OffeneUrteileSuche
Urteil

L 6 U 2782/15

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

9mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Voraussetzung der Listen-Berufskrankheit Nr. 2102 BKV ist eine primäre Meniskopathie mit belastungskonformem Schadensbild. • Bei asymmetrischer Befundlage ist für die Anerkennung eine überwiegend einseitige berufliche Belastung darzulegen und nachzuweisen. • Ein lange nach Beendigung der belastenden Tätigkeit manifestierter Meniskusschaden schließt eine Berufskrankheit nicht aus, lässt aber ohne weitere Indizien keinen hinreichenden Ursachenzusammenhang erkennen. • Negative Verwaltungsbescheide zur Berufskrankheit binden spätere Behördenentscheidungen nicht in materieller Hinsicht, es kommt auf die aktuelle medizinische Gesamtschau an.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2102 bei asymmetrischer Kniebefundlage • Voraussetzung der Listen-Berufskrankheit Nr. 2102 BKV ist eine primäre Meniskopathie mit belastungskonformem Schadensbild. • Bei asymmetrischer Befundlage ist für die Anerkennung eine überwiegend einseitige berufliche Belastung darzulegen und nachzuweisen. • Ein lange nach Beendigung der belastenden Tätigkeit manifestierter Meniskusschaden schließt eine Berufskrankheit nicht aus, lässt aber ohne weitere Indizien keinen hinreichenden Ursachenzusammenhang erkennen. • Negative Verwaltungsbescheide zur Berufskrankheit binden spätere Behördenentscheidungen nicht in materieller Hinsicht, es kommt auf die aktuelle medizinische Gesamtschau an. Der 1950 geborene Kläger war zahlreiche Jahre als Fliesenleger tätig und begehrte die Anerkennung einer Berufskrankheit (Nr. 2102 BKV) wegen Meniskusschäden. Erste arthroskopische Eingriffe erfolgten rechts im Juni 1997 und links im März 1998; später wurde links eine mediale Schlittenprothese eingesetzt. Die Unfallversicherungsträger lehnten die Anerkennung ab, nachdem Gutachten zu unterschiedlichen Befunden und Ursachenlagen vorlagen. Der Kläger führte an, überwiegend auf dem rechten Knie gearbeitet zu haben; die Versicherte behauptete dagegen, die Befunde sprächen für eine beidseitige Belastung bzw. für degenerative/sekundäre Veränderungen. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das LSG ebenfalls zurückwies. • Anwendbares Recht ist das SGB VII, da der Meniskusschaden erst nach 1996 nachgewiesen wurde (§ 212 SGB VII). • Tatbestand der Nr.2102 BKV verlangt eine primäre, durch mehrjährige oder wiederkehrende überdurchschnittliche Kniebelastung verursachte Meniskusschädigung; hierfür sind Einwirkungs- und haftungsbegründende Kausalität erforderlich (§ 9 Abs.1 SGB VII). • Sachverständigenbeweis ergab asymmetrische Befundlage: rechtes Knie zeigt ein belastungskonformes, weitgehend isoliertes Meniskusleiden; linkes Knie weist bereits im März 1998 dominierende mediale Knorpelschäden (Arthrose) mit sekundärer Meniskusläsion auf. • Sekundäre Meniskopathien sind ungeeignet für die Anerkennung nach Nr.2102; operative Meniskusteilentfernungen fördern arthrotische Veränderungen, sodass spätere Befunde meist sekundär begründet sind. • Für die Annahme, dass nur das rechte Knie beruflich bedingt ist, wäre eine einseitig überwiegende berufliche Belastung nachzuweisen; dies konnte das Gericht trotz späterer Angaben des Klägers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen. • Frühere negative Verwaltungsbescheide sind nicht materiell bindend für spätere Entscheidungen; maßgeblich ist die aktuelle Gesamtschau der medizinischen Befunde und Gutachten. • Letztlich reichte die lange Latenz zwischen Ende der intensiven Fliesentätigkeit (1978) und dem erstmaligen Nachweis des Meniskusschadens (1997) zusammen mit der asymmetrischen Befundlage nicht aus, den ursächlichen Zusammenhang der beruflichen Belastung mit beiden Meniskusschäden hinreichend wahrscheinlich zu machen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Voraussetzungen für die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV liegen nicht vor. Medizinisch liegt nur am rechten Knie ein belastungskonformes primäres Meniskusleiden vor, am linken Knie überwiegt eine arthrotische (sekundäre) Schädigung. Es fehlt an hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass eine asymmetrische, überwiegend einseitige berufliche Kniebelastung den gesamten Befund ursächlich erklärt. Frühere Verwaltungsbescheide binden nicht; entscheidend war die aktuelle gutachterliche Gesamtauswertung, die eine generelle Anerkennung der Berufskrankheit nicht stützte. Daher blieb die Verpflichtungsklage abgewiesen und die Kostenentscheidung der Gerichte aufrecht erhalten.