauchsgebühr von 250,00 EUR aufzuerlegen, wird aufgehoben, weil der erforderliche, wirksame erneute Hinweis zur Missbräuchlichkeit vor der Entscheidung nicht erfolgt war. Die Kosten des gegen die Ablehnung der PKH gerichteten Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Staatskasse hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Verhängung der Verschuldenskosten zu erstatten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.