Beschluss
L 11 KR 2575/15
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Berechnung des Krankengeldes ist gemäß § 47 Abs. 2 SGB V grundsätzlich der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegende und abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum maßgeblich.
• Eine gesetzliche oder satzungsmäßige Härtefallregelung, die einen Rückgriff auf deutlich zurückliegende höhere Einkünfte erlaubt, besteht nicht.
• Krankengeld bemisst sich nach § 47 SGB V: 70% des Regelentgelts, jedoch höchstens 90% des nach Absatz 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts.
Entscheidungsgründe
Krankengeldbemessung: Maßgeblicher letzter abgerechneter Entgeltzeitraum • Für die Berechnung des Krankengeldes ist gemäß § 47 Abs. 2 SGB V grundsätzlich der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegende und abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum maßgeblich. • Eine gesetzliche oder satzungsmäßige Härtefallregelung, die einen Rückgriff auf deutlich zurückliegende höhere Einkünfte erlaubt, besteht nicht. • Krankengeld bemisst sich nach § 47 SGB V: 70% des Regelentgelts, jedoch höchstens 90% des nach Absatz 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts. Die Klägerin, geb. 1955, war bis 2010 als Sicherheitsfachkraft beschäftigt und erzielte 2009 ein deutlich höheres Einkommen. Nach krankheitsbedingten Phasen mit Krankengeld, Rehabilitationsleistungen und Übergangsgeld war sie seit 30.06.2012 beim Hotel B. H. mit einem geringeren Bruttogehalt von 2.000 EUR monatlich beschäftigt. Am 24.06.2013 wurde Arbeitsunfähigkeit festgestellt; die Beklagte setzte Krankengeld ab 25.06.2013 auf Basis des im Mai 2013 erzielten Entgelts fest. Die Klägerin widersprach und verlangte, für die Krankengeldberechnung auf das höhere Einkommen von 2009 zurückzugreifen und berief sich auf eine Härtefallregelung. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung beim Landessozialgericht wurde zurückgewiesen. • Anspruchsgrund und Beginn: Anspruch auf Krankengeld ergibt sich aus §§ 44, 46 SGB V; Beginn ist der Tag nach ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (hier 25.06.2013). • Bemessungsvorschrift: § 47 SGB V regelt die Höhe des Krankengeldes als 70% des Regelentgelts, höchstens 90% des nach Absatz 2 bestimmten Nettoarbeitsentgelts. • Referenzmethode: Nach § 47 Abs. 2 SGB V ist der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegende und abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens die letzten abgerechneten vier Wochen, maßgeblich; damit bleibt die Entwicklung außerhalb dieses Referenzzeitraums unberücksichtigt. • Rechtsprechung und Zweck: Die ständige Rechtsprechung des BSG bestätigt die Bindung an den letzten Abrechnungszeitraum; Ziel ist, das zuletzt tatsächlich verfügbare Erwerbseinkommen und damit den faktischen Lebensstandard abzubilden. • Härtefallablehnung: Weder das Gesetz noch die Satzung sehen eine Härtefallregelung vor, die einen Rückgriff auf alte, höheres Einkommen begründen würde; Krankengeld ist nicht dazu bestimmt, allgemeine widrige Lebensumstände auszugleichen. • Anwendung auf den Fall: May 2013 als letzter Abrechnungsmonat war maßgeblich; rechnerisch führte dies zu einem täglichen Bruttoarbeitsentgelt von 66,67 EUR, 70% hiervon ergeben 46,67 EUR, begrenzt auf 90% des Nettoarbeitsentgelts = 40,99 EUR, somit war die Festsetzung durch die Beklagte zutreffend. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2014 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein höheres Krankengeld für die Zeit vom 25.06.2013 bis 15.04.2014, weil das Gesetz bei der Bemessung des Krankengeldes ausschließlich den letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltzeitraum zugrunde legt (§ 47 Abs. 2 SGB V) und keine Härtefallregelung einen Rückgriff auf ältere höhere Einkünfte gestattet. Zudem war nach § 48 Abs. 1 SGB V mit Ablauf des 15.04.2014 die maximale Leistungsdauer von 78 Wochen erreicht, sodass ab diesem Zeitpunkt ohnehin kein Anspruch mehr bestand. Die Kostenentscheidung blieb bei der Beklagten.